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Das kennt wahrscheinlich fast jeder: etwas zu schnell mit dem Auto unterwegs, dem Vordermann ein bisschen zu nah aufgefahren, einen kleinen Moment zu spät über die Ampel gefahren – und schon bekommt man Punkte in Flensburg und hohe Bußgelder auferlegt.
Nach dem neuen Bußgeldkatalog, welcher am 20. August 2019 auf den Weg gebracht wurde, werden die Strafen noch einmal enorm angehoben. So wird z.B. für weggeschmissene Zigaretten, ausgespuckte Kaugummis oder hingeschmissene Einwegbecher bis zu 120€ Bußgeld fällig. Nicht weggemachter Hundekot auf dem Bürgersteig soll sogar bis zu 300€ kosten. Aber auch für Autofahrer wird es happig.
Seit ca. 58 Jahren werden Verkehrssünder nunmehr im Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg registriert. Und seit 42 Jahren sammeln sie dort auch Punkte. Im Mai 2014 und im Oktober 2017 wurde das Verkehrszentralregister bereits umfangreich neu gestaltet und die Strafen enorm verschärft. So kosten rechts überholen und telefonieren während des Autofahrens jeweils seither 100 € und die Eintragung von Punkten. Vor der Erneuerung wurde das Telefonieren lediglich mit 60€ geahndet. Aufgrund der vielen darauf zurückzuführenden Unfälle entschied man sich zu höheren Strafen. Ebenso bei Verkehrsteilnehmer, die den Einsatz von Rettungskräften oder der Polizei behindern oder sich an illegalen Autorennen beteiligen. Dies war bislang eine Ordnungswidrigkeit, gilt aber von nun an als Straftat.
Der neue Bußgeldkatalog ist noch nicht in Kraft, aber er wird wohl schmerzliche Strafen insbesondere für Verkehrssünder bereithalten. Dennoch liegen viele Entscheidungen im Ermessen der Behörden, sodass diese nicht immer „in Stein gemeißelt sind“. Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, gegen den Sie vorgehen möchten, so können Sie sich gern damit an uns wenden.
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Am 29.07.2019 hat der EuGH darüber entschieden, dass Webseitenbetreiber beim Einsatz von „Like Buttons“ (sog. Social-Plugins) und Anbieter für die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten der Nutzer gemeinsam verantwortlich sind. Die Verbraucherzentrale erhob vor dem LG Düsseldorf Unterlassungsklage gegen einen Online-Händler, der einen solchen Facebook-Like-Button auf seiner Website zur Verfügung stellte.
Hintergrund war, dass durch die Einbindung des Like-Buttons auf der Facebook Fanpage i.d.R. bereits bei Aufruf der Website (also nicht erst durch Betätigung des Like-Buttons) Daten des Nutzers gespeichert wurden (dynamische IP-Adresse des Routers, aufgerufene Inhalte der Website, browserspezifische Informationen) und direkt von Facebook gesammelt wurden. Der Webseitenbetreiber übermittelte zwar keine Daten an Facebook, ermöglichte dies aber durch die Einbindung des Facebook-Plugin-Codes in den HTML-Code seiner Website. So konnte Facebook Cookies auf dem Nutzerendgerät des Webseitenbesuchers setzen und hierüber jedenfalls bei registrierten und eingeloggten Mitgliedern personenbezogene Nutzerprofile herstellen.
Im Unterschied zum vorangegangenen sog. Facebook Fanpage-Urteil wurde dem EuGH nicht nur die Grundsatzfrage des „ob“ der gemeinsamen Verantwortlichkeit vorlegt, sondern zudem Fragen zu den Konsequenzen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit.
Der EuGH bejaht nun in dem aktuellen Urteil die gemeinsame Verantwortlichkeit bei der Einbindung von „Facebook-Like-Buttons“ zwischen dem Websitebetreiber und Facebook, da erst die Einbindung dieses Plugins auf der Webseite des Händlers den Browser des Besuchers veranlasst, Inhalte des Anbieters anzufordern und sodann hierzu personenbezogene Daten des Besuchers an diesen Anbieter zu übermitteln.
