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Wissenswertes rund um den Weihnachtsmarktbesuch

Spätestens dann, wenn nach und nach die Weihnachtsmärkte in der Umgebung Ihre Pforten öffnen weiß man: Weihnachten steht vor der Tür. Doch natürlich gibt es auch bei einem dortigen Besuch Situationen, worüber man juristisch streiten kann. Hier ein paar wichtige Tipps und Antworten rund um den Weihnachtsmarktbesuch:

Wer haftet, wenn man auf dem Weihnachtsmarkt stürzt?

Auf jedem Weihnachtsmarkt gibt es viele Stolperfallen, wie z.B. nasse/verschneite Böden, nicht abgedeckte Leitungen/Kabel oder nasse rutschige Matten. Dadurch kann es schnell zu einem Sturz kommen, bei dem man sich verletzt oder mitgeführte Wertgegenstände beschädigt werden. Der Geschädigte muss zunächst beweisen, dass der Sturz nicht aufgrund eigener Unachtsamkeit passiert ist, sondern durch einen Umstand, den der jeweilige Standbetreiber herbeigeführt hat. Sodann kann man seine Ansprüche diesem gegenüber geltend machen.

Darf man die Glühweinbecher behalten, wenn man dafür Pfand bezahlt habe?

Die Antwort ist eindeutig „Nein“, denn Pfand bedeutet nicht Kaufpreis. Die Pfandzahlung soll nur dafür sorgen, dass der Becher unbeschadet zum Stand zurückgebracht wird.  Der Becher gehört nach wie vor dem Standinhaber. Wenn man also den Becher mit nach Hause nimmt, macht man sich rein rechtlich strafbar.

Kann man den Weihnachtsmarkt-Kauf umtauschen?

Viele Besucher nutzen den Weihnachtsmarkt auch, um dort ihre Weihnachtsgeschenke einzukaufen.  Doch was, wenn sich dieses Teil im Nachhinein als mangelhaft/beschädigt herausstellt. Bei Verkäufern auf dem Weihnachtsmarkt handelt es sich um gewöhnliche Gewerbetreibende, für die ebenso dieselben Vorschriften gelten, d.h., es gilt die gewöhnliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren.  Ein Umtauschrecht besteht allerdings auch dann nur, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Gefällt dem Beschenkten das Teil lediglich nicht,  so ist das, wie auch in einem herkömmlichen Geschäft, kein adäquater Grund zum Umtausch. Um nicht zu riskieren, dass man nach der Weihnachtszeit da steht, der Standbetreiber weitergezogen ist und man nicht einmal die Adresse des Verkäufers hat, um seine Ansprüche diesem gegenüber geltend zu machen, sollte man sich diese bereits beim Kauf notieren. Jeder Händler muss seine Daten gut sichtbar am Stand öffentlich machen.

Dürfen Kinder und Jugendliche Glühwein trinken?

Überraschender Weise lautet hier die Antwort „ja“. Laut Gesetz dürfen Kinder ab 14 Jahren einen Becher Glühwein/Punsch trinken. Dies jedoch auch nur mit Einverständnis und vor allem in Gegenwart der Eltern. Ansonsten liegt die Altersgrenze, wie auch bei Bier/Wein bei 16 Jahren. Diese Erlaubnis gilt natürlich nur für Glühwein/Punsch ohne „Schuss“. Dabei liegt die Altersgrenze, wie gehabt, bei 18 Jahren.


Wir wünschen Ihnen eine schöne und besinnliche Weihnachtszeit!

 

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