Hindenburgstr. 36, 58636 Iserlohn +49 2371 770800
  • Rechtsanwälte Harmuth & Kollegen Iserlohn, Schwerte, Dortmund
  • Rechtsanwalt Stefan Harmuth, Rechtsanwältin Antje Frettlöh
  • Rechtsanwälte Harmuth & Kollegen, Anmeldung am Standort Iserlohn

„Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Verordnung der Europäischen Union, mit der die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit vereinheitlicht werden. Dadurch soll einerseits der Schutz personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union sichergestellt, andererseits der freie Datenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes gewährleistet werden.

Die Verordnung ersetzt die aus dem Jahr 1995 stammende Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.“ (Quelle: Wikipedia)

Für Sie und Ihren Betrieb geht es ab dem 25.05.2018 unmittelbar los. Wer noch keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt hat, sollte sich schleunigst darum kümmern, denn ab dann ist das Vorhandensein einer solchen Stelle nicht nur für größere Betriebe Pflicht. RA Harmuth bietet diese Tätigkeit als sog. externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter an. Informieren Sie sich im Einzelnen z.B. hier http://www.harmuth-kollegen.de/betrieblicher-datenschutzbeauftragter

Zögern Sie nicht, uns wegen eines Informationsgespräches zu kontaktieren!

 

Insbesondere zum Ende jeden Jahres ist die Verjährung von Ansprüchen ein großes Thema.

Neben den allgemeinen Verjährungsvorschriften bestehen allerdings viele andere Regelungen, die abweichende Verjährungsfristen anordnen können. Nach Eintritt der Verjährungsfrist ist der Schuldner berechtigt, die Forderung zu verweigern (§ 214 BGB). Dies ist umso ärgerlicher, da der Anspruch auf die Forderung eigentlich besteht.  Dieses Ärgernis kann durch rechtzeitiges Handeln verhindert werden.

Der Zeitpunkt der Verjährung kann sowohl gesetzlich als auch vertraglich bestimmt sein.

Der größte Teil der zivilrechtlichen Ansprüche unterliegt der sog. regelmäßigen Verjährung (§ 195 BGB) und beträgt 3 Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Die Frist beginnt also nicht an dem Tag, an dem der Anspruch entstanden ist, sondern immer zum 31.12. um 0:00 Uhr.

Spätestens dann, wenn nach und nach die Weihnachtsmärkte in der Umgebung Ihre Pforten öffnen weiß man: Weihnachten steht vor der Tür. Doch natürlich gibt es auch bei einem dortigen Besuch Situationen, worüber man juristisch streiten kann. Hier ein paar wichtige Tipps und Antworten rund um den Weihnachtsmarktbesuch:

Wer haftet, wenn man auf dem Weihnachtsmarkt stürzt?

Auf jedem Weihnachtsmarkt gibt es viele Stolperfallen, wie z.B. nasse/verschneite Böden, nicht abgedeckte Leitungen/Kabel oder nasse rutschige Matten. Dadurch kann es schnell zu einem Sturz kommen, bei dem man sich verletzt oder mitgeführte Wertgegenstände beschädigt werden. Der Geschädigte muss zunächst beweisen, dass der Sturz nicht aufgrund eigener Unachtsamkeit passiert ist, sondern durch einen Umstand, den der jeweilige Standbetreiber herbeigeführt hat. Sodann kann man seine Ansprüche diesem gegenüber geltend machen.

Oft erleben wir es, dass Mandanten zwar eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, diese aber gerade diese aktuelle Angelegenheit nicht abdeckt oder die Versicherung zu spät abgeschlossen wurde und somit ebenfalls nicht für die Kosten des Rechtsstreits aufkommt. Diese können aber unter Umständen sehr hoch ausfallen. Gerade deshalb und auch da es jedem passieren kann, dass ein Streit juristisch geklärt werden muss, ist die Wahl der richtigen Rechtschutzversicherung enorm wichtig. Hierzu von uns ein paar Tipps, worauf besonders geachtet werden sollte:

Nicht zu sparsam sein

Eine zuverlässige & weitläufig abdeckende Versicherung kann durchaus ca. 300€ im Jahr kosten. Achten Sie darauf, den Betrag jährlich statt monatlich zu zahlen, da dies meistens zur Kostenreduzierung führt. Die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung hingegen ist nicht ratsam. Gerade dann, wenn man mehrere kleinere Angelegenheiten hat kann es dazu führen, dass man somit jedes Mal selbst bezahlt, da die Gebühren die Selbstbeteiligung nicht übersteigen.