Zukünftig muss der Nutzer der Webseite also über die Datenerfassung zuvor informiert werden und muss seine Einwilligung erklären. Dies ist jedoch alleinige Aufgabe des Webseitenbetreibers.
Der EuGH bestätigt mit hiesigem Urteil seine vorherige Ansicht, wonach es für die gemeinsame Verantwortlichkeit unbeachtlich ist, dass der Online-Händler zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf die Daten hatte, die der Nutzer direkt an Facebook übermittelt hat. Neu hingegen ist die Einschränkung, dass der Webseitenbetreiber nicht für die über die Erhebung und Übermittlung hinausgehende Datenspeicherung und -nutzung verantwortlich ist.
Die aktuelle Entscheidung lässt noch immer viele Fragen offen, insb. solche der praktischen Umsetzung. Es wird sich, wie in vielen Bereichen des Datenschutzes, erst in der Praxis zeigen, wie sich die Anforderungen an die Webseitenbetreiber und Anbieter von Social-Plugins umsetzen lassen
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Ab dem 01. Juli 2019 hat sich sowohl das Kindergeld als auch die Rente erhöht.
Beim Kindergeld beträgt die Erhöhung 10,00 €, sodass nunmehr anstatt einem Betrag von 194€ ein Betrag in Höhe von 204 € ausgezahlt wird. Ab dem 3. Kind gibt es ab diesem Monat Kindergeld in Höhe von 210 € und ab dem 4. Kind sogar 235 €. Grund der Erhöhung ist das neue Familienentlastungsgesetz, von dem insbesondere Bedürftige profitieren sollen. Zum 01. Januar 2021 soll erneut eine Erhöhung erfolgen, dann sogar um 15 €. Insbesondere auch für Unterhaltsansprüche, sowohl für die Empfänger dessen als auch für die Unterhaltszahlenden ist die Erhöhung oft relevant, da sich dadurch der Unterhaltsanspruch des Kindes verändert. Sofern Sie dazu Fragen haben oder eine Neuberechnung der Unterhaltsansprüche wünschen, so können Sie sich gern diesbezüglich an uns wenden.
Doch auch die Rentner haben Grund zur Freude, denn auch die Rente wurde seit dem 1. Juli erhöht. In den alten Bundesländern beträgt die Erhöhung 3,18 %, in den neuen Bundesländern sogar 3,91 %. Dadurch soll eine allmähliche Anpassung zwischen West und Ost erreicht werden.
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Heutzutage können TV-Geräte, Kühlschränke oder Sprachassistenten, welche mit dem Internet verbunden sind, teils permanent private Informationen sammeln. Nun wollen die Innenminister diese "digitalen Spuren" aus dem Bereich „Smart Home“ sichten, auswerten und sodann als Beweismittel vor Gericht verwenden dürfen.
Die Meinungen dazu sind bisher sehr gespalten. Die Politik begründet das Vorhaben damit, dass den digitalen Spuren jedes Einzelnen immer größere Bedeutung zukomme und auch der Gesetzgeber mit der Zeit gehen müsse. Insbesondere in den Bereichen des Betäubungsmittelmissbrauchs, bei Kapitalverbrechen und bei terroristischen Bedrohungslagen verspricht man sich große Erfolge. So könnten die per Sprachbefehl getätigten Online-Einkäufe oder Internetrecherchen mit bereits vorliegenden richterlichen Anordnungen verglichen werden, um so etwaige Verstöße auszudecken.
Datenschützer hingegen finden, dass dieses Vorgehen zu weit geht und der Eingriff in die jeweilige Privatsphäre unverhältnismäßig ist.
Teilen Sie uns gern Ihre Meinung dazu mit.
