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Ungewollt und durch einen einzigen falschen „Klick“ auf einen Werbebanner oder Ähnliches ein Abo im Internet abgeschlossen. Das ist wohl fast Jedem schon einmal passiert. Meist sind die Abos dann nicht mehr so leicht zu kündigen und haben eine gewisse Laufzeit. Oft wird auch direkt Geld von dem Drittanbieter abgebucht, welches nur schwer zurück zu bekommen ist. Um Nutzer zukünftig vor diesen sogegannten Abo-Fallen im Internet zu schützen, mussten alle Mobilfunkanbieter aber nun bis spätestens zum 1. Februar 2020 das sogenannte „Redirect“-Verfahren einführen. Durch dieses Verfahren werden Nutzer nunmehr zusätzlich nach dem „Klicken“ auf eine Bezahlseite ihres Providers weitergeleitet, wo der Kauf noch einmal explizit bestätigt werden muss.
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In dieser Woche hat der Bundestag darüber entschieden, ob Jeder Organspender sein soll, wenn er dem nicht ausdrücklich widerspricht, sog. Widerspruchslösung. Andere fanden dies zu enorm und forderten lediglich, dass stattdessen eine ständige Befragung zur Bereitschaft und umfangreichere Aufklärung zu dem Thema stattfinden soll, um dadurch mehr Menschen zur Organspende zu bewegen, sog. Entscheidungslösung. Der Bundestag entschied sich für die mildere Entscheidungslösung. Offensichtlich sind viele der Meinung, die Widerspruchslösung sei zu hart und man könne die Menschen nicht zwingen, Organe zu spenden.
Teilen Sie uns gern dazu Ihre Meinung mit.
Ist es z.B. richtig, dass zwar jeder ein Recht auf ein Spenderorgan hat, aber nicht selber Spender sein muss? Was bewegt die Leute dazu, nach ihrem Ableben ihre Organe nicht für andere zur Verfügung zu stellen? Ist es wirklich ein zu großer Aufwand, der Organspende zu widersprechen, sofern man dies aus unterschiedlichen Gründen nicht möchte. Hilft es wirklich, wenn man die Leute nur oft genug dazu befragt, um sie umzustimmen?
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Ab dem 01.01.2020 müssen alle Einzelhändler ihren Kunden einen Kassenzettel aushändigen.
Für manche Verkäufer stellt diese Bon-Pflicht keine große Umstellung dar, für Einige ist diese neue Verpflichtung allerdings existenzgefährdend, da die Umstellung mit einem enormen Kostenaufwand verbunden ist. Zudem kritisieren insbesondere Umweltverbände das neue Gesetz aufgrund des erhöhten Papierverbrauchs. Mit der Bon-Pflicht will das Bundesfinanzministerium Steuerbetrug an der Ladenkasse vermeiden. Die neue Pflicht ist Teil der neuen Kassensicherungsordnung. Die Kassen sollen durch eine technische Sicherheitseinrichtung (sog. TSE) fälschungssicherer werden, sodass Steuerbetrüger keine Chance mehr haben sollen. Da sich die Umsetzung bisher aber als schwierig erwiesen hat, gewährt das Ministerium den Einzelhändlern eine Frist bis Ende September 2020. Teilen Sie uns gern mit, was Sie von dieser Verpflichtung halten.
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Der BGH hat nun darüber entschieden, ob die Behauptung, den PKW selbst dort nicht abgestellt zu haben, davor schützt, ein Knöllchen auf einem privaten Parkplatz, wie z.B. einem Supermarktparkplatz zu bekommen. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass dieser Einwand zukünftig nicht mehr davor schützen soll.
Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen öffentlich-rechtlichen Strafzettel, sondern um eine Art Vertragsstrafe, da der Parker mit dem privaten Parkplatzbesitzer eine Art Vertrag über die Bedingungen des Parkens abschließt. Der Vertrag kann aber grundsätzlich nur von dem tatsächlichen Fahrer und eben nicht pauschal von dem Halter geschlossen werden.
