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Die Bundesregierung hat mit Wirkung ab dem 01.08.2021 neue Bestimmungen festgelegt, um Reisenden eine bessere Übersicht zu verschaffen. Die Bundesregierung hat dabei unterschieden zwischen der Einreise aus einem Land, welches kein Risikogebiet ist, einem Risikogebiet und einem Virusvariantengebiet. Ferner findet eine Unterscheidung statt zwischen Geimpften/Genesenen, nicht geimpften Personen und Kindern unter 12 Jahre.

Danach gilt: Bei der Einreise nach Deutschland aus einem Land, welches kein Risikogebiet ist, müssen nur Ungeimpfte einen negativen Corona-Test vorweisen. Digitale Einreiseanmeldung und Quarantäne entfallen für alle der o.g. drei Personen-Gruppen. Bei der Einreise aus einem Hochrisikogebiet müssen Geimpfte/Genese zwar eine digitale Einreiseanmeldung vornehmen, jedoch keinen Test vorweisen oder in Quarantäne. Ungeimpfte Personen müssen sowohl die Einreiseanmeldung vornehmen, als auch einen negativen Test vorweisen. Zudem ist eine Quarantäne von 10 Tagen angesetzt (Verkürzung auf 5 Tage möglich). Kinder unter 12 Jahren müssen ebenfalls die Einreiseanmeldung vornehmen, jedoch keinen negativen Test vorweisen und die Quarantäne ist hier auf lediglich 5 Tage angesetzt.

Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet müssen alle drei Personen-Gruppen eine Einreiseanmeldung vornehmen. Sowohl geimpfte Personen, als auch ungeimpfte Personen müssen einen negativen Test vorweisen. Die Quarantänezeit ist hier für alle drei Personen-Gruppen auf 14 Tage festgelegt. Die Quarantäne ist für Geimpfte Personen dann zu verkürzen/entbehrlich, wenn deren Impfstoff gegen die jeweilige Virusvariante schützt.

Der 1. Juli ist für Rentner jedes Jahr ein wichtiges Datum, denn dann tritt die jeweilige Rentenerhöhung (des Jahres) in Kraft. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden negativen Lohnentwicklung 2020 müssten die Renten dieses Mal eigentlich sogar sinken, doch dies wird gesetzlich unterbunden, sodass das für Rentner in den alten Bundesländern bedeutet, dass sich an ihrer Rentenzahlung nichts ändern wird und in den neuen Bundesländern steigen die Bezüge um 0,72 Prozent.

Ferner greift EU-weit ein neues Gesetz, das es Herstellern ab sofort verbietet, bestimmte Plastikwaren zu produzieren/herzustellen. Dadurch stehen insgesamt nunmehr zwölf Artikel auf der Verbotsliste, wie z.B. Besteck, Teller, Trinkhalme/Strohalme, kosmetische Wattestäbchen, Lebensmittel- und Getränkebehälter aus Styropor, Rührstäbchen, Schalen, Luftballonstäbe.

Ab dem 1. Juli 2021 tritt zudem die Erhöhung des Mindestlohns auf 9,60€ / Std. in Kraft. Ziel ist es, dass der Mindestlohn Ende 2022 bei 10,45€ liegt und soll bis dahin stetig angepasst werden.

Mit Ende Juni 2021 endete zudem die Homeoffice-Pflicht. Das Angebot des Arbeitgebers ist ab Juli mithin wieder freiwillig und nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. Nach wie vor muss aber der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass sich die Mitarbeiter im Büro testen können.

Auch die Bundesnotbremse lief Ende Juni 2021 aus. Somit sind nun die Bundesländer wieder für Regelungen/Anordnungen zuständig, mit denen die Ausbreitung des Corona-Virus abgeschwächt werden soll.

Ab Juli 2021 gilt ferner eine neue Pfändungsfreigrenze bei Privatinsolvenzen. Diese stieg zum 1. Juli 2021 auf 1.252,64 € (zuvor 1.178,59 €).

Nicht unerwähnt sollte ebenfalls der Start des digitalen europäischen Corona-Impfnachweises sein.

