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Überragender Sieg vor dem Landgericht Düsseldorf

Endlich, und nach langer Verhandlungszeit hat das Landgericht Düsseldorf eine wegweisende Entscheidung hinsichtlich des Downloads und des Filesharings von Musikdateien im Internet getroffen.

Quelle: Urteil: LG Düsseldorf, AZ: 12 O 574/10 

Auf Anfrage senden wir Ihnen gerne gegen Zahlung einer Portopauschale das Urteil (geschwärzt) zu.

Beteiligte des Rechtsstreits waren die Warner Music Group Germany Holding, Universal Music GmbH, sowie Sony Music Entertainment als Kläger gegen unseren Mandanten als Beklagten.

Die Kläger forderten den Beklagten auf, es zu unterlassen näher bezeichnete Musikdateien als Datensätze auf seinem Computer für den Abruf anderer Teilnehmer von sog. Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellen und somit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Kläger haben die Verwendungs- bzw. Nutzungsrechte an den jeweiligen, vorliegend 4 streitgegenständlichen Songs.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassung forderten sie ein Ordnungsgeld (bis zu 250.000,00 € pro Fall) oder ersatzweise Ordnungshaft. Zudem forderten sie pro angeblich bereitgestellten Song einen Schadensersatz in Höhe von 300 €, den Ersatz ihrer Rechtsanwaltsgebühren sowie Aufwendungsersatz.

Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab!

Sowohl die Unterlassung, als auch die Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren und vor allem die Zahlung von Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz wurden vom Gericht abgewiesen. Insgesamt lag der Streitwert der Klage bei 41.200,00 €. Bisher hat sich nie zuvor ein Gericht so detailliert mit dieser Problematik auseinander gesetzt. Und das, obwohl täglich mehrere Tausend Abmahnungen wegen genau solcher Vorgänge von den großen Firmen der Musikbranche verschickt werden.

Die Kläger behaupteten, der Beklagte habe die 4 streitgegenständlichen Titel im Jahr 2007 über ein dafür vorgesehenes Programm heruntergeladen und diese sodann für andere Nutzer im Internet zum Download zur Verfügung gestellt.

Bei den hier streitgegenständlichen 4 Titeln handele es sich nur um das Ergebnis einer Stichprobe. Insgesamt habe der Beklagte 1.273 Audio-Dateien mittels des Filesharing-Programms für andere Nutzer im Internet und somit in der Öffentlichkeit verfügbar gemacht. Zum Beweis ihres Vorbringens legten sie etliche Belege vor. Zudem wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt und der Internetanbieter des Beklagten befragt.

All dies konnte jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts genügen. Weder der Download selbst, noch die Bereitstellung im Internet konnte dem Beklagten nachgewiesen werden.

Zum einen konnte die IP-Adresse während des angeblichen Downloads nicht mit hinreichender Sicherheit dem Beklagten zugewiesen werden. Zum anderen belegten die vorgelegten Screenshots vom Computerbildschirm nicht den Datenstrom zum streitgegenständlichen Zeitpunkt. Schon die Abweichung weniger Minuten brachte das Gericht zu der richtigen Annahme, dass dem Beklagten der Vorwurf der Kläger nicht hinreichend nachgewiesen werden konnte. Selbst eine von den Klägern beauftragte Spezialfirma konnte den Download nicht nachweisen.

Jeden Tag werden etliche Mahnungen wegen solcher Vorgänge verschickt. Viele Betroffene sehen die Lage als für sich aussichtlos und bezahlen die Strafe, aus Angst vor weiteren Konsequenzen und den Rechtsabteilungen der großen Firmen. Dies nutzen die Firmen und machen auf diese Weise enorme Umsätze. Doch dieser Fall beweist einmal mehr, dass es weder darauf ankommt, wie „groß“ der Gegner ist, noch wie „groß“ dessen Rechtsabteilung ist. Entscheident ist allein die Beweislage. Doch wie oft nicht bekannt, liegt zunächst die volle Beweislast beim Kläger, somit also bei den Inhabern der Nutzungsrechte. Diesen gelingt es aber nur selten, den Download mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.

Vielmehr ist mit dem jetzt ergangenen Urteil die „Latte“ der Beweislast hoch gelegt. Großen Firmen wird es aufgrund dieser Entscheidung nicht mehr so leicht gemacht, ihre behaupteten Ansprüche, meist gegenüber Privatpersonen, durchzusetzen.

Jeder, der ein solches Mahnschreiben oder Ähnliches erhält sollte sich folglich dagegen wehren.

Aus Erfahrung können wir sagen: Die Chancen stehen sehr gut!

Ansprechpartner Sekretariat

Katharina Schrepkowski

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Olga Tkocz

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Janina Querbach

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Melina Stegemeyer

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