Nimmt der Vermieter nach einem gerichtlichen Räumungsverfahren die Wohnung des Mieters in Besitz, obwohl dies nicht durch eine gerichtliche Entscheidung gedeckt ist (sog. "kalte Räumung"), begeht er eine unerlaubte Selbsthilfe, selbst wenn er den tatsächlichen Aufenthaltsort des Mieters nicht kennt.
Auch in diesern Fällen muss der Vermieter sich zunächst einen Räumungstitel beschaffen. Liegt kein Räumungstitel vor und entsorgt der Vermieter im Eigentum des Mieters stehende Gegenstände, so macht er sich schadenersatzpflichtig. Den Vermieter trifft nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14.07.2010, VIII ZR 45/09) auch dann eine Obhutspflicht hinsichtlich der im Eigentum des Mieters stehenden Gegenstände, wenn der Aufenthaltsort des säumigen Mieters nicht bekannt ist. Der Vermieter muss sich also stets einen Räumungstitel beschaffen.