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Insbesondere für Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber ihren getrenntlebenden Eltern sind die jeweiligen Erhöhungen sowohl der Düsseldorfer Tabelle als auch des Kindergeldes relevant. So steigen die Beträge des Mindestunterhaltes ebenso wie das darauf hälftig anzurechnende Kindergeld, sodass sich stets ein veränderter Unterhaltsanspruch ergibt. Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern Richtlinie & Hilfsmittel für die Berechnung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Folgende Änderungen gelten ab dem 01.01.2021:
- für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres): 393 EUR (Anhebung um 24 EUR),
- für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres): 451 EUR (Anhebung um 27 EUR),
- für Kinder der dritten Altersstufe, vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit: 528 EUR (Anhebung um 31 EUR)
Ebenso haben sich die Beträge des Kindergeldes zum 01.01.2021 wie folgt geändert:
- für das 1. und 2. Kind: 219 EUR
- für das 3. Kind: 225 EUR
- für das 4. Kind und weitere Kinder: 235 EUR
Die Beträge sind mithin jeweils um 15,00 EUR zum Vorjahr gestiegen.
Sofern Sie eine laufende Zahlung überprüfen oder eine komplett neue Berechnung durchführen lassen möchten, so kontaktieren Sie uns diesbezüglich gern!
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Auch 2021 dürfen Rentner neben vorgezogenen Altersrenten einen rentenunschädlichen höheren Hinzuverdienst beziehen. Vergangenen Freitag wurde die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € für vorgezogene Altersrenten auf 46.060 € für 2021 angehoben. Das ermöglicht, dass eine vorgezogene Altersrente mit einem Hinzuverdienst bis 46.060€ von diesem Hinzuverdienst unberührt bleibt. Zusätzlich wirkt sich der Hinzuverdienst noch positiv d.h. rentensteigernd auf die Alters-Rente aus. Diese erneute, erhöhte Hinzuverdienstregelung gilt nicht für Erwerbsminderungsrenten. Hier gilt nach wie vor eine individuelle Betrachtung.
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Auch weiterhin ist die Politik bemüht, der aufgrund der Corona-Pandemie gebeutelten Wirtschaft finanziell „unter die Arme zu greifen“. Die Auszahlung neuer Corona-Hilfen aufgrund des 2. „Lockdowns“ und erleichterte Bedingungen bei der Rückzahlung der NRW-Soforthilfe sollen von Schließungen betroffene Unternehmer(innen), Freiberufler & Soloselbstständige unterstützen.
Nach der Genehmigung durch die EU zur Fortsetzung der 2. Förderphase der „Überbrückungshilfe II“ wurden bereits mehrere tausend NRW-Anträge gestellt und bereits viele davon auch bewilligt. Die Überbrückungshilfe soll auch über das Jahr 2020 hinaus gehen. Anspruch auf Überbrückungshilfen für die Monate Nov. bzw. Dez. 2020 haben nun auch Einzelhändler, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mind. 40 % erlitten haben und bisher keinen Zugang zu den Hilfen hatten.
Finanzielle Mittel aus der „außerordentlichen Wirtschaftshilfe“ des Bundes können seit dem 25.11.2020 beantragt werden. Diese „Novemberhilfe“ können alle direkt betroffenen Unternehmen, Selbstständige, Vereine & Einrichtungen beantragen, die aufgrund der Schließungsverordnungen der jeweiligen Länder ihren Geschäftsbetrieb komplett einstellen müssen, oder auch als indirekt Betroffene regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungen betroffenen Einrichtungen erzielen.
Verbesserung konnten auch bei der bereits erfolgten NRW-Soforthilfe erzielt werden. Alle (430.000) Soforthilfe-Empfänger(innen) erhalten in den nächsten Tagen eine E-Mail mit einem Link, mit dem sie das Abrechnungsverfahren freiwillig starten können. In einem digitalen Verfahren wird sodann die persönliche Förderhöhe ermittelt. Sollte diese ergeben, dass zu viel Fördermittel gezahlt wurden, kann die freiwillige Rückzahlung vor Jahresende 2020 erfolgen, damit sie im laufenden Jahr noch steuerwirksam werden können. Andernfalls muss die Rückzahlung bis Herbst 2021 erfolgen.
