Winterdienst: Wer muss wann Eis & Schnee räumen?
Fällt im Winter Schnee und/oder bildet sich Eis, so müssen Hausbesitzer gemäß der Anordnungen der jeweiligen Gemeinde die Gehwege vor ihren Grundstücken vom Schnee befreien und dort streuen. Für alle übrigen Straßen, Autobahnen, Haltestellen u.Ä. sind Gemeinden, Städte, Länder oder der Bund zuständig. Doch keiner muss Nachts raus. In den meisten Gemeinden gelten Zeiten zwischen 6 Uhr/7 Uhr in der Früh und 20 Uhr/22 Uhr am Abend, in denen die Wege durchgehend geräumt und gestreut sein müssen, je nach Schneefall. Beginnt es nachts zu schneien genügt es also, morgens zu räumen.
In manchen Bundesländern werden allein bei Nichteinhalten dieser Regeln empfindliche Bußgelder verhängt. Haftbar ist man jedoch immer dann, wenn jemand dort stürzt und sich verletzt.
Wer verhindert ist, muss für Ersatz sorgen. Vermieter können die Räumpflicht auf ihre Mieter übertragen, wenn der Mietvertrag oder die Hausordnung entsprechende Vorschriften enthalten. Dazu sollte ein Aushang gemacht werden, in welchem klar geregelt ist, wer wann dran ist. Beauftragt der Vermieter ein Unternehmen mit dem Winterdienst, so kann er die Ausgaben als Nebenkosten auf den Mieter umlegen.
Grundregel für die Breite des geschobenen Weges ist: es müssen 2 Personen aneinander vorbei gehen können, mithin mindestens 1 Meter. Einige Gemeinden bestehen sogar auf eine Breite von 1,50 m. Der Schnee darf zudem nicht einfach auf die Straße geschoben werden, sondern soll am Rand des Gehwegs oder auf dem Grundstück gehäuft werden.
Erhöhung der Düsseldorfer Tabelle und des Kindergeldes
Insbesondere für Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber ihren getrenntlebenden Eltern sind die jeweiligen Erhöhungen sowohl der Düsseldorfer Tabelle als auch des Kindergeldes relevant. So steigen die Beträge des Mindestunterhaltes ebenso wie das darauf hälftig anzurechnende Kindergeld, sodass sich stets ein veränderter Unterhaltsanspruch ergibt. Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern Richtlinie & Hilfsmittel für die Berechnung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Folgende Änderungen gelten ab dem 01.01.2021:
- für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres): 393 EUR (Anhebung um 24 EUR),
- für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres): 451 EUR (Anhebung um 27 EUR),
- für Kinder der dritten Altersstufe, vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit: 528 EUR (Anhebung um 31 EUR)
Ebenso haben sich die Beträge des Kindergeldes zum 01.01.2021 wie folgt geändert:
- für das 1. und 2. Kind: 219 EUR
- für das 3. Kind: 225 EUR
- für das 4. Kind und weitere Kinder: 235 EUR
Die Beträge sind mithin jeweils um 15,00 EUR zum Vorjahr gestiegen.
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