Ganz aktuell konnte unsererseits gegen einen Telekommunikationsanbieter eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht Hamburg-St. Georg erwirkt werden. Unsere Mandantin hatte einen Vertrag mit diesem Anbieter abgeschlossen, ihre Willenserklärung dann aber innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist wirksam widerrufen.
Der Anbieter weigerte sich dann jedoch, die bereits auf diesen Anschluss portierten Rufnummern wieder freizugeben.Die Mandantin hat nun zwar einen neuen Anschlussvertrag mit der Telekom abgeschlossen, ihre bis dahin benutzten Rufnummern schienen jedoch verloren. Die Gegenseite weigerte sich beharrlich, die Nummern wieder freizugeben. Jegliche außergerichtlichen Fristsetzungen wurden ignoriert, so dass von hier aus ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wurde. Dem hat das AG Hamburg-St. Georg ohne mündliche Verhandlung stattgegeben. Die Gegenseite wurde zur Freigabe der Rufnummern auf den aktuellen Telefonanschluss verurteilt.