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Umtauschrecht von Geschenken

Angesichts des anstehenden Weihnachtsfestes und des heutigen „Black Friday“ werden derzeit wieder viele Dinge gekauft in der Hoffnung, dass dem Beschenkten gefällt, was unter´m Weihnachtsbaum liegt. Doch trotz reiflicher Überlegungen, was das Richtige sein könnte, kann es natürlich passieren, dass das Geschenk nicht gefällt oder passt. Was dann? Weit verbreitet ist die Annahme, man könne Gekauftes immer und problemlos zurückgeben, natürlich gegen Auszahlung des Kaufpreises. Doch dies entspricht nicht dem deutschen Gesetz.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), insbesondere das dort geregelte Kaufrecht, kennt kein generelles Umtausch- oder Rückgaberecht bei mängelfreien Waren. Weist eine Ware Mängel auf, hat der Käufer natürlich einen Gewährleistungsanspruch. Sofern mithin das Geschäft die mangelfreie Ware einfach zurücknimmt, so handelt es sich um eine reine Kulanzhandlung. Entsprechend ist auch die Rückgabe gegen Aushändigung eines Gutscheins, anstatt Rückzahlung des Kaufpreises, legitim. Man sollte mithin, auch trotz der Verlockung durch günstige Preise und Schnäppchenangebote, gut überlegen, ob der Gegenstand das Richtige ist, da man durch den Erwerb einen Kaufvertrag abschließt, welcher nur bei mangelhafter Ware unter Umständen rückgängig gemacht werden kann.

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