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Ab dem 28. April gilt ein neuer Bußgeldkatalog, welcher empfindliche Strafen für „Raser“ vorsieht. So gibt es nunmehr bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts und bei einer Überschreitung von 26 km/h außerorts ein 1 monatiges Fahrverbot. Hinzu kommen zudem empfindliche Geldstrafen und Punkte in Flensburg. Ab sofort sind zudem bereits bei einer Überschreitung von 21 km/h, sowohl innerorts als auch außerorts, Geldstrafen und ein Punkt fällig. Für die Behinderung einer Rettungsgasse werden nunmehr 200€ fällig sowie 2 Punkte. Zudem darf ein 1-monatiges Fahrverbot erteilt werden. Von dem neuen Bußgeldkatalog sind auch Parkverstöße betroffen. Behindern von Einsatz- und Rettungsfahrzeugen kostet nunmehr zwischen 55€ und 100€ und unter Umständen sogar einen Punkt. Auch das benutzen von sog. Blitzer-Apps wird ab sofort mit Geldstrafen von 75€ und 1 Punkt geahndet.
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Die NRW-Soforthilfe ist gestartet und wurde bereits in den ersten Tagen von vielen Kleinunternehmern, Freiberuflern und Soloselbstständigen genutzt! Noch bis zum 31. Mai 2020 können Zuschüsse von Bund & Land in Höhe von 9.000€, 15.000€ oder 25.000€ (je nach Mitarbeiteranzahl) beantragt werden, um derzeitige finanzielle Engpässe infolge der „Corona-Krise“ zu überbrücken.
Als einziges Bundesland hat NRW bisher ein von Anfang bis Ende vollständig digitales Verfahren eingeführt, welches die Beantragung um einiges erleichtert. Teilweise erfolgt die Bewilligung bereits innerhalb weniger Minuten. Sofern Sie dennoch Hilfe bei der Beantragung benötigen, so wenden Sie sich gern damit an uns.
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Das Recht der Vermieter, Miet-/Pachtverhältnissen wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird für einen begrenzten Zeitraum eingeschränkt. Die Einschränkung gilt aber nur für die Fälle, in denen die Zahlungsrückstände auf den Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie beruhen. Die Regelung gilt derzeit nur vom 01.04.20 bis 30.06.20. Zahlungsrückstände aus dem genannten Zeitraum berechtigen nur für die Dauer von 24 Monaten nicht zur Kündigung. Der Kündigungsschutz gilt zudem nur, sofern der Mieter/Pächter die Rückstände bis zum 30.06.2022 beglichen hat. Sofern sich die Lage bis Juni 2020 nicht beruhigt hat, kann der Zeitraum durch Rechtsverordnung verlängert werden.
Diese neue Regelung erfasst aber nur Kündigung wegen Zahlungsrückständen aus den Monaten April bis Juni 2020. Gibt es also Rückstände aus vorherigen Monaten, die zur Kündigung berechtigten oder sonstige Kündigungsgründe, ist eine Kündigung auch weiterhin zulässig.
Als Mieter sollte man dem Vermieter mitteilen, wenn infolge von Corona zeitweise keine Mietzahlungen machbar sind. Im Streitfall muss man es dem Vermieter auch glaubhaft machen. Mieter/Pächter von Gewerbeimmobilien können dies z.B. dadurch tun, indem sie eine behördliche Verfügung vorlegen, mit denen ihnen der Betrieb untersagt/erheblich eingeschränkt wird.
Grundsätzlich bleiben Mieter zur fristgerechten Zahlung somit verpflichtet, auch wenn sie derzeit finanziell nicht dazu in der Lage sind. Die neue Regelung umfasst nicht die Leistungspflicht dem Grunde nach, sondern gewährt lediglich einen Aufschub.
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Iserlohn, 26.03.2020:
Zur Umsetzung des nun erlassenen Kontaktverbotes hat die Landesregierung jetzt einen Straf- und Bußgeldkatalog erlassen, welcher empfindliche Strafen und Bußgelder vorsieht. Zu den dort aufgeführten Ordnungswidrigkeiten gehören z.B. Picknicken/Grillen in der Öffentlichkeit, welches nun mit 250 € Bußgeld geahndet wird. Bei Zusammenkünften in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen, aber weniger als 10 Personen, muss jede Person 200 € Bußgeld zahlen. Gleiches gilt für den, der gegen ein Besuchsverbot, z.B. in einem Altenheim/Krankenhaus, verstößt. Die Beträge gelten für einen Erstverstoß. In besonders schweren Fällen werden diese verdoppelt, bei Wiederholungsfällen können sogar Bußgelder bis zu 25.000 € verhängt werden.