Die richtige Kombination wählen

Nicht jeder muss auch für alles gewappnet sein. Die meisten Verträge bieten ein Baukastenprinzip mit 4 Bereichen: Privatrecht, Beruf, Verkehr & Wohnen. Diese lassen sich je nach Bedarf kombinieren. Prüfen Sie aber, ob Sie nicht bestimmte Bereiche schon durch andere Verträge abgedeckt haben, wie z.B. durch Mitgliedschaften in einem Autoclub, Mieterverein oder in einer Gewerkschaft. Zudem sollte man unbedingt darauf achten, dass die Versicherung nicht nur die gerichtliche Tätigkeit, sondern auch die außergerichtlich anfallenden Gebühren abdeckt, denn viele Streitigkeiten können bereits außergerichtlich geklärt werden.

Rechtzeitig abschließen

Viele Verträge beinhalten eine Wartefrist von 3-6 Monaten. Die Kosten für Rechtstreitigkeiten, welche in dieser Zeit nach Abschluss der Versicherung begründet werden, werden von dieser sodann nicht übernommen. Erst streiten, dann eine Versicherung abschließen funktioniert somit nicht.

Police sollte auch Straftaten abdecken

Zudem ist es wichtig, dass die Versicherung zunächst generell auch ein Strafverfahren abdeckt. Jedem kann es passieren, dass ihm eine Straftat vorgeworfen wird. Meistens zahlen die Versicherungen nur, wenn es sich um fahrlässige o. weniger gravierende Rechtsverstöße handelt. Entscheidend für die Kostenübernahme ist jedoch allein, wie der Vorwurf lautet. Wer sodann am Ende das Verfahren gewinnt ist dabei unerheblich. Bei einer durchs Gericht festgestellten vorsätzlichen Handlung greift die Rechtschutzversicherung ohnehin nicht.

Wenn ein Angehöriger verstirbt hat man selbstverständlich andere Dinge zu tun, als sich über ein etwaiges Erbe Gedanken zu machen. Dies kann aber rechtlich gesehen zu erheblichen Nachteilen führen. Denn nicht jedes Erbe ist etwas Positives. Hatte der Verstorbene z.B. Schulden, so werden auch diese weiter vererbt. Der Erbe tritt nämlich in ALLE Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.

Wenn die zuständige Verkehrsbehörde nach einem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Normen den Fahrer nicht ermitteln kann und der Fahrzeughalter keine Auskünfte darüber geben möchte, so kann die zuständige Verkehrsbehörde die Führung eines Fahrtenbuchs gem. §31a StVZO anordnen. Die Rechtsprechung hat dem aber Grenzen gesetzt und die im Gesetz vage formulierten Voraussetzungen konkretisiert:

Zum einen muss der Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht erheblich sein. Grundsätzlich ist dafür eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erforderlich. Bei nicht schwerwiegenden Verstößen, wie beispielsweise bei Parkverstößen, ist die Auflage nur dann zulässig, wenn es sich um zahlreiche Verstöße dieser Art handelt.

Zudem muss die Behörde rechtzeitig und hinreichend ermittelt, und alle ihr zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft haben. Die Bezeichnung „Unmöglichkeit“ ist also wörtlich zu nehmen. Die Behörde hat nach dem Verstoß 2 Wochen Zeit, den Fahrzeughalter bezüglich des Fahrzeugführers zu befragen. Danach liegt keine Unmöglichkeit mehr vor, da man von einem Halter nicht erwarten kann, dass dieser sich über diese 2 Wochen hinaus an jeden Fahrer seines PKWs erinnern kann.

Ebenso ist die Anordnung unzulässig, wenn zwar durch Mithilfe des Halters der Fahrzeugführer ermittelt wurde, dieser aber von einem ihm zustehenden Aussageverweigerungsrechts Gebrauch macht.

Ferner muss die Anordnung verhältnismäßig zum begangenen Verstoß sein, da sie einen erheblichen Eingriff darstellt. Dafür muss das Führen eines Fahrtenbuches v.a. geeignet, erforderlich und das mildeste Mittel sein.

Im Straßenverkehrsrecht haftet grds. der, der den Verstoß begangen hat. Die zu erfolgende Strafe einfach auf den Fahrzeughalter abzuwälzen ist nicht zulässig. Da man aber von dem Halter erwarten kann, dass dieser weiß, wer seinen PKW wann gefahren hat, ist die Anordnung zur Führung des Fahrtenbuches unter den vorgenannten Voraussetzungen, aber auch nur dann, zulässig.

Der §31a StVZO ist aber eine sogenannte „Kann-Vorschrift“, und erfordert somit eine Ermessensentscheidung der Behörde, die folglich jeweils im Einzelfall zu entscheiden ist.

Der Rechtsweg führt hier nicht zu den Strafgerichten, sondern zu den Verwaltungsgerichten, da es sich bei der Anordnung um einen Verwaltungsakt handelt.

