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Bei einer vorgezogenen Altersrente kann Hinzuverdienst neben der Rente zu einer Kürzung führen. Bislang galt ein rentenunschädlicher Hinzuverdienst von jährlich 6300€. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese seit 2020 angehoben auf zuletzt 46060 €. Jetzt hat die Politik die Entscheidung getroffen, dass ab 2023 die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten nicht mehr auf 6300€ zurückfällt, sondern weiterhin bei mindestens 46060€ verbleibt und künftig auch entsprechend dynamisiert wird. Somit ist es möglich neben einer vorgezogenen Altersrente auch ab 2023 weiterhin bis zu 46060 € rentenunschädlich hinzuzuverdienen.

Rente steigt an:
Im Westen steigen die Renten um 5,35%, im Osten um 6,12 %. Der Anstieg fällt so stark aus wie schon lange nicht mehr.

Mindestlohn steigt:
Zum 01.07.2022 steigt der Mindestlohn auf 10,45 €, zum 01.10.2022 dann auf 12 € je Stunde. Zudem steigt die Grenze für Minijobs im Oktober von 450 € auf 520 € im Monat.

Kinderbonus für Hartz 4-Empfänger:
Ab Juli gibt es für alle Bezieher von Sozialhilfe/Arbeitslosengeld II zwei einmalige Bonuszahlungen von 200 € im Rahmen des Entlastungspakets. Kinder kriegen 20 €. Den Kinderbonus in Höhe von 100 € erhält jeder, der Kindergeld bezieht.

EEG-Umlage entfällt:
Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) senken die EEG-Umlage zum 01.07.2022 von bislang 3,72 ct/kWh auf null ct/kWh. Die Stromlieferanten sind verpflichtet, den Wegfall an seine Kunden/Kundinnen weiterzugeben.

Kündigungsbutton für Verträge:
Wer einen Vertrag im Internet schließt, kann diesen zukünftig einfacher kündigen. Ab Juli 2022 gilt für sogenannte Dauerschuldverhältnisse die Pflicht zu einem sog.  „Kündigungsbutton“, mit dem Verbraucher ihre Verträge ohne großes Suchen auf der jeweilige Seite kündigen können.

Aus für kostenlose Coronatests:
Ab dem 01.07.2022 sind Coronatest nicht mehr kostenlos

 

Die ersten Osterfeiertage ohne Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren seit 2 Jahren stehen vor der Tür. Familienfeiern, Treffen mit Freunden, der Besuch eines Osterfeuers, Ostermarktes oder Gottesdienstes sind damit wieder möglich, auch in großer Runde. Je nach Veranstaltungsort/Veranstalter können jedoch Zugangsregelungen gelten, ebenso wie in Restaurants, Cafés, im Einzelhandel etc. Die Lockerungen, die seit dem 03.04.2022 gelten, sind unabhängig vom Geimpft- oder Genesen-Status, sodass 3G-, 2G- und 2G+ Regelungen nun endlich passé sind. Jedoch dürfen Gastronome, Veranstalter etc. wegen des Hausrechts selbst entscheiden, ob sie Beschränkungen weiter durchsetzen möchten.

Seit April 2022 werden die verpflichtenden Regelungen in sog. Basisschutzregeln und Hotspotregeln unterteilt. 

Unter Basisschutzmaßnahmen versteht man u.a. die Maskenpflicht an Orten mit besonders vielen schutzwürdigen Menschen wie z.B. Krankenhäusern/Pflegeeinrichtungen oder im Nahverkehr. Auch die Testpflicht an Schulen könnte erhalten bleiben. Für sog. Hotspots, mithin dort, wo die Infektionszahlen besonders hoch sind, kann das jeweilige Landesparlament strengere, lokal und zeitlich begrenzte Regelungen beschließen.

Bei Langzeitverträgen, die ab dem 1. März geschlossen werden, gibt es für Verbraucher nun die Erleichterungen, dass bei automatischen Verlängerungen der Vertrag zwar unbefristet weiter läuft, Kunden aber eine Kündigungsfrist von höchstens 1 Monat haben. Bisher verlängerten sich solche Verträge meist für 1 Jahr. Wer ab dem 01.03.2022 einen Organspende-Ausweis beantragt, soll von den Behörden künftig u.a. Aufklärungsmaterial und auch den Organspendeausweise übermittelt bekommen und Auskünfte über Beratungsmöglichkeiten bspw. ganz einfach beim eigenen Hausarzt erhalten können. Zudem tritt das sog. "Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende" in Kraft. Mit ihm soll zukünftig auch ein Organspende-Register aufgebaut werden.

