Insbesondere für Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber ihren getrenntlebenden Eltern sind die jeweiligen Erhöhungen sowohl der Düsseldorfer Tabelle als auch des Kindergeldes relevant. So steigen die Beträge des Mindestunterhaltes ebenso wie das darauf hälftig anzurechnende Kindergeld, sodass sich stets ein veränderter Unterhaltsanspruch ergibt. Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern Richtlinie & Hilfsmittel für die Berechnung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Folgende Änderungen gelten ab dem 01.01.2021:
- für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres): 393 EUR (Anhebung um 24 EUR),
- für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres): 451 EUR (Anhebung um 27 EUR),
- für Kinder der dritten Altersstufe, vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit: 528 EUR (Anhebung um 31 EUR)
Ebenso haben sich die Beträge des Kindergeldes zum 01.01.2021 wie folgt geändert:
- für das 1. und 2. Kind: 219 EUR
- für das 3. Kind: 225 EUR
- für das 4. Kind und weitere Kinder: 235 EUR
Die Beträge sind mithin jeweils um 15,00 EUR zum Vorjahr gestiegen.
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