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Pfändung trotz P-Kontos

Einige Banken lassen Pfändungen trotz bestehenden Pfändungsschutzkontos (sog. P-Konto ) zu und zahlen Geldeingänge wie Kindergeld oder Unterhaltsvorschusszahlungen einfach nicht aus.

Begründet wird dies regelmäßig damit, dass es sich um kein P-Konto handeln würde oder der Zahlungseingang nicht unter den Pfändungsschutz fallen würde. Meist sind die vom P-Konto geschützten Freibeträge jedoch fehlerhaft bei der Bank hinterlegt.

Ein Schreiben vom Anwalt hilft regelmäßig die begehrten Auszahlungen zu erlangen oder die unrechtmäßig durchgeführten Pfändungen rückgängig zu machen.

Wir helfen Ihnen gern dabei, dass Sie ihr P-Konto wie gewünscht nutzen können.

Ansprechpartner Sekretariat

Olga Tkocz

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Büroleiterin

Katharina Schrepkowski

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REFA

Janina Querbach

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Nicole Hepping

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Melina Stegemeyer

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Nadscha Tissen-Hamm

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Rainer Möller

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