Einige der Verstöße sind nicht nur Ordnungswidrigkeiten, sondern gelten bereits als Straftaten, so z.B. Verstöße gegen die Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten, Verstöße gegen das Verbot von Ansammlungen in der Öffentlichkeit und Zusammenkünften von mehr als 2 Personen, falls die Zusammenkunft aus mehr als 10 Personen besteht, und Verstöße gegen das Verbot, (öffentliche) Veranstaltungen/Versammlungen durchzuführen. Strafbar sind die Verstöße, sofern sie fahrlässig oder vorsätzlich begangen werden. Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen.
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Bevor die meisten von uns das Wort "Coronavirus" das erst Mal gehört haben, erfreute sich die Wirtschaft in NRW noch relativ rosiger Zeiten. Das ist erst wenige Wochen her, doch schon heute ist für viele Selbstständige alles anders. Dabei trifft es Riesenunternehmen ebenso wie kleinste "Solo-Selbständige" bzw. Freelancer. Die Landesregierung hat reagiert und in der vergangenen Woche angekündigt, 25 Milliarden Euro zur Rettung angeschlagener Unternehmen als „sog. Rettungsschirm“ in NRW bereitzustellen. Unternehmer und Selbständige sollen derzeit zudem durch Sonderregelungen bei Steuerzahlungen entlastet werden, insb. können ab sofort alle Steuerzahlungen zinslos gestundet und Vorauszahlungen reduziert werden, auch die Gewerbesteuer. Bis Ende 2020 werden wohl auch Vollstreckungen ausgesetzt und Säumniszuschläge erlassen.
Um darüber hinaus zu verhindern, dass Gründer und Startup-Unternehmen gleich wieder schließen müssen, sollen zudem Bürgschaften des Landes massiv aufgestockt werden. Die Politik verspricht, die Bearbeitung solle schnell und unbürokratisch ablaufen, sodass Anträge auf solche Landesbürgschaften innerhalb einer Woche bearbeitet werden können. Entsprechende Anträge sollen innerhalb der kommenden Woche veröffentlicht werden. Wir halten Sie informiert.
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Durch die Absagen von quasi allen Veranstaltungen, bei denen viele Leute aufeinander treffen, den Schließungen von Kindergärten, Schulen und mittlerweile auch Bars, Restaurants, Kinos, Museen, etc. geraten viele Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten. Auch durch Lieferengpässe oder die erheblichen Absagen von Kunden/Patienten, kommt es zu enormen Arbeitsausfällen in inzwischen allen Bereichen! Arbeitgeber konnten in solchen Fällen bisher Kurzarbeitergeld beantragen, wenn für 1/3 der Arbeitnehmer die Arbeit wegfällt. Nach der neuen Gesetzeslage, die voraussichtlich in der kommenden Woche, rückwirkend jedoch zum 01.03.2020, in Kraft tritt, kann das Kurzarbeitergeld (KuG) bereits dann beantragt werden, wenn für 10% der Arbeitnehmer ein Arbeitsausfall ansteht. Die Beantragung erfolgt bei der Agentur für Arbeit und sollte frühzeitig vorgenommen werden.
Bei den entsprechenden Behörden finden sich online Informationen über die Meldung zur Anzeige über Arbeitsausfall, den Antrag auf Kurzarbeitergeld, der Einverständniserklärung der Arbeitnehmer (einzeln, als Gemeinschaft oder mit Zustimmung des Betriebsrates), Aufstellung alle Arbeitnehmer inkl. Arbeitszeiten und Gehalt. Zuvor müssen jedoch Überstunden und Resturlaubsansprüche abgegolten werden. Minusstunden müssen aber, anders als bisher, nicht mehr angesammelt werden. Ausgenommen aus dieser Regelung sind aber Mini-jobber sowie nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer, Gesellschafter usw. Hier gilt: Wer nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, der bekommt auch kein Kurzarbeitergeld.
