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Für viele beginnt mit dem Anfang des Sommers und den bevorstehenden Sommerferien die Reisezeit. Doch was, wann der Urlaub nicht wie gewünscht verläuft, z.B. durch Verspätung des Fluges, einem schmutzigen Hotelzimmer, Baulärm oder schlechtem Essen?
 
Die gute Nachricht ist: Sie können den Reisepreis mindern. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Pauschalreise handelt (ein Paket von mindestens 2 verschiedenen Reiseleistungen, wie z.B. Flug und Hotel) sowie, dass der Mangel korrekt gerügt wurde.
 
Sie müssen zunächst den Mangel vor Ort beim Reiseleiter/ggü. dem Reisebüro rügen und binnen Frist zur Beseitigung des Mangels auffordern. Zwecks Nachweis machen Sie dies immer schriftlich oder lassen sich die Mängelrüge zumindest schriftlich bestätigen. Ratsam ist zudem, die Mängel festzuhalten, z.B. durch Fotos/Zeugen.
Sobald Sie wieder zu Hause sind, sollten Sie sich an den Reisveranstalter wenden und dort die Reisepreisminderung geltend machen. Hinsichtlich der Höhe/Angemessenheit sind wir Ihnen gern behilflich, da diese jeweils individuell zu bestimmen ist je nach Art des Urlaubs, Dauer der Reise, Grad der Beeinträchtigung etc.

 
Bei Flugverspätungen sind diese primär gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Hinsichtlich der jeweiligen Höhe der Entschädigungszahlung gibt es entsprechende, uns bekannte, Rechtsprechung. Die Ansprüche auf Minderung des Reisepreises verjähren 2 Jahre nach der Rückkehr, man sollte sich also nicht allzu lange Zeit lassen. Viele Reiseveranstalter bieten zudem einen Reisegutschein an, statt die Minderung auszubezahlen. Darauf müssen Sie sich jedoch nicht einlassen.  Neben der Reisepreisminderung gibt es viele andere Ansprüche, die Urlaubern bei Reisemängeln zustehen. Gern beraten wir Sie darüber und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. 

Das sog. Bürgergeld löst im Januar Hartz-IV ab. Zudem steigen die Bezüge in der Grundsicherung um mehr als 50 €. Das Kindergeld steigt zum 01.01.2023 auf einheitlich 250€ pro Monat und Kind, d.h. für das 1. und 2. Kind ist es ein Mehr von 31€. Auch der Kinderfreibetrag wird zum 01.01.2023 erhöht auf 8.952€. Die Düsseldorfer Tabelle wurde ebenso wieder angepasst, sodass getrenntlebende Eltern etwas mehr Unterhalt für ihre Kinder bezahlen müssen. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt auf 10.908€. Bei den sog. „Midi-Jobs“ steigt die Verdienstgrenze auf 2.000€ statt bisher 1.600 €.

Bis zu dieser Grenze gilt, dass Beschäftigte geringere Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Künftig können zudem statt bisher 600 € nun bis zu 1.260 € Homeoffice-Pauschale bei der Steuererklärung angesetzt werden. Haus- und Wohnungsbesitzer müssen ihre Grundsteuererklärung bis Ende Januar 2023 abgeben (ursprünglich war als Frist Ende Okt. 2022 gesetzt).  Vermieter müssen sich ab Januar in vielen Fällen an der Klimaabgabe ihrer Mieter fürs Heizen beteiligen.

Der sog. CO2-Preis wird nach einem Stufenmodell zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt, d.h. je weniger klimafreundlich das Haus ist, desto mehr muss der Vermieter übernehmen. Die Steuern auf Zigaretten, Zigarillos und Tabak steigen.

Wer in den Jahren 1959 -1964 geboren ist und noch einen rosafarbenen/grauen Führerschein besitzt, muss diesen bis zum 19.01.2023 in einen fälschungssicheren Scheckkarten-Führerschein umtauschen.  

Käufer von Plug-in-Hybridfahrzeugen bekommen ab 2023 keine Förderung mehr vom Bund. Zudem sinkt der staatliche Anteil der Förderung für reine Elektro-Fahrzeuge von 6.000 € auf 4.500 €. Die Bundesregierung verzichtet 2023 auf die Erhöhung der CO2-Steuer auf Benzin und Diesel.

Gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber bei einer Erkrankung ab Januar 2023 keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf Papier mehr vorlegen. Diese Daten übermitteln die jeweiligen Krankenkassen nun direkt und auf digitalem Wege an den Arbeitgeber. Bei Privatversicherten hat die bisherige Regelung Bestand.

Weitere gesetzliche Änderungen in 2023

In Ergänzung zu dem vorangegangenen Beitrag hinsichtlich der gesetzlichen Änderungen in 2023 hier weitere, noch ausstehende Änderungen und Pläne der Politik:

Viele Gas- und Stromkunden können ab März durch die geplante Preisbremse mit einer Entlastung rechnen. Diese soll sodann auch rückwirkend für Januar und Februar gelten.

Das 9 € -Ticket für den Personennahverkehr erhält voraussichtlich im Frühling einen Nachfolger durch das sog. 49 € - Ticket.

