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Verfassungsmäßigkeit der sogegannten GEZ-Gebühren

17,50 € pro Monat – so viel Rundfunkbeitrag müssen alle Haushalte/Unternehmensfiliale in Deutschland seit der Neuregelung im Jahre 2013 zahlen. Dabei ist es seit dem nicht mehr maßgeblich, wie viele Empfangsgeräte in der Wohnung vorhanden sind oder wie viele Menschen dort wohnhaft sind. Die Gebühr richtete sich pauschal nach Haushalt / Unternehmenssitz.

Dagegen haben nun einige Privatleute und ein Autovermietungsunternehmen geklagt. Ziel dieser Verfahren waren die Feststellung der Verfassungswidrigkeit hinsichtlich der mehrfachen Abrechnung bei Zweitwohnungen und der fehlenden Berücksichtigung der Anzahl der Bewohner sowie die Feststellung, dass die erhobene GEZ-Gebühr wie eine Steuer anzusehen sei und somit nicht zusätzlich zu den bereits gezahlten Steuern erhoben werden dürfe.

Die Kernaussage des BVerfG jedoch:

Der Rundfunkbeitrag ist im Großen und Ganzen mit dem Grundgesetz vereinbar.

Dazu führt das Gericht aus: Entscheidend sei allein das Angebot eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Schon die bundesweite Ausstrahlung der Programme gibt jedem in Deutschland lebenden die realistische Möglichkeit ihres Empfangs und rechtfertigt somit eine zusätzliche finanzielle Belastung. Die tatsächliche Wahrnehmung dessen spielt demnach keine Rolle. Aufgrund dessen handele es sich auch nicht um eine Leistung, die bereits mit der Steuer abgegolten ist.

Einzig Menschen mit mehreren Wohnungen, die den Beitrag bisher sodann mehrfach zahlen mussten, würden dadurch zu stark benachteiligt, stellte das Gericht klar. Diese können nunmehr einen Antrag auf  Befreiung stellen.

Für alle anderen bleibt es somit bei der bisherigen Zahlung von 17,50 € monatlich und pro Haushalt.

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