Das Amtsgericht München hat in dem Verfahren 1111 Cs 304 Js 42545/10 das von der Staatsanwaltschaft erhobene Verfahren wegen Insolvenzverschleppung eingestellt.
Das Amtsgericht München hat unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft München das gegen unseren Mandanten eröffnete Verfahren wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO, also der Vorwurf, dass die Insolvenz des Unternehmens durch unseren Mandanten verspätet beim Insolvenzgericht angezeigt und beantragt worden sei, nunmehr nach § 153a StPO eingestellt.
Gericht und Staatsanwaltschaft gelang es im Verfahren trotz Anhörung des zuständigen Insolvenzverwalters nicht, nachzuweisen, dass bereits vor Insolvenzantragstellung eine Überschuldung oder gar eine Zahlungsunfähigkeit der Firma unseres Mandanten vorlag.
Der Insolvenzverwalter mußte im Verfahren einräumen, dass er das Vorliegen einer Insolvenz erst nach Antragstellung geprüft habe und unterstellt hatte, dass die Insolvenz bereits bis zu 3 Monate vorher gegeben war.
Verfahren wegen Insolvenzverschleppung können aus diesem Grunde oftmals zur Einstellung gebracht werden, ohne dass es zur Verhängung einer Strafe kommt. Eine Eintragung ins Bundeszentralregister unterbleibt.
Wenden Sie sich in solchen Fragen an Rechtsanwalt Grüßenbeck.