In einem neu gekauften Kfz-Verbandkasten müssen ab dem 1.2.2023 zwei medizinische Masken ("OP-Masken") enthalten sein. Weil die Straßenverkehrsordnung jedoch noch nicht angepasst ist, besteht bisher keine Pflicht zum Nachrüsten von älteren Verbandkästen.  

Künftig soll es möglich sein, Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen zu kaufen oder zu besitzen. Einen genauen Termin gibt es noch nicht. Bis Ende 2023 soll ein Gesetzentwurf vorliegen.

Angesichts des anstehenden Weihnachtsfestes und des heutigen „Black Friday“ werden derzeit wieder viele Dinge gekauft in der Hoffnung, dass dem Beschenkten gefällt, was unter´m Weihnachtsbaum liegt. Doch trotz reiflicher Überlegungen, was das Richtige sein könnte, kann es natürlich passieren, dass das Geschenk nicht gefällt oder passt. Was dann? Weit verbreitet ist die Annahme, man könne Gekauftes immer und problemlos zurückgeben, natürlich gegen Auszahlung des Kaufpreises. Doch dies entspricht nicht dem deutschen Gesetz.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere das dort geregelte Kaufrecht, kennt kein generelles Umtausch- oder Rückgaberecht bei mängelfreien Waren. Weist eine Ware Mängel auf, hat der Käufer natürlich einen Gewährleistungsanspruch. Sofern mithin das Geschäft die mangelfreie Ware einfach zurücknimmt, so handelt es sich um eine reine Kulanzhandlung. Entsprechend ist auch die Rückgabe gegen Aushändigung eines Gutscheins, anstatt Rückzahlung des Kaufpreises, legitim. Man sollte mithin, auch trotz der Verlockung durch günstige Preise und Schnäppchenangebote, gut überlegen, ob der Gegenstand das Richtige ist, da man durch den Erwerb einen Kaufvertrag abschließt, welcher nur bei mangelhafter Ware unter Umständen rückgängig gemacht werden kann.

Bei einer vorgezogenen Altersrente kann Hinzuverdienst neben der Rente zu einer Kürzung führen. Bislang galt ein rentenunschädlicher Hinzuverdienst von jährlich 6300€. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese seit 2020 angehoben auf zuletzt 46060 €. Jetzt hat die Politik die Entscheidung getroffen, dass ab 2023 die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten nicht mehr auf 6300€ zurückfällt, sondern weiterhin bei mindestens 46060€ verbleibt und künftig auch entsprechend dynamisiert wird. Somit ist es möglich neben einer vorgezogenen Altersrente auch ab 2023 weiterhin bis zu 46060 € rentenunschädlich hinzuzuverdienen.

Rente steigt an:
Im Westen steigen die Renten um 5,35%, im Osten um 6,12 %. Der Anstieg fällt so stark aus wie schon lange nicht mehr.

Mindestlohn steigt:
Zum 01.07.2022 steigt der Mindestlohn auf 10,45 €, zum 01.10.2022 dann auf 12 € je Stunde. Zudem steigt die Grenze für Minijobs im Oktober von 450 € auf 520 € im Monat.

Kinderbonus für Hartz 4-Empfänger:
Ab Juli gibt es für alle Bezieher von Sozialhilfe/Arbeitslosengeld II zwei einmalige Bonuszahlungen von 200 € im Rahmen des Entlastungspakets. Kinder kriegen 20 €. Den Kinderbonus in Höhe von 100 € erhält jeder, der Kindergeld bezieht.

EEG-Umlage entfällt:
Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) senken die EEG-Umlage zum 01.07.2022 von bislang 3,72 ct/kWh auf null ct/kWh. Die Stromlieferanten sind verpflichtet, den Wegfall an seine Kunden/Kundinnen weiterzugeben.

Kündigungsbutton für Verträge:
Wer einen Vertrag im Internet schließt, kann diesen zukünftig einfacher kündigen. Ab Juli 2022 gilt für sogenannte Dauerschuldverhältnisse die Pflicht zu einem sog.  „Kündigungsbutton“, mit dem Verbraucher ihre Verträge ohne großes Suchen auf der jeweilige Seite kündigen können.

Aus für kostenlose Coronatests:
Ab dem 01.07.2022 sind Coronatest nicht mehr kostenlos

 

Die ersten Osterfeiertage ohne Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren seit 2 Jahren stehen vor der Tür. Familienfeiern, Treffen mit Freunden, der Besuch eines Osterfeuers, Ostermarktes oder Gottesdienstes sind damit wieder möglich, auch in großer Runde. Je nach Veranstaltungsort/Veranstalter können jedoch Zugangsregelungen gelten, ebenso wie in Restaurants, Cafés, im Einzelhandel etc. Die Lockerungen, die seit dem 03.04.2022 gelten, sind unabhängig vom Geimpft- oder Genesen-Status, sodass 3G-, 2G- und 2G+ Regelungen nun endlich passé sind. Jedoch dürfen Gastronome, Veranstalter etc. wegen des Hausrechts selbst entscheiden, ob sie Beschränkungen weiter durchsetzen möchten.

