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Rente bei teilweiser Erwerbsminderung, Teil 2

Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden greift eine Sonderfallregelung, die sog. Vertrauensschutzregelungen.

Diese bewirkt, dass Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund Berufsunfähigkeit wegen gesundheitlichen Einschränkungen allein in Ihrem zuvor ausgeübten Beruf bekommen können. Die Rente erhalten Versicherte, die zwar ihren bisherigen Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als 6 Stunden täglich verrichten können, einen anderen Beruf aber noch mit mindestens 6 Stunden täglich ausüben könnten.

Der Rentenversicherungsträger überprüft hier, ob Ihnen eine andere Tätigkeit zumutbar ist. Diese muss jedoch mehrere Kriterien erfüllen. Sie muss Ihren Fähigkeiten und  Ihrem Leistungsvermögen entsprechen und mit Blick auf Ihre Ausbildung, Ihrem beruflichen Werdegang und Ihrer erlangten sozialen Stellung zumutbar sein. Auf dem Arbeitsmarkt müssten zudem genügend solcher Arbeitsplätze bereitstehen. Es ist aber nicht erforderlich, dass diese Arbeitsplätze auch frei sind und tatsächlich zur Verfügung stehen.

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Katharina Schrepkowski

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Olga Tkocz

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Janina Querbach

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Nicole Hepping

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Melina Stegemeyer

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Rainer Möller

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