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Urteil des Amtsgerichts Iserlohn zu fiktiver Abrechnung bei Unfallschaden

In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 03.02.2011 (42 C 205/10) hat das Gericht sich mit fiktiven Reparaturkosten im Rahmen eines Verkehrsunfalls beschäftigt.

Das Gericht setzte sich insbesondere mit dem Grundsatzurteil ("Porsche-Urteil") des BGH (NJW 2003, 2086) auseinander. In dem hier zu entscheidenen Fall argumentierte der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer, dem Kläger als Geschädigtem sei ein Prüfbericht zugegangen, aus dem sich eine mühelos zugängliche, gleichwertige Reparaturmöglichkeit ergebe. Mithin seien fiktive Reparaturkosten nur in der Höhe zu erstatten, die sich aus dem Prüfbericht ergebe. Die von ihm geltend gemachten fiktiven Kosten einer markengebundenen Fachwerkstatt seien nicht ersatzfähig.

 

Dies verneinte das AG Iserlohn. Ein solcher Prüfbericht könne  nur dann Grundlage einer fiktiven Abrechnung und insbesondere der Beurteilung, ob eine anderweitige Reparaturmöglichkeit vorliege, sein, wenn aus diesem Bericht mühelos und ohne weiteres erkennbar sei, dass eine Reparatur in dem Alternativbetrieb gleichwertig mit der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt sei. Erforderlich seien zumindest Angaben dazu, ob Original-Ersatzteile Verwendung finden und über welche Erfahrung man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen des konkreten Typs verfügt. Allein die Angabe, bei den genannten Werkstätten sei eine fachgerechte und qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet, reiche nicht aus (so auch OLG Düsseldorf DAR 2008, 523; LG Krefeld NJW 2010, 3040).

 

Somit wird der oftmals lapidare Verweis einiger Kfz-Haftpflichtversicherer auf entsprechende Prüfberichte nicht mehr ausreichen, wenn diese nicht die von Seiten des AG Iserlohn aufgestellten Voraussetzungen erfüllen.

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