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Derzeit vertreten wir die Ratsfraktion Piraten-AL der Stadt Herne. Grund unserer Beauftragung war Folgender: Im Rahmen der städtischen Veranstaltung „Strünkeder Sommer“ von Mai bis September 2019 findet am 19.05.2019 eine SPD-Veranstaltung „Familientag im Schlosspark Strünkede“ statt. Als Veranstalter wurde ausdrücklich der SPD Unterbezirk Herne genannt. Entsprechende Werbemaßnahmen waren bereits in Planung. Der Oberbürgermeister der Stadt Herne als Hoheitsträger ist jedoch zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet und hat in dieser Funktion kein Grundrecht auf Meinungsfreiheit. (BVerfG NJW 1977, 751)
Der Sozialdemokratischen Partei Deutschland sollte durch eine im Wahlkampf stattfindende Veranstaltung im Rahmen der städtischen Veranstaltung „Strünkeder Sommer“ ein Vorteil gewährt werden, der anderen Parteien nicht zusteht. Insbesondere aufgrund des laufenden Wahlkampfes in der kurz bevorstehenden Europawahl ist das eine unrechtmäßige Bevorzugung und somit ein Verstoß gegen das Verfassungsrecht.
Folglich forderten wir den Oberbürgermeister auf, die Bewerbung für diesen Tag als SPD Veranstaltung zu unterlassen, sowohl in analoger als auch in digitaler Form.
Dieses Vorgehen war erfolgreich. Die Stadt unterließ ab da an jegliche Bewerbung der Veranstaltung in parteibevorzugender Weise. Das Begehren unserer Mandanten wurde erfüllt.
Dabei geht es nicht um Sympathie zu der einen oder zu der anderen Partei. Das Wahlrecht in Deutschland sieht aber eine faire Wahl als Grundvoraussetzung der Demokratie vor. Insbesondere die Chancengleichheit der Partei ist von enormer Wichtigkeit und konnte hier durch uns wieder hergestellt werden.
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Wieder einmal spaltet eine juristische Frage die Gesellschaft: Sollte man großen Wohnkonzernen ihr Eigentum enteignen, um den Wohnungsnotstand in den Städten zu mildern? Die Initiative „Deutsche Wohnen und Co. enteignen“ möchte Immobilien „vergesellschaften“. Betroffen wären jedoch nur alle Vermieter mit mehr als 3000 Mietwohnungen.Dadurch soll den stetig steigenden Mietpreisen entgegengewirkt werden und wieder für Jedermann bezahlbarer Wohnraum geschaffen werden, denn bei vielen Familien, Rentnern und auch Alleinerziehenden gibt das monatliche Einkommen nicht annähernd her, was fürs Wohnen gebraucht würde. Damit die Enteignung jedoch angemessen wäre, müsste dieser Notstand ein erhebliches Ausmaß annehmen. Auch, obwohl das Wohnen ein Grundbedürfnis jedes Menschen darstellt.
Deshalb fordert die Initiative nach Artikel 15 Grundgesetz, die Zwangsverstaatlichung privaten Eigentums und diese Bestände sodann in das Gemeineigentum zu überführen. Die Forderung schlägt sowohl politisch, als auch gesellschaftlich hohe Wellen. Viele vertreten die Ansicht, dies sei zum Wohle der Allgemeinheit gerechtfertigt. Andere wiederum entgegnen, dass ein Einzelner nicht zum Wohle der anderen geschädigt werden dürfe. Teilen Sie uns gern ihre Meinung dazu mit.
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Heute stimmt das Europaparlament nicht nur über die geplante Abschaffung der Zeitumstellung ab, über welche wir hier bereits berichtet haben, sondern auch über die sog. Reform des Urheberrechts.
