Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Mieter von Wohnraum die Zahlung der Kaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos durch den Vermieter abhängig machen darf.
Ausweislich der gesetzlichen Regelung muss der Vermieter die von dem Mieter gezahlte Kaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen. Wenn der Mieter nun dem Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses die Kaution in bar übergibt, damit dieser sie auf einem Konto anlegen kann, entsteht eine Schutzlücke zu Lasten des Mieters. Bis zur Einzahlung auf das Konto ist der Kautionsbetrag nämlich dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters ausgesetzt. Da die getrennte Anlegung der Kaution zum Schutz des Mieters vorgeschrieben ist, um einen lückenlosen Schutz desselben zu gewährleisten, kann der Mieter die Zahlung der Kaution verweigern, bis ihm der Vermieter die Daten des insolvenzfesten Kontos benennt, auf welches der Mieter die Kaution einzahlen kann.
Urteil vom 13. Oktober 2010 – VIII ZR 98/10