Seit April 2022 werden die verpflichtenden Regelungen in sog. Basisschutzregeln und Hotspotregeln unterteilt. 

Unter Basisschutzmaßnahmen versteht man u.a. die Maskenpflicht an Orten mit besonders vielen schutzwürdigen Menschen wie z.B. Krankenhäusern/Pflegeeinrichtungen oder im Nahverkehr. Auch die Testpflicht an Schulen könnte erhalten bleiben. Für sog. Hotspots, mithin dort, wo die Infektionszahlen besonders hoch sind, kann das jeweilige Landesparlament strengere, lokal und zeitlich begrenzte Regelungen beschließen.

Die angekündigte Rentenerhöhung ist nunmehr amtlich:

Für Westrenten beträgt die Erhöhung 5,35%, d.h. der aktuelle Wert eines Entgeltpunktes steigt von derzeit 34,19€ auf sodann 36,02€. Für Ostrenten beträgt die Erhöhung 6,12€. Hier steigt der aktuelle Rentenwert von derzeit 33,47€ auf sodann 35,52€. Im Rahmen dieser Anpassung erfolgt die Wiedereinsetzung des Nachholfaktors, die dafür sorgt, dass die nicht vorgenommene Rentenminderung des vergangenen Jahres mit der Rentenerhöhung verrechnet wird. Daher folgt diese Rentenanpassung der tatsächlichen Lohnentwicklung.

Bei Langzeitverträgen, die ab dem 1. März geschlossen werden, gibt es für Verbraucher nun die Erleichterungen, dass bei automatischen Verlängerungen der Vertrag zwar unbefristet weiter läuft, Kunden aber eine Kündigungsfrist von höchstens 1 Monat haben. Bisher verlängerten sich solche Verträge meist für 1 Jahr. Wer ab dem 01.03.2022 einen Organspende-Ausweis beantragt, soll von den Behörden künftig u.a. Aufklärungsmaterial und auch den Organspendeausweise übermittelt bekommen und Auskünfte über Beratungsmöglichkeiten bspw. ganz einfach beim eigenen Hausarzt erhalten können. Zudem tritt das sog. "Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende" in Kraft. Mit ihm soll zukünftig auch ein Organspende-Register aufgebaut werden.

Hecken und Bäume dürfen ab dem 1.03.2022 nicht mehr geschnitten werden, denn ab dann gilt für sie eine sogenannte Schonzeit, die bis Ende September andauert (§39 BNatSchG). Ab dem 04.03.2022 soll der Besuch der Gastronomie/Hotellerie bundesweit auch für Ungeimpfte mit einem negativen Test (3G) wieder möglich sein. Ab dem 20.03.2022 folgen weitere Lockerungen. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht (Pflegepersonal, Krankenhäuser etc.) tritt - Stand 04.03.2022 - am 16.03.2022 in Kraft. Wie immer gibt es hier aber auch Ausnahmen, welche jeweils durch die zuständigen Behörden zu entscheiden sind.

Die Umstellung auf Sommerzeit steht am 27.03.2022 an. In der Nacht von Samstag auf Sonntag, um 02.00 Uhr nachts, wird die Uhr auf 03.00 Uhr vorgestellt

Bund und Länder wollen die meisten Corona-Einschränkungen stufenweise bis zum 20.03.2022 beenden und haben entsprechenden Beschlussentwurf vorgelegt.

In einer 1. Stufe sollen private Zusammenkünfte für Geimpfte & Genesene mit max. 20 Personen erlaubt sein (Kinder bis 14 Jahre sind ausgeschlossen). Bisher sind Treffen mit höchstens 10 Personen zulässig. Nicht Geimpfte sind davon allerdings weiterhin ausgeschlossen, sodass für sie weiterhin gilt, dass Treffen lediglich mit Personen des eigenen Haushalts plus höchstens 2 Personen eines weiteren Haushaltes erlaubt sind. Zudem sollen 2G-Beschränkungen im Einzelhandel wegfallen, allerdings soll die Maskenpflicht bestehen bleiben.

Ab dem 04.03.2022 soll als 2. Stufe sodann in der Gastronomie wieder die 3G-Regel gelten (geimpft, genesen, getestet). Diskotheken/Clubs sollen für Genesene u. Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Booster-Impfung (2G+) geöffnet werden. Bei Großveranstaltungen in Innenräumen dürfen unter Beachtung der 2G-Regel wieder Besucher bis zu einer Kapazität von 40 % zugelassen werden (jedoch max. 4.000). Für Veranstaltungen draußen gilt die Kapazitätsgrenze von 60% (max. 25.000). Die Maskenpflicht bleibt aber auch hier bestehen.

Ab dem 20.03.2022 sollen als 3. Stufe sodann alle sogenannten tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen. Daneben sollen die Länder aber auch über den 19. März 2022 hinaus sogenannte niedrigschwellige Basisschutzmaßnahmen anordnen können, für die der Bundestag nun die rechtliche Grundlage schaffen soll. Eine Entscheidung über die Beschlussvorlage soll am Mittwoch, den 16.02.2022, getroffen werden.

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