Fällt im Winter Schnee und/oder bildet sich Eis, so müssen Hausbesitzer gemäß der Anordnungen der jeweiligen Gemeinde die Gehwege vor ihren Grundstücken vom Schnee befreien und dort streuen. Für alle übrigen Straßen, Autobahnen, Haltestellen u.Ä. sind Gemeinden, Städte, Länder oder der Bund zuständig. Doch keiner muss Nachts raus. In den meisten Gemeinden gelten Zeiten zwischen 6 Uhr/7 Uhr in der Früh und 20 Uhr/22 Uhr am Abend, in denen die Wege durchgehend geräumt und gestreut sein müssen, je nach Schneefall. Beginnt es nachts zu schneien genügt es also, morgens zu räumen.

In manchen Bundesländern werden allein bei Nichteinhalten dieser Regeln empfindliche Bußgelder verhängt. Haftbar ist man jedoch immer dann, wenn jemand dort stürzt und sich verletzt.

Wer verhindert ist, muss für Ersatz sorgen. Vermieter können die Räumpflicht auf ihre Mieter übertragen, wenn der Mietvertrag oder die Hausordnung entsprechende Vorschriften enthalten. Dazu sollte ein Aushang gemacht werden, in welchem klar geregelt ist, wer wann dran ist. Beauftragt der Vermieter ein Unternehmen mit dem Winterdienst, so kann er die Ausgaben als Nebenkosten auf den Mieter umlegen.

Grundregel für die Breite des geschobenen Weges ist: es müssen 2 Personen aneinander vorbei gehen können, mithin mindestens 1 Meter. Einige Gemeinden bestehen sogar auf eine Breite von 1,50 m. Der Schnee darf zudem nicht einfach auf die Straße geschoben werden, sondern soll am Rand des Gehwegs oder auf dem Grundstück gehäuft werden.

Insbesondere für Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber ihren getrenntlebenden Eltern sind die jeweiligen Erhöhungen sowohl der Düsseldorfer Tabelle als auch des Kindergeldes relevant. So steigen die Beträge des Mindestunterhaltes ebenso wie das darauf hälftig anzurechnende Kindergeld, sodass sich stets ein veränderter Unterhaltsanspruch ergibt. Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern Richtlinie & Hilfsmittel für die Berechnung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Folgende Änderungen gelten ab dem 01.01.2021:

  1. für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres): 393 EUR (Anhebung um 24 EUR),
  2. für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres):  451 EUR (Anhebung um 27 EUR),
  3. für Kinder der dritten Altersstufe, vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit: 528 EUR (Anhebung um 31 EUR)

Ebenso haben sich die Beträge des Kindergeldes zum 01.01.2021 wie folgt geändert:

  1. für das 1. und 2. Kind: 219 EUR
  2. für das 3. Kind: 225 EUR
  3. für das 4. Kind und weitere Kinder: 235 EUR

Die Beträge sind mithin jeweils um 15,00 EUR zum Vorjahr gestiegen.

Sofern Sie eine laufende Zahlung überprüfen oder eine komplett neue Berechnung durchführen lassen möchten, so kontaktieren Sie uns diesbezüglich gern!

 

Auch 2021 dürfen Rentner neben vorgezogenen Altersrenten einen rentenunschädlichen höheren Hinzuverdienst beziehen. Vergangenen Freitag wurde die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € für vorgezogene Altersrenten auf 46.060 € für 2021 angehoben. Das ermöglicht, dass eine vorgezogene Altersrente mit einem Hinzuverdienst bis 46.060€ von diesem Hinzuverdienst unberührt bleibt. Zusätzlich wirkt sich der Hinzuverdienst noch positiv d.h. rentensteigernd auf die Alters-Rente aus. Diese erneute, erhöhte Hinzuverdienstregelung gilt nicht für Erwerbsminderungsrenten. Hier gilt nach wie vor eine individuelle Betrachtung.

Auch weiterhin ist die Politik bemüht, der aufgrund der Corona-Pandemie gebeutelten Wirtschaft finanziell „unter die Arme zu greifen“. Die Auszahlung neuer Corona-Hilfen aufgrund des 2. „Lockdowns“ und erleichterte Bedingungen bei der Rückzahlung der NRW-Soforthilfe sollen von Schließungen betroffene Unternehmer(innen), Freiberufler & Soloselbstständige unterstützen.

Nach der Genehmigung durch die EU zur Fortsetzung der 2. Förderphase der „Überbrückungshilfe II“ wurden bereits mehrere tausend NRW-Anträge gestellt und bereits viele davon auch bewilligt. Die Überbrückungshilfe soll auch über das Jahr 2020 hinaus gehen. Anspruch auf Überbrückungshilfen für die Monate Nov. bzw. Dez. 2020 haben nun auch Einzelhändler, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mind. 40 % erlitten haben und bisher keinen Zugang zu den Hilfen hatten.
 