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Um die stark kritisierten und oft juristisch angegangenen Corona-Maßnahmen auf eine neue rechtliche Grundlage zu stellen, stimmte nunmehr eine Mehrheit des Bundestages für diese Reform. Nach dem Bundestag hat sodann auch der Bundesrat die Reform des Infektionsschutzgesetzes passieren lassen, sodass das Gesetz nun, nachdem auch der Bundespräsident die Ausfertigung unterzeichnet hat, in Kraft treten kann.
In dem neu eingefügten Paragrafen 28a Infektionsschutzgesetz legt der Bund u.a. nunmehr konkret fest, in welchen Bereichen die (für dessen Umsetzung zuständigen) Länder/Behörden etwaige Corona-Einschränkungen verhängen dürfen, wie z.B. Ausgangs-/Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebote, Maskenpflicht im öffentlichen Raum, zeitweilige Schließung von Geschäften oder die Absage/Verschiebung von Veranstaltungen im Kultur -und Freizeitbereich. Zudem wurde eine zeitliche Beschränkung dieser Maßnahmen aufgenommen. Ebenfalls enthält der Gesetzesentwurf neue Vorschriften für Reisen während der Pandemie. Entgegen der Stimmen einiger Kritiker ist eine befürchtete Impfpflicht nicht aufgenommen und auch ausdrücklich nicht gewollt.
Diese o.g. Vorgaben sind jedoch nicht ganz neu, sondern wurden während der Corona-Pandemie bereits im März 2020 gemacht und seither umgesetzt. Die nunmehr geschehene gesetzliche Verankerung soll aber Rechtssicherheit schaffen, da u.a. einige Oberverwaltungsgerichte gefordert hatten, dass der Bund in Grundrechte eingreifende derartige Maßnahmen gesetzlich verankern müsse.
Ziel des Gesetzes ist es u.a. somit, bislang lediglich per Verordnung erlassene Corona-Maßnahmen gesetzlich zu untermauern und somit konkret festzuschreiben. Im Infektionsschutzgesetz war bisher z.B. nur allgemein die Rede von „notwendigen Schutzmaßnahmen“, die die „zuständige Behörde“ treffen kann.
Um zusätzliche Rechtssicherheit zu schaffen, wird darüber hinaus eine Definition der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ aufgenommen.
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Noch immer leidet die Wirtschaft durch die Coronakrise. Die Politik hat aber nun entschieden, dass die zu Beginn der Krise erleichterten Kurzarbeiterregeln nun bis Ende 2021 gelten sollen. Die nun verlängerte Bezugsdauer bis Ende 2021 soll für Betriebe gelten, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Auch die neue Regel, dass lediglich 10%, statt zuvor 30%, der Belegschaft eines Unternehmens betroffen sein müssen, sollen bis Ende 2021 gelten, sofern mit der Kurzarbeit bis zum 31.03.2021 begonnen wurde. Zudem ist kein neg. Aufbau von Arbeitszeitsalden erforderlich.
Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bis 30.06.2021 vollständig erstattet werden. Danach sollen für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge bis Dez. zu 1/2 erstattet werden. Diese kann auf 100 % erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.
Das Kurzarbeitergeld (KuArbG) wird weiter ab dem 4. Monat auf 70 %. (77 % für Eltern) und ab dem 7. Monat auf 80 % (87 % für Eltern) erhöht. Diese Regel soll ebenfalls bis Ende 2021 für alle verlängert werden, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist. Grds. beträgt das KuArbG 60 % (67 % für Eltern) des ausgefallenen Nettolohns.
Minijobs bis 450€ bleiben generell anrechnungsfrei. Auch Beschäftigte in Leiharbeit können KuArbG beziehen. Geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das KuArbG wird bis 31.12. 2021 gewährt. Je nach Pandemie-Entwicklung soll zudem sodann erneut über eine mögliche weitere Verlängerung entschieden werden.
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Wer derzeit aufgrund der Lockerungen in Deutschland überlegt, eine Reise/eine Unterkunft neu zu buchen, sollte sich genau die AGB ansehen, denn dort sind die Stornobedingungen idR. enthalten. Wichtig ist dabei vor allem, ob & bis wann eine Buchung kostenlos stornierbar ist, da sich derzeit die individuelle Lage im Urlaubsland von Tag zu Tag ändern kann. Beachten Sie vor der Buchung zudem, dass Sie nach der Reise (als Rückkehrer aus einem Corona-Risikogebiet) in Quarantäne geschickt werden könnten. Viele landesrechtliche Regelungen sehen dies vor, was sodann auch arbeitsrechtliche Schwierigkeiten nach sich ziehen kann.
