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Versicherungspflicht für Pflegepersonen ab dem 01.01.2017

Die Pflegereform, die ab 01.01.2017 in Kraft tritt, bringt den Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegen, deutliche Vorteile. Es werden nunmehr nicht nur Beiträge zur Rentenversicherung, sondern ggf. auch zur Arbeitslosenversicherung gezahlt. Das bedeutet, dass sie nach der Pflegezeit Leistungen beantragen können.

Als Pflegeperson gelten alle, die ehrenamtlich – also nicht erwerbsmäßig - einen pflegebedürftigen Verwandten, Bekannten oder Freund mehrmals in der Woche in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen pflegen.

Nunmehr ändern sich auch die Kriterien zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen.

Die Pflegeperson pflegt eine oder mehrere Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von mindestens zwei.

Die Pflege findet mindestens 10 Stunden statt.

Die Pflege ist verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche.

Die Pflegeperson ist neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbsmäßig.

Zudem gibt es eine weitere neue Leistung für Pflegepersonen. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse der Pflegeperson auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. So können nach dem Ende einer Pflegetätigkeit Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz gezahlt werden.

Wir prüfen für Sie ob eine Versicherungspflicht eintritt bzw. die Versicherungspflicht richtig beurteilt ist.

Ansprechpartner Sekretariat

Olga Tkocz

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Büroleiterin
Katharina Schrepkowski

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Janina Querbach

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Nicole Hepping

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Melina Stegemeyer

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Nadscha Tissen-Hamm

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Rainer Möller

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