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  • Rechtsanwälte Harmuth & Kollegen Iserlohn, Schwerte, Dortmund
  • Rechtsanwalt Stefan Harmuth, Rechtsanwältin Antje Frettlöh
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Iserlohn, 16.03.2020:

Liebe Freunde der Kanzlei Harmuth & Kollegen! In Zeiten von Corona müssen die staatlichen Organe leistungsfähig bleiben, somit auch unsere Gerichtsbarkeit. Daran knüpft die Tätigkeit der Anwaltschaft an. Wenn nämlich keine Anwälte mehr da wären, würden die mündlichen Verhandlungen vor Gericht ausfallen. Auch werden sich Ihre rechtlichen Probleme durch das Corona-Virus nicht von selbst lösen, sondern eher zunehmen. Wir wissen das!

Deshalb: So lange wir nicht infiziert sind, halten wir die Stellung und sind auch weiterhin wie gewohnt für Sie da!

Bei einer Freistellung durch den Arbeitgeber behalten Arbeitnehmer immer ihren Vergütungsanspruch, anders aber, wenn der Arbeitnehmer von sich aus zu Hause bleibt, aus Angst, sich anzustecken. Auch besteht kein Anspruch auf Home Office.

  • Ist der Arbeitnehmer tatsächlich am Virus erkrankt, gelten die normalen Regelungen hinsichtlich der Entgeltfortzahlung, wie bei jeder anderen Krankheit auch.
  • Sofern derjenige aber aufgrund des Infektionsschutzgesetzes ein berufliches Tätigkeitsverbot erhält, erhält er nicht das übliche Krankengeld, sondern eine Entschädigung in Höhe seines Verdienstausfalles vom Staat, ebenfalls für 6 Wochen. Der Arbeitgeber muss dies allerdings vorstrecken.
  • Der Anspruch auf Entschädigung besteht bereits beim Verdacht der Erkrankung. Dementsprechend auch bei der Quarantäne.
  • Wird der gesamte Betrieb geschlossen, weil in Bezug auf den gesamten Betrieb ein Infektionsrisiko besteht, z.B. durch häufigen Kontakt zu vielen Personen, so haftet dafür der Arbeitgeber (Betriebsrisikolehre).
  • Jeden Arbeitgeber treffen arbeitsrechtliche Schutzpflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern, insbesondere die Pflicht zum Schutz der Gesundheit. So ist derzeit Desinfektionsmittel bereit zu stellen. Ebenso ist der Arbeitnehmer freizustellen, wenn er typische Symptome zeigt.

Die sogenannte Novelle der Straßenverkehrsordnung passierte in der vergangenen Woche den Bundesrat zur Abstimmung (14.02.2020).

Abzustimmen war unter anderem über ein viel diskutiertes generelles Tempolimit auf 30 km/h Innerorts und 130 km/h auf Autobahnen. Der Bundesrat stimmte dagegen, sodass es bei Tempolimit 50 km/h Innerorts und unbegrenzt auf Autobahnen verbleibt, sofern nicht eine abweichende Beschilderung etwas anderes vorschreibt.

Ferner werden Sanktionen für Fahrradfahrer/E-Scooterfahrer teurer. Bisher kostete Fahren auf dem Gehweg 10€. Nun aber werden 55€ -100€ fällig. Auf selbige Höhe steigen auch die Bußgelder für Verkehrssünder beim Parken ohne Parkschein, in der 2. Reihe oder in unübersichtlichen Kurven. Ebenso auf Carsharing-Plätzen oder vor Feuerwehrzufahrten. Die Novelle erweitert zudem nun die Abstandsregeln für das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen, sofern ein Radweg rechts von der Fahrbahn angelegt ist: 8m Abstand soll zu den Fahrbahnkanten gehalten werden (bisher 5m).