Sicherheitshinweis statt Reisewarnung: Was bedeutet das?
Am 15.06 hat die Bundesregierung ihre Reisewarnung für die meisten EU-Länder wieder aufgehoben. Die bis dahin pauschal verhängte weltweite Warnung wird nun ersetzt durch individuelle Reise-/Sicherheitshinweise und Reisewarnungen für bestimmte Länder. Der Unterscheid ist Folgender: Reisewarnungen enthalten einen dringenden Aufruf des Auswärtigen Amts, Reisen in ein Land/eine Region zu unterlassen. Sie werden nur selten ausgesprochen und auch nur dann, wenn aufgrund einer akuten Gefahr für Leib und Leben gewarnt werden muss. Dies ist zwar kein grds. Reiseverbot, aber eine ernst zu nehmende Empfehlung, sodass Reisende selbstverantwortlich entscheiden müssen. Reise-/ Sicherheitshinweise hingegen machen lediglich auf besondere Risiken aufmerksam und sind somit eine Empfehlung.
Eine Pauschalreise kostenfrei stornieren können Reisende, wenn außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Reise erheblich beeinträchtigen/unmöglich machen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt als starkes Indiz dafür. Reise- und Sicherheitshinweise alleine reichen indes hierfür meist nicht aus. Bei Reisen, die nicht unmittelbar bevorstehen, und bei denen daher noch unklar ist, ob die außergewöhnlichen Umstände dann noch bestehen, empfiehlt es sich, die weitere Entwicklung abzuwarten. Der Rücktritt sollte stets das letzte Mittel sein.
Viele Veranstater bieten derzeit Resiegutscheine statt Erstattung der Reisekosten an. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, einen Gutschein zu akzeptieren, sondern haben das Recht, Ihren Reisepreis zurückzubekommen.Die Gutscheinlösung für Pauschalreisen ist freiwillig. Eine Reiserücktrittsversicherun greift nur dann, wenn Sie die gebuchte Reise aus einem versicherten Grund nicht antreten können. Viele Versicherungen schließen allerdings Krankheiten, die als Pandemie eingestuft werden, aus.
Gesetzliche Krankenkassen kommen für Behandlungen bei akuter Erkrankung/Unfall in einem EU-Mitgliedsland sowie in Ländern mit Sozialversicherungsabkommen generell auf. Erstattet wird aber nur, was im Urlaubsland den dort versicherten Einwohnern zusteht. Krankenrücktransport nach Deutschland wird grds. nicht bezahlt. Daher ist es empfehlenswert, eine Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen, die Behandlungs-/Medikamentenkosten, sowie den Rücktransport im Ernstfall abdeckt. Die Versicherung muss aber vor Reisebeginn abgeschlossen worden sein.
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- Ab dem 01.07.2020 wird die Mehrwertsteuer von 19 % auf 16 % (für Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Gebrauchs von 7% auf 5%) gesenkt. Diese Änderung ist bis Ende des Jahres gültig und soll die Kaufkraft in der derzeitigen Corona-Krise wieder ankurbeln.
- Sowohl in West- als auch in Ostdeutschland steigen die Renten. Durch die jährliche Rentenanpassung erfolgt eine Erhöhung im Osten um 4,2% und im Westen von 3.54%.
- Ab dem 01.07.2020 gilt nun nicht nur für Menschen eine Meldepflicht, wenn sie sich mit dem Corona Virus infiziert haben, sondern nunmehr auch für Haustiere. Dies soll Erkenntnisse über Ansteckung, Übertragung und Ausbreitung bringen.
- Der ebenfalls aufgrund der Corona-Krise beschlossene Mieterschutz endet. So mussten Mieter, welche aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage geraten waren und aufgrund dessen ihre Miete nicht zahlen konnten, bis zum 30.06.2020 keine Kündigung befürchten. Von nun an gilt wieder: Bei einem Rückstand von entweder 2 aufeinanderfolgenden Monatsmieten oder einem Rückstand in Höhe eines Betrages höher als 2 Monatsmieten ist der Vermieter zur Kündigung berechtigt.
- Der Mindestlohn für Pflegekräfte wird zum 01.07.2020 einheitlich auf 15€ pro Stunde erhöht. Zusätzlich erhalten sie zum gesetzlichen Urlaubsanspruch 5 Tage extra.
