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Über die neue Regelung bzgl. des sogenannten Geoblockings hatten wir hier bereits berichtet. Seit dem 01.04.2018 sind aber jetzt noch weitere Änderungen in Kraft getreten:
Notfallsystem eCall in alle Neuwagen
Alle neuen Automodelle in Europa werden ab Ende März 2018 mit dem sogenannten Notfallsystem eCall ausgestattet, welches beispielsweise nach einem Unfall automatisch einen Rettungsdienst alarmiert. Das System ist ab dem 31.03.2018 in der EU sogar Pflicht für alle neu zugelassene PKW-Typen. Nach einem Unfall stellt das System automatisch eine Sprachverbindung zu einer Rettungsleitstelle her. Reagiert der Verunfallte nicht, so wird automatisch der ortsnächste Rettungsdienst an die durch GPS zu ermittelnde Unfallstelle geschickt.
Zuzahlungen zu rezeptpflichtigen Medikamenten
Viele der gesetzlich Krankenversicherten müssen nun mit mehr Zuzahlungen zu rezeptpflichtigen Arzneimitteln rechnen. Wo bisher keine Zuzahlungen zu entrichten waren, können 5 -10 € pro verschriebenem Medikament fällig werden.
Pommes-Verordnung: Krebsgefahr durch Acrylamid
Lebensmittelhersteller müssen nunmehr europaweit Auflagen bei der Herstellung & Verarbeitung von Kartoffelerzeugnissen, Brot, Backwaren, Frühstückscerealien, Säuglingsnahrung, Kaffee & Kaffeeersatzprodukten erfüllen. Dadurch soll in den Produkten der krebserzeugende Acrylamidgehalt sinken, der beim Backen, Braten, Frittieren & Rösten entsteht.
Bleigießen zu Silvester nun verboten
Das Bleigießen gehört für viele zu einem beliebten Silvesterbrauch, doch damit ist aufgrund enormer Gesundheitsgefahren jetzt Schluss. Mit der neuen EU-Chemikalienverordnung sind nur noch solche Bleigieß-Sets erlaubt, die maximal 0,3% Blei enthalten. Bislang enthielten die Sets ca. 70%, sodass die Verordnung einem Verbot gleichzusetzen ist.
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Nicht nur nach einer Scheidung haben viele Leute das Bedürfnis, ihren Namen ändern zu lassen. Dabei handelt es sich jedoch in der Regel um den durch Heirat angenommenen Nachnamen. Doch auch die Vornamen sind oft Grund zur Unzufriedenheit. Für alle, die mehrere Vornamen besitzen und einen bestimmten davon favorisieren, hat der Bundestag nun eine gute Entscheidung getroffen.
Ab dem 01.11.2018 darf gem. § 45 a des Personenstandgesetztes jeder, der mehrere Vornamen besitzt – die unter deutsches Recht fallen und nicht durch einen Bindestrich miteinander verbunden sind - die Reihenfolge dieser Vornamen ändern lassen, um den favorisierten Namen als sogenannten Rufnamen eintragen zu lassen. Hier geht es um die Vornamenssortierung.
Weiterlesen: Namensänderung wird 2018 in Deutschland möglich
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Bereits seit Juli 2017 ist es, dank einer neuen EU-Roaming-Regelung möglich, den eigenen Smartphone-Tarif zu den gleichen Konditionen auch im EU-Ausland zu nutzen.
Ähnlich soll es nun bereits ab dem 20. März 2018 durch die neue Verordnung zur grenzüberschreitenden Übertragbarkeit und Nutzbarkeit von Diensten hinsichtlich gestreamter Onlineinhalten werden. Denn das EU-Parlament erlaubt ab diesem Zeitpunkt die Nutzung von Streamingdiensten in anderen EU-Ländern ohne die bisher greifende Ländersperre, dass sogenannte Geoblocking. Dadurch war es Nutzern bisher z.B. im Urlaub nicht möglich, ihre Netflix, Spotify oder Sky- Abos zu nutzen.
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig machte nunmehr in der vergangenen Woche den Weg für Dieselfahrverbote in besonders belasteten Städten frei. In dem Urteil stellte das Verwaltungsgericht klar, dass es für solche Verbote, trotz fehlender Berechtigung auf Bundesebene, eine ausreichende Rechtsgrundlage gibt.
Denn wenn sich das sogeannte Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge als "einzig geeignete Maßnahme" herausstellt, um die EU-Grenzwerte für Stickoxide einzuhalten, bestehe sogar eine europarechtliche Pflicht dazu. Die Länder können sich somit nicht länger darauf berufen, dass die momentan geltende "Plakettenregelung" generelle Verbote für bestimmte Zonen/Strecken nicht vorsieht, da EU-Recht immer Vorrang hat. Das Bundesverfassungsgericht begründet den Anwendungsvorrang des Unionsrechts mit der "verfassungsrechtlichen Ermächtigung" des Artikel 23, Abs. 1 S.2 Grundgesetz. Diese Regelung habe zur Folge, dass der "Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückgenommen und der unmittelbaren Anwendung eines Rechts aus anderer Rechtsquelle innerhalb des staatlichen Herrschaftsbereichs Raum gelassen wird".