200 € Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg: So wird derzeit bestraft, wer nicht zur Seite fährt und eine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge bildet. Dabei bleibt es auch. Das angedachte 1-monatige Fahrverbot bleibt erst einmal aus. Parken in den großen Städten ist insbesondere für Anwohner ein oft lästiges Thema. Der Bundesrat lehnte nun aber zu deren Gunsten einen Vorschlag aus dem Kreis der Länder ab, welche die Gebühren für Anwohnerparkausweise auf bis zu 240€ erhöhen wollten. Es bleibt somit bei 10,20€ - 30,70€ pro Jahr.

Ungewollt und durch einen einzigen falschen „Klick“ auf einen Werbebanner oder Ähnliches ein Abo im Internet abgeschlossen. Das ist wohl fast Jedem schon einmal passiert. Meist sind die Abos dann nicht mehr so leicht zu kündigen und haben eine gewisse Laufzeit. Oft wird auch direkt Geld von dem Drittanbieter abgebucht, welches nur schwer zurück zu bekommen ist. Um Nutzer zukünftig vor diesen sogegannten Abo-Fallen im Internet zu schützen, mussten alle Mobilfunkanbieter aber nun bis spätestens zum 1. Februar 2020 das sogenannte „Redirect“-Verfahren einführen. Durch dieses Verfahren werden Nutzer nunmehr zusätzlich nach dem „Klicken“ auf eine Bezahlseite ihres Providers weitergeleitet, wo der Kauf noch einmal explizit bestätigt werden muss.

In dieser Woche hat der Bundestag darüber entschieden, ob Jeder Organspender sein soll, wenn er dem nicht ausdrücklich widerspricht, sog. Widerspruchslösung. Andere fanden dies zu enorm und forderten lediglich, dass stattdessen eine ständige Befragung zur Bereitschaft und umfangreichere Aufklärung zu dem Thema stattfinden soll, um dadurch mehr Menschen zur Organspende zu bewegen, sog. Entscheidungslösung. Der Bundestag entschied sich für die mildere Entscheidungslösung. Offensichtlich sind viele der Meinung, die Widerspruchslösung sei zu hart und man könne die Menschen nicht zwingen, Organe zu spenden.

Teilen Sie uns gern dazu Ihre Meinung mit.

Ist es z.B. richtig, dass zwar jeder ein Recht auf ein Spenderorgan hat, aber nicht selber Spender sein muss? Was bewegt die Leute dazu, nach ihrem Ableben ihre Organe nicht für andere zur Verfügung zu stellen? Ist es wirklich ein zu großer Aufwand, der Organspende zu widersprechen, sofern man dies aus unterschiedlichen Gründen nicht möchte. Hilft es wirklich, wenn man die Leute nur oft genug dazu befragt, um sie umzustimmen?

Ab dem 01.01.2020 müssen alle Einzelhändler ihren Kunden einen Kassenzettel aushändigen.

Für manche Verkäufer stellt diese Bon-Pflicht keine große Umstellung dar, für Einige ist diese neue Verpflichtung allerdings existenzgefährdend, da die Umstellung mit einem enormen Kostenaufwand verbunden ist. Zudem kritisieren insbesondere Umweltverbände das neue Gesetz aufgrund des erhöhten Papierverbrauchs. Mit der Bon-Pflicht will das Bundesfinanzministerium Steuerbetrug an der Ladenkasse vermeiden. Die neue Pflicht ist Teil der neuen Kassensicherungsordnung. Die Kassen sollen durch eine technische Sicherheitseinrichtung (sog. TSE) fälschungssicherer werden, sodass Steuerbetrüger keine Chance mehr haben sollen. Da sich die Umsetzung bisher aber als schwierig erwiesen hat, gewährt das Ministerium den Einzelhändlern eine Frist bis Ende September 2020. Teilen Sie uns gern mit, was Sie von dieser Verpflichtung halten.

Der BGH hat nun darüber entschieden, ob die Behauptung, den PKW selbst dort nicht abgestellt zu haben, davor schützt, ein Knöllchen auf einem privaten Parkplatz, wie z.B. einem Supermarktparkplatz zu bekommen. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass dieser Einwand zukünftig nicht mehr davor schützen soll.

Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen öffentlich-rechtlichen Strafzettel, sondern um eine Art Vertragsstrafe, da der Parker mit dem privaten Parkplatzbesitzer eine Art Vertrag über die Bedingungen des Parkens abschließt. Der Vertrag kann aber grundsätzlich nur von dem tatsächlichen Fahrer und eben nicht pauschal von dem Halter geschlossen werden.

Grundsätzlich ist es also so, dass ein Strafzettel eines Parkplatzbetreibers nur den tatsächlichen Fahrer treffen kann. Der Überwachungsfirma ist es aber meistens nur möglich, den Halter des Autos anhand der Daten des PKW ausfindig zu machen, sodass zunächst nur dieser kontaktiert werden kann. Sofern dieser aber seine eigene Beteiligung abstreitet und zudem den tatsächlichen Fahrer nicht nennen möchte, so bleibt er nunmehr nach dem neuen Urteil selbst als Halter des PKW auf den Kosten sitzen. Die Pflicht des Halters, den tatsächlichen Fahrer zu nennen, wurde somit gesteigert, um es Falschparkern nicht so einfach zu machen, einfach pauschal zu behaupten, sie selbst seinen nicht gefahren und  sich somit einer Strafe zu entziehen.

Ab dem 01.01.2020 gilt nunmehr für Betriebsrenten und Direktversicherungen ein monatlicher Freibetrag von 159,25 €. Das heißt, dass ab dem 01.01.2020 für die Betriebsrente erst Beiträge an die Krankenversicherung (14,6 % allgemeiner Beitragssatz und individueller Zusatzbeitrag) ab dem den monatlichen Freibetrag von 159,25€ übersteigenden Betriebsrentenbetrag zu zahlen sind. Der Freibetrag bleibt für die Beitragsberechnung immer unberücksichtigt.

Alte Regelung:
Bezug von 800 € Betriebsrente = Beitragspflicht von 800 € zur Kranken- und Pflegeversicherung, da die Geringfügigkeitsgrenze von 155,75 € überschritten wird.
Neue Regelung: Bezug von 800 € Betriebsrente = nur noch Beitragspflicht von 640,75 € zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Fazit: Hier werden alle Betriebsrentenbezieher entlastet.

Am 31.10.2019 feiern auch hierzulande immer mehr Leute, insbesondere Kinder, das eigentlich amerikanische Fest „Halloween“. Dabei fordern die Kinder, in gruselige Kostüme gehüllt, Süßigkeiten und drohen andernfalls Streiche an  („Süßes oder Saures“). Misslingt jedoch solch ein Halloween-Streich, kann das mitunter sehr teuer werden. Doch wer haftet in solchen Fällen für etwaige Schäden und können  die Kinder selbst schon verantwortlich gemacht werden, wenn durch die Streiche Schäden verursacht werden?

Da Kinder bis 7 Jahren nicht deliktsfähig sind, sind diese nicht selbst haftbar zu machen, sodass die Eltern sodann in Anspruch genommen werden können. Eltern sollten wissen, dass zunächst eine Schuldvermutung zu ihrem Nachteil gilt. Sie müssen also nachweisen können, dass das Kind ausreichend beaufsichtigt wurde. Dabei gilt: Je jünger das Kind ist, desto mehr Aufsicht wird erwartet.

Ältere Kinder haften evtl. schon selbst. Dabei kommt es aber auf die individuelle Einsichtsfähigkeit an. Ist diese nicht ausreichend gegeben, können wiederum die Eltern aufgrund der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haftbar gemacht werden. Die Kosten für die Schäden werden i.d.R. von Privat-/Haftpflichtversicherungen abgedeckt. Wenn aber ein Kind noch deliktsunfähig ist und seine Eltern ihrer Aufsichtspflicht ausreichend Genüge getan haben, so entfällt diese gesetzliche Haftung. Der Geschädigte bleibt dann auf den Schäden und den Kosten sitzen.

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