Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer jetzt ergangenen Entscheidung (Beschluss vom 25.01.2011, 1 BvR 918/10) die Grundsätze zum nachehelichen Unterhalt insbesondere im Fall der Wiederverheiratung des unterhaltspflichtigen Ehegatten geändert.
Ursprünglich wurden Kinder erstrangig behandelt; waren die Kinder hinsichtlich ihrer Unterhaltsansprüche befriedigt, standen sodann die geschiedene Ehefrau und die neue Ehefrau des Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsberechnung gemeinsam im zweiten Rang. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wurde bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen die Unterhaltsberechnung geändert. Dem hat das BVerfG nun eine Absage erteilt: Die Höhe des Unterhalts richte sich ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlauts nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass die neue Ehefrau des Unterhaltspflichtigen bei der Berechnung außen vor bleiben müsse. Dies führt i.d.R. zu einer Besserstellung der geschiedenen Ehefrau.
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