Hecken und Bäume dürfen ab dem 1.03.2022 nicht mehr geschnitten werden, denn ab dann gilt für sie eine sogenannte Schonzeit, die bis Ende September andauert (§39 BNatSchG). Ab dem 04.03.2022 soll der Besuch der Gastronomie/Hotellerie bundesweit auch für Ungeimpfte mit einem negativen Test (3G) wieder möglich sein. Ab dem 20.03.2022 folgen weitere Lockerungen. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht (Pflegepersonal, Krankenhäuser etc.) tritt - Stand 04.03.2022 - am 16.03.2022 in Kraft. Wie immer gibt es hier aber auch Ausnahmen, welche jeweils durch die zuständigen Behörden zu entscheiden sind.

Die Umstellung auf Sommerzeit steht am 27.03.2022 an. In der Nacht von Samstag auf Sonntag, um 02.00 Uhr nachts, wird die Uhr auf 03.00 Uhr vorgestellt

Bund und Länder wollen die meisten Corona-Einschränkungen stufenweise bis zum 20.03.2022 beenden und haben entsprechenden Beschlussentwurf vorgelegt.

In einer 1. Stufe sollen private Zusammenkünfte für Geimpfte & Genesene mit max. 20 Personen erlaubt sein (Kinder bis 14 Jahre sind ausgeschlossen). Bisher sind Treffen mit höchstens 10 Personen zulässig. Nicht Geimpfte sind davon allerdings weiterhin ausgeschlossen, sodass für sie weiterhin gilt, dass Treffen lediglich mit Personen des eigenen Haushalts plus höchstens 2 Personen eines weiteren Haushaltes erlaubt sind. Zudem sollen 2G-Beschränkungen im Einzelhandel wegfallen, allerdings soll die Maskenpflicht bestehen bleiben.

Ab dem 04.03.2022 soll als 2. Stufe sodann in der Gastronomie wieder die 3G-Regel gelten (geimpft, genesen, getestet). Diskotheken/Clubs sollen für Genesene u. Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Booster-Impfung (2G+) geöffnet werden. Bei Großveranstaltungen in Innenräumen dürfen unter Beachtung der 2G-Regel wieder Besucher bis zu einer Kapazität von 40 % zugelassen werden (jedoch max. 4.000). Für Veranstaltungen draußen gilt die Kapazitätsgrenze von 60% (max. 25.000). Die Maskenpflicht bleibt aber auch hier bestehen.

Ab dem 20.03.2022 sollen als 3. Stufe sodann alle sogenannten tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen. Daneben sollen die Länder aber auch über den 19. März 2022 hinaus sogenannte niedrigschwellige Basisschutzmaßnahmen anordnen können, für die der Bundestag nun die rechtliche Grundlage schaffen soll. Eine Entscheidung über die Beschlussvorlage soll am Mittwoch, den 16.02.2022, getroffen werden.

  • Die Renten steigen zur Mitte des Jahres 2022 deutlich um ca. 4-6 %. Die genauen Anpassungssätze stehen jedoch derzeit noch nicht fest.
  • Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern noch bis zum 31.03.2022 einen Corona-Bonus in Höhe von 1.500 € pro Person auszahlen.
  • Die sog. "Düsseldorfer Tabelle" wurde zum 01.01.2022 angepasst, sodass der Kindes-Unterhalt für getrennt lebende Eltern steigt.
  • Für Kaufverträge, die ab Januar geschlossen werden, gilt eine neue Beweislastregel gem. §477 BGB. Bisher wurde bei Fehlern/Defekten/Mängeln innerhalb von 6 Monaten nach Kauf angenommen, dass diese schon beim Kauf vorlagen. Diese Frist wird nun auf 12 Monate verlängert.
  • Autofahrer müssen bald mind. 2 medizinische Masken im Fahrzeug (Verbandskasten) dabei haben. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser neuen Regel ist noch nicht bekannt.
  • Die Innovationsprämie für Elektrofahrzeuge wird bis Ende des Jahres 2022 verlängert. Der Zuschuss beträgt beim Kauf bis zu 9.000 €.
  • Beschäftigte im Gesundheitswesen, z.B. Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen, Rettungsdiensten, Geburtshäusern o.Ä., müssen ab dem 15.03.2022 (befristet) bis zum Jahresende nachweisen, dass sie vollständig gegen das Coronavirus geimpft sind. Ein Genesenennachweis/ärztliches Attest, sofern jemand nicht geimpft werden kann, wird ebenfalls akzeptiert.

Auch das neue Jahr bringt etliche rechtliche Veränderungen mit sich. Hier ein kurzer Überblick:

Ab dem 01.01.2022 steigt der CO2-Preis stufenweise. Diese Kosten geben die Unternehmen grds. an die Verbraucher/-innen weiter, so dass Erdgas/Benzin teurer werden.

Zum 01.01.2022 steigt zudem der Mindestlohn von bisher 9,60 € auf 9,82 €.  Zum 01.07.2022 soll er sodann nochmals auf 10,45 € angehoben werden.

Der Hartz-IV-Regelsatz für alleinstehende Erwachsene wird um 3 €, mithin auf 449 € pro Monat angehoben.