Grundsätzlich ist es also so, dass ein Strafzettel eines Parkplatzbetreibers nur den tatsächlichen Fahrer treffen kann. Der Überwachungsfirma ist es aber meistens nur möglich, den Halter des Autos anhand der Daten des PKW ausfindig zu machen, sodass zunächst nur dieser kontaktiert werden kann. Sofern dieser aber seine eigene Beteiligung abstreitet und zudem den tatsächlichen Fahrer nicht nennen möchte, so bleibt er nunmehr nach dem neuen Urteil selbst als Halter des PKW auf den Kosten sitzen. Die Pflicht des Halters, den tatsächlichen Fahrer zu nennen, wurde somit gesteigert, um es Falschparkern nicht so einfach zu machen, einfach pauschal zu behaupten, sie selbst seinen nicht gefahren und sich somit einer Strafe zu entziehen.
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Ab dem 01.01.2020 gilt nunmehr für Betriebsrenten und Direktversicherungen ein monatlicher Freibetrag von 159,25 €. Das heißt, dass ab dem 01.01.2020 für die Betriebsrente erst Beiträge an die Krankenversicherung (14,6 % allgemeiner Beitragssatz und individueller Zusatzbeitrag) ab dem den monatlichen Freibetrag von 159,25€ übersteigenden Betriebsrentenbetrag zu zahlen sind. Der Freibetrag bleibt für die Beitragsberechnung immer unberücksichtigt.
Alte Regelung:
Bezug von 800 € Betriebsrente = Beitragspflicht von 800 € zur Kranken- und Pflegeversicherung, da die Geringfügigkeitsgrenze von 155,75 € überschritten wird.
Neue Regelung: Bezug von 800 € Betriebsrente = nur noch Beitragspflicht von 640,75 € zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Fazit: Hier werden alle Betriebsrentenbezieher entlastet.
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Am 31.10.2019 feiern auch hierzulande immer mehr Leute, insbesondere Kinder, das eigentlich amerikanische Fest „Halloween“. Dabei fordern die Kinder, in gruselige Kostüme gehüllt, Süßigkeiten und drohen andernfalls Streiche an („Süßes oder Saures“). Misslingt jedoch solch ein Halloween-Streich, kann das mitunter sehr teuer werden. Doch wer haftet in solchen Fällen für etwaige Schäden und können die Kinder selbst schon verantwortlich gemacht werden, wenn durch die Streiche Schäden verursacht werden?
Da Kinder bis 7 Jahren nicht deliktsfähig sind, sind diese nicht selbst haftbar zu machen, sodass die Eltern sodann in Anspruch genommen werden können. Eltern sollten wissen, dass zunächst eine Schuldvermutung zu ihrem Nachteil gilt. Sie müssen also nachweisen können, dass das Kind ausreichend beaufsichtigt wurde. Dabei gilt: Je jünger das Kind ist, desto mehr Aufsicht wird erwartet.
Ältere Kinder haften evtl. schon selbst. Dabei kommt es aber auf die individuelle Einsichtsfähigkeit an. Ist diese nicht ausreichend gegeben, können wiederum die Eltern aufgrund der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haftbar gemacht werden. Die Kosten für die Schäden werden i.d.R. von Privat-/Haftpflichtversicherungen abgedeckt. Wenn aber ein Kind noch deliktsunfähig ist und seine Eltern ihrer Aufsichtspflicht ausreichend Genüge getan haben, so entfällt diese gesetzliche Haftung. Der Geschädigte bleibt dann auf den Schäden und den Kosten sitzen.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 01.10.2019 ein bedeutsames Urteil bzgl. Cookie-Informationspflichten von Webseitenbetreibern gefällt (EuGH Luxemburg, zu dem AZ: C-673/17). Die Parteien dieses Rechtsstreits waren die Verbraucherzentrale Bundesverband und der Gewinnspielfirma Planet49. In dem Urteil stärkte das Gericht nun die Rechte der Internetnutzer.
Dem Urteil zufolge müssen Webseitenbetreiber die Nutzer zukünftig deutlich ausführlicher über die Sammlung von Nutzerdaten und die Verwendung von Cookies informieren, als dies i.d.R. bisher geschieht. Außerdem müssen Nutzer der geplanten Cookie-Nutzung durch den Betreiber nunmehr explizit zustimmen. Demnach reicht es nicht aus, so das Gericht, dass Nutzer 1x bestätigen, dass sie die vorhandenen Cookie-Informationen gelesen und verstanden haben. Im hiesigen Fall hatte die Gewinnspielfirma die Häkchen zur Zustimmung der Nutzer zur Cookie-Verwendung bereits vorab gesetzt. Der Nutzer musste somit nur noch auf "Ok" drücken. Damit Betreiber von Internetseiten juristisch auf der sicheren Seite sind, müssen Nutzer aber selbst aktiv ein Häkchen setzen. Obwohl die europäische Cookie-Richtlinie diese explizite Zustimmung eigentlich schon seit 2009 fordert, hält sich in Deutschland kaum einer an diese Vorschrift.