Trotz dessen, dass das Thema gerade in allen Medien heiß diskutiert wird, wissen viele gar nicht, worum es in dieser Debatte überhaupt geht. Als Upload-Filter wird eine serverseitige Software bezeichnet, welche selbst Medien & Dateien beim Hochladen ins Internet prüft, ggfs. sodann abweist, verändert oder sonstige Maßnahmen veranlasst.
Diese maschinelle Datenverarbeitung soll eine inhaltliche Prüfung durch Menschen vollends ersetzen und soll Kreative besser zu schützen, wenn ihre Texte, Videos, Bilder oder Musikstücke online von anderen genutzt werden. Besondere Bedeutung haben derzeit Filter für öffentlich zugängliche Dienste, wie z.B. soziale Medien wie Facebook oder Videoportale wie YouTube. Diese Plattformen sollen zukünftig dafür haften, wenn andere Nutzer die Inhalte Anderer ohne Genehmigung verwenden. Experten gehen deshalb davon aus, dass die Plattformen automatische Upload-Filter einsetzen werden, um zu verhindern, dass urheberrechtlich Geschütztes von Unberechtigten hochgeladen wird.
Upload-Filter können also eingesetzt werden, um zu verhindern, dass Rechtsgüter wie das Urheberrecht oder das Persönlichkeitsrecht verletzt werden. Dabei wird jedoch besonders kritisiert, dass diese automatische Zensur dazu führt, dass die Meinungsfreiheit und Kreativität stark eingeschränkt wird, da eben keine menschliche Kontrolle mehr stattfindet. Die Entscheidung des Europaparlaments bleibt somit mit Spannung abzuwarten.
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Wichtig für geschiedene Väter (aber ggf. auch für geschiedene Mütter):
Die Mütterrente ändert ggf. rückwirkend den Versorgungsausgleich bei einer Scheidung. Die ab 1.März 2019 geltende neue Mütterrente hat auch Auswirkungen auf die Rente der geschiedenen Väter. Alle Mütter, die ihre Kinder bis zum 31.12.1991 geboren haben, bekommen höhere Zuschläge pro Kind aus der Rentenkasse. Ggf. steht dem geschiedenen Vater davon die Hälfte zu, wenn bei der Scheidung der Versorgungsausgleich durch das Gericht gesetzlich durchgeführt wurde. Deshalb sollten Betroffene die alten Scheidungsbeschlüsse überprüfen lassen.
Handlungsbedarf besteht auf jeden Fall für Geschiedene, die schon eine Alters- bzw. Erwerbsminderungsrente beziehen oder deren Ex-Partnerinnen (Ex-Partner) schon eine Rente beziehen oder diese bald beziehen werden. Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertveränderung führen, kann auf Antrag beim Familiengericht die Entscheidung ggf. abgeändert werden. Aber nicht nur im Fall der Mütterrente, sondern generell gilt, dass eine Kontrolle des bei der Scheidung erfolgten Versorgungsausgleichs vor dem Renteneintritt immer sinnvoll ist.
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In der vergangenen Woche hat der Bundesgerichtshof erstmalig den Einbau einer illegalen Abschalteinrichtung als Sachmangel eingestuft. Zwar gab es im hiesigen Verfahren kein Urteil, da die Parteien sich vergleichsweise einig werden konnten, dennoch nahm der BGH durch Beschluss zu der juristischen Problematik Stellung. Dieser Beschluss stärkt die Rechte der Kunden, die sich in einer rechtlichen Auseinandersetzung mit ihren Händlern befinden. Der BGH stellt somit fest, dass die Käufer einen Anspruch auf mangelfreien Ersatz haben, dies vor allem auch dann, wenn nur noch neuere und hochwertigere Modelle verfügbar sind. In hiesigem Verfahren verneinte der Händler die Ersatzbeschaffung, da das Modell des Käufers derart nicht mehr produziert wurde und er somit nur ein neueres Modell hätte bekommen können. Der BGH stellte aber fest, dass nicht die Ausstattung des Modells ausschlaggebend sei, sondern nur die Kosten für den Ersatz.
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