Haben Sie Probleme bei der Beantragung oder wurde Ihr Antrag abgelehnt, so können Sie sich gern an uns wenden. Wir versuchen Ihnen in dieser schweren Zeit zu helfen!
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Iserlohn, 16.03.2020:
Liebe Freunde der Kanzlei Harmuth & Kollegen! In Zeiten von Corona müssen die staatlichen Organe leistungsfähig bleiben, somit auch unsere Gerichtsbarkeit. Daran knüpft die Tätigkeit der Anwaltschaft an. Wenn nämlich keine Anwälte mehr da wären, würden die mündlichen Verhandlungen vor Gericht ausfallen. Auch werden sich Ihre rechtlichen Probleme durch das Corona-Virus nicht von selbst lösen, sondern eher zunehmen. Wir wissen das!
Deshalb: So lange wir nicht infiziert sind, halten wir die Stellung und sind auch weiterhin wie gewohnt für Sie da!
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Bei einer Freistellung durch den Arbeitgeber behalten Arbeitnehmer immer ihren Vergütungsanspruch, anders aber, wenn der Arbeitnehmer von sich aus zu Hause bleibt, aus Angst, sich anzustecken. Auch besteht kein Anspruch auf Home Office.
- Ist der Arbeitnehmer tatsächlich am Virus erkrankt, gelten die normalen Regelungen hinsichtlich der Entgeltfortzahlung, wie bei jeder anderen Krankheit auch.
- Sofern derjenige aber aufgrund des Infektionsschutzgesetzes ein berufliches Tätigkeitsverbot erhält, erhält er nicht das übliche Krankengeld, sondern eine Entschädigung in Höhe seines Verdienstausfalles vom Staat, ebenfalls für 6 Wochen. Der Arbeitgeber muss dies allerdings vorstrecken.
- Der Anspruch auf Entschädigung besteht bereits beim Verdacht der Erkrankung. Dementsprechend auch bei der Quarantäne.
- Wird der gesamte Betrieb geschlossen, weil in Bezug auf den gesamten Betrieb ein Infektionsrisiko besteht, z.B. durch häufigen Kontakt zu vielen Personen, so haftet dafür der Arbeitgeber (Betriebsrisikolehre).
- Jeden Arbeitgeber treffen arbeitsrechtliche Schutzpflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern, insbesondere die Pflicht zum Schutz der Gesundheit. So ist derzeit Desinfektionsmittel bereit zu stellen. Ebenso ist der Arbeitnehmer freizustellen, wenn er typische Symptome zeigt.
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Die sogenannte Novelle der Straßenverkehrsordnung passierte in der vergangenen Woche den Bundesrat zur Abstimmung (14.02.2020).
Abzustimmen war unter anderem über ein viel diskutiertes generelles Tempolimit auf 30 km/h Innerorts und 130 km/h auf Autobahnen. Der Bundesrat stimmte dagegen, sodass es bei Tempolimit 50 km/h Innerorts und unbegrenzt auf Autobahnen verbleibt, sofern nicht eine abweichende Beschilderung etwas anderes vorschreibt.
Ferner werden Sanktionen für Fahrradfahrer/E-Scooterfahrer teurer. Bisher kostete Fahren auf dem Gehweg 10€. Nun aber werden 55€ -100€ fällig. Auf selbige Höhe steigen auch die Bußgelder für Verkehrssünder beim Parken ohne Parkschein, in der 2. Reihe oder in unübersichtlichen Kurven. Ebenso auf Carsharing-Plätzen oder vor Feuerwehrzufahrten. Die Novelle erweitert zudem nun die Abstandsregeln für das Parken vor Kreuzungen und Einmündungen, sofern ein Radweg rechts von der Fahrbahn angelegt ist: 8m Abstand soll zu den Fahrbahnkanten gehalten werden (bisher 5m).
200 € Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg: So wird derzeit bestraft, wer nicht zur Seite fährt und eine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge bildet. Dabei bleibt es auch. Das angedachte 1-monatige Fahrverbot bleibt erst einmal aus. Parken in den großen Städten ist insbesondere für Anwohner ein oft lästiges Thema. Der Bundesrat lehnte nun aber zu deren Gunsten einen Vorschlag aus dem Kreis der Länder ab, welche die Gebühren für Anwohnerparkausweise auf bis zu 240€ erhöhen wollten. Es bleibt somit bei 10,20€ - 30,70€ pro Jahr.