Für Webseitenbetreiber dürfte das Urteil eigentlich nicht überraschend kommen, denn bereits vor einiger Zeit wurde seitens der Mitglieder der Datenschutzkonferenz publiziert, dass das Telemediengesetz, auf welches sich viele hierzulande berufen, hier nicht anwendbar sein dürfte. Webseitenbetreiber müssten sich stattdessen auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berufen. Dieses Urteil könnte aber dazu führen, dass nun viele Internetseitenbetreiber abgemahnt werden, da die Problematik durch das Urteil erst vielen bekannt wurde.
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Wohl jeder dürfte diese Woche etwas über den „digitalen gelben Schein“ und der Insolvenz von Thomas Cook gelesen, gehört oder mit jemandem drüber gesprochen haben.
Der digitale gelbe Schein, also die Krankmeldung bei dem Arbeitgeber und der Krankenversicherung, sollen ab Januar 2021 nur noch digital übersandt werden, um den erheblichen bürokratischen Aufwand zu minimieren. Ob dies gelingt wird sich jedoch erst zeigen, wenn der bisher noch vage Vorschlag diesbezüglich sodann in die Tat umgesetzt wird.
Was wohl viele, insbesondere kurz vor den anstehenden Herbstferien, mehr beschäftigt, ist die Pleite von Thomas Cook. Laut dem Unternehmen selbst wurden Insolvenzanträge für die Thomas Cook GmbH, die Thomas Cook Touristik GmbH und die Bucher Reisen & Öger Tours GmbH gestellt. Ebenfalls betroffen sind somit Thomas Cook Signature, Neckermann Reisen, Bucher Reisen, Öger Tours und Air Marin. Wie es nun weitergeht für die, die für die Ferien bereits einen Flug oder ein Hotel gebucht hatten, werden die nächsten Tage zeigen.
Sofern Sie betroffen sind und rechtliche Fragen dazu haben, können Sie sich gern an uns wenden.
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Am vergangenen Donnerstag fanden in den meisten Schulen in NRW die Einschulungen statt. Doch die Freude vieler Eltern und Verwandten wurde getrübt, da Fotos von dem großen Tag nicht gemacht werden durften/sollten.
Grund ist mal wieder der Datenschutz und die dafür erlassenen Datenschutzgrundverordnung, über die wir schon mehrfach berichteten.
Zwar ist es grds. erst einmal gemäß der Verordnung kein Problem, wenn bei der Einschulung Fotos von den eigenen Kindern gemacht werden. Sogar wenn andere Kinder auf den Fotos zu sehen sind, gibt es zunächst einmal keine rechtlichen Probleme.
Das gilt allerdings nur dann, wenn die Bilder auch ausschließlich für die private Nutzung/das private Album gedacht sind. Sobald diese Bilder aber in den Sozialen Netzwerk wie z.B. Facebook oder Instagram veröffentlicht werden, gibt es Probleme. In diesem Falle müsste nämlich der Fotograf des Bildes vor der Veröffentlichung eine schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten einholen.
In NRW haben die Schulen jedoch versucht, durch Aufklärung, Sensibilisierung und Bitten die Eltern dazu zu bewegen, solche Fotos nicht öffentlich zugänglich zu machen. In Sachsen-Anhalt und Bayern hingegen haben einige Schulen ein striktes Fotoverbot für diesen Tag ausgesprochen. Dies insbesondere deswegen, da sie die spätere Verwendung der Fotos nicht nachverfolgen können und somit Gefahr laufen, dass die Fotos trotz vorheriger Belehrung und ohne die Einwilligung der entsprechenden Erziehungsberechtigten veröffentlich werden. In NRW sind solche Verbote bisher nur vereinzelnd aus Kindertagesstätten bekannt.
Zwar ist die Einschränkung durch das Fotoverbot für die Eltern eine starke Einschränkung, gerade an solch wichtigen tagen wie der Einschulung des eigenen Kindes. Andererseits ist auch verständlich, dass andere Eltern nicht möchten, dass ungefragt Fotos von ihren Kindern im Internet kursieren. Teilen Sie uns zu diesem Thema gern Ihre Meinung mit.
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