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Jeder Mieter kennt das: Irgendwann im Laufe des Jahres übergibt einem der Vermieter die Nebenkostenabrechnung für das vergangene Jahr. Darin enthalten sind meist viele Berechnungen, Zahlen und Abkürzungen. Kaum Jemand kann damit etwas anfangen und viele akzeptieren diese dann oftmals einfach. Selbst dann, wenn eine Nachzahlung verlangt wird. Dies muss aber nicht sein. Zunächst sind für jeden ein paar entscheidende Dinge zu beachten, die bei Nichtvorliegen misstrauisch machen sollten. Grundsätzlich hat der Vermieter 1 Jahr ab Jahresende Zeit, die Abrechnung der Nebenkosten zu erstellen.
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Nach wie vor ist das Inkassounternehmen Kohl trotz etlicher Beschwerden und Meldungen bei der Verbraucherschutzzentrale tätig und verschickt weiterhin täglich etliche Mahnungen. Sehr zum Bedauern der meisten Adressaten wird nach Ablauf der meist viel zu kurzen Fristsetzung sofort die Zwangsvollstreckung eingeleitet und die Sache an eine Anwaltskanzlei weitergegeben, die dann zusätzlichen Druck ausübt!
Weiterlesen: Abmahnungen und Pfändungen durch Kohl GmbH & Co. KG!
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„Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eine Verordnung der Europäischen Union, mit der die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit vereinheitlicht werden. Dadurch soll einerseits der Schutz personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union sichergestellt, andererseits der freie Datenverkehr innerhalb des Europäischen Binnenmarktes gewährleistet werden.
Die Verordnung ersetzt die aus dem Jahr 1995 stammende Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.“ (Quelle: Wikipedia)
Für Sie und Ihren Betrieb geht es ab dem 25.05.2018 unmittelbar los. Wer noch keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt hat, sollte sich schleunigst darum kümmern, denn ab dann ist das Vorhandensein einer solchen Stelle nicht nur für größere Betriebe Pflicht. RA Harmuth bietet diese Tätigkeit als sog. externer betrieblicher Datenschutzbeauftragter an. Informieren Sie sich im Einzelnen z.B. hier http://www.harmuth-kollegen.de/betrieblicher-datenschutzbeauftragter
Zögern Sie nicht, uns wegen eines Informationsgespräches zu kontaktieren!
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Insbesondere zum Ende jeden Jahres ist die Verjährung von Ansprüchen ein großes Thema.
Neben den allgemeinen Verjährungsvorschriften bestehen allerdings viele andere Regelungen, die abweichende Verjährungsfristen anordnen können. Nach Eintritt der Verjährungsfrist ist der Schuldner berechtigt, die Forderung zu verweigern (§ 214 BGB). Dies ist umso ärgerlicher, da der Anspruch auf die Forderung eigentlich besteht. Dieses Ärgernis kann durch rechtzeitiges Handeln verhindert werden.
Der Zeitpunkt der Verjährung kann sowohl gesetzlich als auch vertraglich bestimmt sein.
Der größte Teil der zivilrechtlichen Ansprüche unterliegt der sog. regelmäßigen Verjährung (§ 195 BGB) und beträgt 3 Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Die Frist beginnt also nicht an dem Tag, an dem der Anspruch entstanden ist, sondern immer zum 31.12. um 0:00 Uhr.
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Spätestens dann, wenn nach und nach die Weihnachtsmärkte in der Umgebung Ihre Pforten öffnen weiß man: Weihnachten steht vor der Tür. Doch natürlich gibt es auch bei einem dortigen Besuch Situationen, worüber man juristisch streiten kann. Hier ein paar wichtige Tipps und Antworten rund um den Weihnachtsmarktbesuch:
Wer haftet, wenn man auf dem Weihnachtsmarkt stürzt?
Auf jedem Weihnachtsmarkt gibt es viele Stolperfallen, wie z.B. nasse/verschneite Böden, nicht abgedeckte Leitungen/Kabel oder nasse rutschige Matten. Dadurch kann es schnell zu einem Sturz kommen, bei dem man sich verletzt oder mitgeführte Wertgegenstände beschädigt werden. Der Geschädigte muss zunächst beweisen, dass der Sturz nicht aufgrund eigener Unachtsamkeit passiert ist, sondern durch einen Umstand, den der jeweilige Standbetreiber herbeigeführt hat. Sodann kann man seine Ansprüche diesem gegenüber geltend machen.
Weiterlesen: Wissenswertes rund um den Weihnachtsmarktbesuch
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