Der Bundestag verbietet zum 01.01.2022 zudem, durch Änderung des Tierschutzgesetzes, das Töten von Hühnerküken.

Eine erweiterte Pfandpflicht für Plastikflaschen/Getränkedosen tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Sodann werden alle Getränkedosen und Einwegflaschen aus Kunststoff mit 25 Cent Pfand ausgewiesen. Restbestände ohne Pfand darf der Handel noch bis zum 01.06.2022 verkaufen.

Auch ab dem 01.01.2022 dürfen in Supermärkten keine Plastiktüten mehr angeboten werden. Das Verbot gilt mit Ausnahme von besonders stabile Mehrweg-Tüten sowie die dünnen Plastikbeutel aus der Obst-/Gemüseabteilung.

Die pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird nochmals verlängert. Das Kinderkrankengeld kann auch im neuen Jahr (je versichertem Kind) grds. für 30 statt zuvor für 10 Tage (bei Alleinerziehenden mithin 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.

Der gelbe Zettel als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verschwindet. Ab dem 01.07.2022 geht die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Ärzten/Kassen direkt an die Arbeitgeber.

Wer in den Jahren 1953 bis 1958 geboren und Inhaber eines Führerscheins ist, welcher bis einschließlich zum 31.12.1998 ausgestellt wurde, muss diesen bis spätestens zum 19.01.2022 umtauschen.

Ab dem 01.01.2022 steigen die Kosten für Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefe um jeweils 5 Cent. Der Versand einer Postkarte kostet nun 70, statt zuvor 60, Cent.

Ab dem 01.03.2022 ändert sich die Kündigungsfrist bei Laufzeiterträgen. Bisher war eine Frist von 3 Monaten üblich. Bei verpassen dieser Frist verlängerten sich die meisten Verträge automatisch für ein ganzes Jahr. Nun gilt, Verträge dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von 1 Monat haben. Ist die Frist verpasst, verlängern sich die Verträge nur noch um 1 Monat, müssen dann aber ebenso gekündigt werden.

Raucher müssen pro Packung mit 20 Zigaretten ab Januar ca. 10 Cent mehr Tabaksteuer zahlen.

 

2G Regel auch in NRW?

Die seit dem 23.08.2021 bundesweit, für alle Personen über 6 Jahren, geltende 3G-Regel ist „in aller Munde“. Wer also geimpft, getestet oder genesen ist, darf fast alles wieder machen, wie vor der ausgerufenen Corona-Pandemie. Ausnahmen dürfen die Länder bisher einzelnen Städten/Landkreisen nur dann gewähren, wenn die jeweilige Inzidenz konstant unter 35 Neuinfektionen/100.000 Einwohnern liegt.  Doch mit wieder steigenden Infektionszahlen könnte aus den bisherigen 3G-Regeln in vielen Bereichen eine 2G-Regel werden. Hessen macht es bereits vor und überlässt es dem Einzelhandel selbst, ob 2G oder 3G gelten soll. Für NRW stellte das Gesundheitsministerium aber bisher klar, dass eine Abstufung auf 2G derzeit nicht geplant sei. Man macht aber ebenso klar, dass bei weiter steigenden Zahlen erneut darüber diskutiert und entschieden werden müsse.

Insbesondere die Gastronomie sowie die Kultur-/Veranstaltungsbranche dürfen mithin selbst entscheiden, ob sie nur noch Getestete und Geimpfte empfangen. Im Gegenzug können die Veranstalter auf die Durchsetzung von Maskenpflicht und Abstandsregeln verzichten und mehr Teilnehmer zulassen.

Hinsichtlich dieser Entscheidung ist es den jeweiligen Bundesländern überlassen, welche Regeln geltend sollen. Wie schaut es also mit anderen Bundesländern aus? Einige haben die 2G bereits als Option festgelegt , für den Fall, dass die Krankenhäuser zu überlasten drohen.

Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein wollen die 2G Regel zukünftig verpflichtend einführen.

 

 

 

Bereits ab dem 04.01.2022 soll, aufgrund einer Änderung der EU-Chemikalienverordnung "REACH" (Registration, Evaluation, Authorisation and restriction of Chemicals) ein Großteil an Tattoo-Farben (beinahe schätzungsweise ca. 2/3 der derzeit erlaubten Farben) verboten werden. Die neue EU-Regelung soll dem Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt dienen. Die bisher gängigen Farben sollen "gefährliche Stoffe" enthalten, die u.a. Hautallergien und andere, schwerwiegendere Auswirkungen auf die Gesundheit (z.B. genetische Mutationen, Krebs, etc.) haben sollen. So ist ab Januar 2022 nicht nur der Verkauf, sondern auch die Benutzung der bisherigen Farben verboten. Restbestände dürfen somit nicht mehr aufgebraucht werden.

Genau 1 Jahr später, mithin am 04.01.2023, sollen zudem weitere Verbote folgen. Denn dann sollen die Pigmente Blau und Grün faktisch ganz verboten werden.

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