Finanzielle Mittel aus der „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ des Bundes können seit dem 25.11.2020 beantragt werden. Diese „Novemberhilfe“ können alle direkt betroffenen Unternehmen, Selbstständige, Vereine & Einrichtungen beantragen, die aufgrund der Schließungsverordnungen der jeweiligen Länder ihren Geschäftsbetrieb komplett einstellen müssen, oder auch als indirekt Betroffene regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungen betroffenen Einrichtungen erzielen.
 
Verbesserung konnten auch bei der bereits erfolgten NRW-Soforthilfe erzielt werden. Alle (430.000) Soforthilfe-Empfänger(innen) erhalten in den nächsten Tagen eine E-Mail mit einem Link, mit dem sie das Abrechnungsverfahren freiwillig starten können. In einem digitalen Verfahren wird sodann die persönliche Förderhöhe ermittelt. Sollte diese ergeben, dass zu viel Fördermittel gezahlt wurden, kann die freiwillige Rückzahlung vor Jahresende 2020 erfolgen, damit sie im laufenden Jahr noch steuerwirksam werden können. Andernfalls muss die Rückzahlung bis Herbst 2021 erfolgen.

Um die stark kritisierten und oft juristisch angegangenen Corona-Maßnahmen auf eine neue rechtliche Grundlage zu stellen, stimmte nunmehr eine Mehrheit des Bundestages für diese Reform. Nach dem Bundestag hat sodann auch der Bundesrat die Reform des Infektionsschutzgesetzes passieren lassen, sodass das Gesetz nun, nachdem auch der Bundespräsident die Ausfertigung unterzeichnet hat, in Kraft treten kann.

In dem neu eingefügten Paragrafen 28a Infektionsschutzgesetz legt der Bund u.a. nunmehr konkret fest, in welchen Bereichen die (für dessen Umsetzung zuständigen) Länder/Behörden etwaige Corona-Einschränkungen verhängen dürfen, wie z.B. Ausgangs-/Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebote, Maskenpflicht im öffentlichen Raum, zeitweilige Schließung von Geschäften oder die Absage/Verschiebung von Veranstaltungen im Kultur -und Freizeitbereich. Zudem wurde eine zeitliche Beschränkung dieser Maßnahmen aufgenommen. Ebenfalls enthält der Gesetzesentwurf neue Vorschriften für Reisen während der Pandemie. Entgegen der Stimmen einiger Kritiker ist eine befürchtete Impfpflicht nicht aufgenommen und auch ausdrücklich nicht gewollt.

Diese o.g. Vorgaben sind jedoch nicht ganz neu, sondern wurden während der Corona-Pandemie bereits im März 2020 gemacht und seither umgesetzt. Die nunmehr geschehene gesetzliche Verankerung soll aber Rechtssicherheit schaffen, da u.a. einige Oberverwaltungsgerichte gefordert hatten, dass der Bund in Grundrechte eingreifende derartige Maßnahmen gesetzlich verankern müsse.

Ziel des Gesetzes ist es u.a. somit, bislang lediglich per Verordnung erlassene Corona-Maßnahmen gesetzlich zu untermauern und somit konkret festzuschreiben. Im Infektionsschutzgesetz war bisher z.B. nur allgemein die Rede von „notwendigen Schutzmaßnahmen“, die die „zuständige Behörde“ treffen kann.

Um zusätzliche Rechtssicherheit zu schaffen, wird darüber hinaus eine Definition der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ aufgenommen.

Noch immer leidet die Wirtschaft durch die Coronakrise. Die Politik hat aber nun entschieden, dass die zu Beginn der Krise erleichterten Kurzarbeiterregeln nun bis Ende 2021 gelten sollen. Die nun verlängerte Bezugsdauer bis Ende 2021 soll für Betriebe gelten, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Auch die neue Regel, dass lediglich 10%, statt zuvor 30%, der Belegschaft eines Unternehmens betroffen sein müssen, sollen bis Ende 2021 gelten, sofern mit der Kurzarbeit bis zum 31.03.2021 begonnen wurde. Zudem ist kein neg. Aufbau von Arbeitszeitsalden erforderlich.

Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis 30.06.2021 vollständig erstattet werden. Danach sollen für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge bis Dez. zu 1/2 erstattet werden. Diese kann auf 100 % erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.

Das Kurzarbeitergeld (KuArbG) wird weiter ab dem 4. Monat auf 70 %. (77 % für Eltern) und ab dem 7. Monat auf 80 %  (87 % für Eltern) erhöht. Diese Regel soll ebenfalls bis Ende 2021 für alle verlängert werden, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist. Grds. beträgt das KuArbG 60 % (67 % für Eltern) des ausgefallenen Nettolohns.

Minijobs bis 450€ bleiben generell anrechnungsfrei. Auch Beschäftigte in Leiharbeit können KuArbG beziehen. Geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das KuArbG wird bis 31.12. 2021 gewährt. Je nach Pandemie-Entwicklung soll zudem sodann erneut über eine mögliche weitere Verlängerung entschieden werden.

Wer derzeit aufgrund der Lockerungen in Deutschland überlegt, eine Reise/eine Unterkunft neu zu buchen, sollte sich genau die AGB ansehen, denn dort sind die Stornobedingungen idR. enthalten. Wichtig ist dabei vor allem, ob & bis wann eine Buchung kostenlos stornierbar ist, da sich derzeit die individuelle Lage im Urlaubsland von Tag zu Tag ändern kann. Beachten Sie vor der Buchung zudem, dass Sie nach der Reise (als Rückkehrer aus einem Corona-Risikogebiet) in Quarantäne geschickt werden könnten. Viele landesrechtliche Regelungen sehen dies vor, was sodann auch arbeitsrechtliche Schwierigkeiten nach sich ziehen kann.

Sicherheitshinweis statt Reisewarnung: Was bedeutet das?

Am 15.06 hat die Bundesregierung ihre Reisewarnung für die meisten EU-Länder wieder aufgehoben. Die bis dahin pauschal verhängte weltweite Warnung wird nun ersetzt durch individuelle Reise-/Sicherheitshinweise und Reisewarnungen für bestimmte Länder. Der Unterscheid ist Folgender: Reisewarnungen enthalten einen dringenden Aufruf des Auswärtigen Amts, Reisen in ein Land/eine Region zu unterlassen. Sie werden nur selten ausgesprochen und auch nur dann, wenn aufgrund einer akuten Gefahr für Leib und Leben gewarnt werden muss. Dies ist zwar kein grds. Reiseverbot, aber eine ernst zu nehmende Empfehlung, sodass Reisende selbstverantwortlich entscheiden müssen. Reise-/ Sicherheitshinweise hingegen machen lediglich auf besondere Risiken aufmerksam und sind somit eine Empfehlung.

Eine Pauschalreise kostenfrei stornieren können Reisende, wenn außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Reise erheblich beeinträchtigen/unmöglich machen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt als starkes Indiz dafür. Reise- und Sicherheitshinweise alleine reichen indes hierfür meist nicht aus. Bei Reisen, die nicht unmittelbar bevorstehen, und bei denen daher noch unklar ist, ob die außergewöhnlichen Umstände dann noch bestehen, empfiehlt es sich, die weitere Entwicklung abzuwarten. Der Rücktritt sollte stets das letzte Mittel sein.

Viele Veranstater bieten derzeit Resiegutscheine statt Erstattung der Reisekosten an. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, einen Gutschein zu akzeptieren, sondern haben das Recht, Ihren Reisepreis zurückzubekommen.Die Gutscheinlösung für Pauschalreisen ist freiwillig. Eine Reiserücktrittsversicherun greift nur dann, wenn Sie die gebuchte Reise aus einem versicherten Grund nicht antreten können. Viele Versicherungen schließen allerdings Krankheiten, die als Pandemie eingestuft werden, aus.

Gesetzliche Krankenkassen kommen für Behandlungen bei akuter Erkrankung/Unfall in einem EU-Mitgliedsland sowie in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen generell auf. Erstattet wird aber nur, was im Urlaubsland den dort versicherten Einwohnern zusteht. Krankenrücktransport nach Deutschland wird grds. nicht bezahlt. Daher ist es empfehlenswert, eine Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen, die Behandlungs-/Medikamentenkosten, sowie den Rücktransport im Ernstfall abdeckt. Die Versicherung muss aber vor Reisebeginn abgeschlossen worden sein.

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