- Ab Juli soll außerdem der Einreisestopp in Drittländer sukzessiv gelockert werden. Dabei kommt es je nach Land auf die derzeitige Situation dort an. Eine generelle Aufhebung der Reisebeschränkungen ist jedoch vorerst nicht angedacht.
- Im Juli beginnt zudem die EU-Ratspräsidentschaft von Deutschland. Hauptthema wird wohl der "Wiederaufbau" der europäischen Wirtschaft nach der Corona-Pandemie sein.
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Freizeit
Das Grillen in der Öffentlichkeit ist wieder erlaubt. Ebenso Floh- und Trödelmärkte, sofern entsprechende Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Gleiches gilt für Wellnesseinrichtungen, Saunabetriebe, Erlebnis- und Spaßbäder. Weiterhin untersagt sind jedoch bis mind. zum 31.08.2020 Volks-, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste sowie Kirmesveranstaltungen und Schützen-/Weinfeste. Hochzeiten, besondere Geburtstage, Abschlussfeiern, Jubiläen und Familienfeste mit bis zu 50 Gästen unter Auflagen dürfen ebenso wieder gefeiert werden.
Gastronomie
Bars können nach den derzeit geltenden Maßgaben für Hygiene-/Infektionsschutzstandards ihren Betrieb nun wieder aufnehmen. Clubs und Diskotheken bleiben aber weiterhin geschlossen.
Handel
Der Handel sowie Museen, Ausstellungen und Zoos dürfen nunmehr wieder mehr Kunden/Besucher gleichzeitig rein lassen. Statt 1 Person je 10 qm Verkaufsfläche ist nun 1 Käufer/Besucher je 7 qm erlaubt.
Sport
Sportarten mit Körperkontakt sind nun auch in geschlossenen Räumen für Gruppen mit bis zu 10 Personen wieder erlaubt. Im Freien ist Kontaktsport in Gruppen sogar bis zu 30 Personen erlaubt, sofern die Teilnehmer zwecks Rückverfolgung ihre Daten hinterlassen. Zuschauer werden derzeit bis zu 100 Personen akzeptiert, sofern die Auflagen eingehalten werden. Sportfeste o.ä. Sportveranstaltungen bleiben aber bis mind. zum 31.08 untersagt.
Sonstiges
In Stationäre Pflege- und Gesundheitseinrichtungen sind Besucher zulässig, aber weiterhin max. 1 Besuch pro Tag und Patient von max. 2 Personen. In der Öffentlichkeit dürfen nun bis zu 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten zusammenkommen, bei Verwandten in gerader Linie Personen aus maximal 2 verschiedenen häuslichen Gemeinschaften. Die grundsätzlichen Regelungen zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5m sowie die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen bleiben bestehen. Jeder ist auch weiterhin verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er sich und andere nicht vermeidbar gefährdet.
- Details
Die derzeitige Corona-Krise hat weltweit zu Reise-Absagen und somit zu leeren Flughäfen und Stränden geführt. Zehntausende gebuchte und bereits bezahlte Pauschalreisen mussten abgesagt werden und können nicht stattfinden. Das Auswärtige Amt hat seine weltweite Reisebeschränkung bis einschließlich 14.06.2020 verlängert. Für die Zeit danach ist die Lage derzeit noch unklar.
Entgegen der Aussagen vieler Reiseunternehmer ist die aktuelle Gesetzeslage aber eindeutig: Kunden, die eine Pauschalreise gebucht haben, die nun abgesagt wurde, bekommen ihre Reisekosten erstattet. D.h. insbesondere, sie müssen sich nicht mit einem Gutschein zufrieden geben, den nun viele Reiseanbieter statt der Rückzahlung des Reisepreises anbieten. Zum einen hat die EU dieses Vorhaben der Bundesregierung abgelehnt, zum anderen trüge der Kunde somit das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters. Viele Veranstalter vermitteln den Anschein, der Kunde habe keine Wahl und müsse den Gutschein akzeptieren, dies ist aber keinesfalls so.
Der Reisepreis muss unverzüglich nach Absage der Reise, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen an den Reisenden zurückerstattet werden. Falls der Veranstalter das Geld bis dahin nicht erstattet hat, so sollte der Kunde die Zahlung anmahnen und eine Frist setzen.
Sofern auch Sie von dieser Problematik betroffen sind und Ihr Reiseveranstalter sich weigert den Reisepreis zu erstatten oder sich womöglich gar nicht mehr bei Ihnen meldet, so wenden Sie sich gern an uns, wir helfen Ihnen.
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