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum die Fahrerlaubnisbehörden eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlagen können.

Alkohol

Grundsätzlich erlaubt ist alles bis 0,5 Promille. Autofahrer, bei denen jedoch mehr gemessen wird, müssen mindestens mit 500€ Bußgeld, 2 Punkten und 1 Monat Fahrverbot rechnen. Bei mehr als 1,1 Promille droht zudem der Führerscheinentzug, ab 1,6 Promille die gefürchtete MPU. Die Führerscheinbehörden können aber auch bei niedrigeren Promillewerten eine MPU verlangen, beispielsweise wenn die Annahme besteht, dass der auffällig gewordene Fahrer ein Alkoholproblem hat oder wiederholt unter Alkoholeinfluss am Steuer erwischt wird. Hier ist jedoch immer der Einzelfall entscheidend.

Drogen

Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss führt in der Regel sofort zum Entzug der Fahrerlaubnis. Dabei ist es meist egal, ob Sie als Fahrer, Beifahrer oder Fußgänger erwischt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde spricht zunächst jedem, der unter Drogen auffällig geworden ist, die Eignung zum Führen eines PKW ab. Einzige Ausnahme ist der einmalige Konsum von Cannabis, wobei auch dort der Einzelfall entscheidend ist.

Zu viele Punkte in Flensburg

Seit Mai 2014 gilt die Grenze von max. 7 Punkte. Ab dem 8. Punkt muss der Führerschein abgegeben werden. Meistens ist die Wiedererlangung dann nur mit einem pos. MPU-Gutachten möglich.

Krankheiten/körperliche Beeinträchtigungen:

wie z.B. fehlende Gliedmaßen, Gleichgewichtsstörungen, starke Schwerhörigkeit / eingeschränktes Sehvermögen, Diabetes, Herz- / Gefäßkrankheiten, Epilepsie, Querschnittslähmung…

Fehlende geistige Eignung:

Auch geistige Mängel (hohes Aggressionspotenzial, langsame Reaktionsfähigkeit, emotionale Instabilität, keine Selbstkontrolle…) können der Grund für eine Anordnung zur MPU sein.

Alternativen

Wenn Sie für 15 Jahre komplett auf Ihren Führerschein verzichten, können Sie diesen danach neu beantragt. Die MPU muss dann nicht mehr absolviert werden, da nach 15 Jahren i.d.R. die Verjährung eingetreten ist. Zum Ablauf findet zunächst eine schriftliche Befragung statt, dann die medizinische Untersuchung, sodann ein Leistungstests und anschließend die psychologische Untersuchung.

Dauer: Ca. 2,5 Std. (davon ca. 1. Std Gespräch mit dem Psychologen). Ihren Führerschein erhalten Sie nur bei einem pos. Gutachten zurück. Bei einem neg. Ausgang müssen Sie die MPU wiederholen.

Kosten: Die sind in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) gesetzlich festgelegt. Sie liegen in der Regel insgesamt zwischen 1.600 – 2.000 €.

Wer? Zunächst ist grundsätzlich der Hauseigentümer verantwortlich. Bei Mietshäusern kann der Vermieter diese Pflicht jedoch durch ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag oder in der Hausordnung, wenn diese Bestandteil des Mietvertrages geworden ist, auf die Mieter abwälzen. Aber selbst dann, wenn eine wirksame Übertragung auf einen oder alle Mieter des Hauses vorliegt, bleibt der Vermieter in der Verantwortung, denn er muss die ordnungsgemäße Durchführung zumindest stichprobenartig kontrollieren. Kann er dies nicht nachweisen, so muss er für Schäden haften, die auf eine nicht ordnungsgemäße Schneeräumung zurückzuführen sind. Darüber hinaus hat der Vermieter Granulat / Sand zum Streuen sowie Schneeschieber & Besen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten dafür darf der Vermieter aber ebenfalls auf die Mieter umlegen.

Wo? Nicht nur der Bürgersteig vor dem Haus, auch der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen & Mieterparkplätzen müssen geräumt werden.

Wie? An Bushaltestellen & Fußgängerüberwegen erstreckt sich die Räumpflicht auf mehr als dem übliche Streifen von 1,00-1,20 Meter Breite. Für Bürgersteige gilt, dass 2 Leute aneinander vorbei gehen können.

Wann?

Sind Sie zufrieden? Dann sagen Sie es weiter!

TOP-Rechtsanwalt

Ansprechpartner Sekretariat

Katharina Schrepkowski

Katharina Schrepkowski

REFA

Olga Tkocz

Olga Tkocz

REFA

Janina Querbach

Janina Querbach

REFA

Nicole Hepping

Nicole Hepping

REFA

Wir benutzen Cookies
Diese Seite enthält Cookies. Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren.