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Teure Musik - Informationen aus der Sendung Quintessenz

Seit 2004 mahnt die deutsche Tonträger-Industrie massiv Internet-Benutzer ab, die sich mit Hilfe so genannter Tauschbörsen Musik- oder Filmdateien auf ihren Rechner herunter geladen haben

und diese - wissentlich oder unfreiwillig - zum Download für andere zur Verfügung gestellt haben.

Durch den Tausch der Dateien in Filesharing-Systemen entstehen der Musikindustrie nach eigenen Angaben jährlich Verluste in dreistelliger Millionenhöhe.

 

Dabei geht es weniger um den Download für private Zwecke: Auch dieser kann illegal sein (und ist es nach Auffassung der Musikindustrie in der Regel auch), doch strafrechtlich betrachtet ist er in Deutschland offenbar eine Grauzone: Gerichte haben solche Fälle verschieden beurteilt.
In jedem Fall problematisch und damit für die Musikindustrie von besonderem Interesse sind die Freigaben zum Upload. Damit kann gegen den Paragraphen 106 des Urheber-Gesetzes verstoßen werden. Hier heißt es: "Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." Auch der bloße Versuch zu solchem Handeln ist strafbar.

Immer öfter tauchen Schreiben von Anwaltskanzleien auf, die sich an Internet-Benutzer wegen unerlaubter Verwertung geschützter Ton- oder Filmaufnahmen wenden. Die führenden deutschen Tonträgerhersteller fordern darin die Surfer auf, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und einen festen Betrag, je nach Menge der auf der Festplatte gefundenen Dateien zwischen wenigen hundert und mehreren Tausend Euro als Vergleichssumme zu zahlen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Diesen Schreiben gehen strafrechtliche Schritte voraus, es kommt gelegentlich auch zu Hausdurchsuchungen. Erfahrungsgemäß stellen die Staatsanwaltschaften nach Aussagen von Fachanwälten ihre Ermittlungen jedoch häufig ein, zumindest bei Privatnutzern, die nicht gewerblich gehandelt und nicht in großem Mengen Musik illegal heruntergeladen haben.

Davon unberührt bleibt das zivilrechtliche Vorgehen der Kanzleien.

Dennoch raten Anwälte und Verbraucherschützer, die Unterlassungserklärung nicht sofort zu unterzeichnen und die geforderten Geldbeträge, auch nicht Teile davon, ohne Nachfragen und ungeprüft zu zahlen. Verbraucherschützer raten Betroffenen, auf jeden Fall einen Fachanwalt zu konsultieren. Grund: Nach Auffassung von Urheberrechts-Fachanwälten können viele der Schreiben mit sehr hohen Geldforderungen formal anfechtbar sein:
So liege den Schreiben z.B. häufig keine Vollmachtserklärung der Musikfirmen bei. Andere Schreiben wiesen mitunter ihre Ansprüche mit Kopien von der Festplatte aus, es fehle aber an einer detaillierten Auflistung der Gebühren sowie an einer konkreten Zuordnung einzelner Musikdateien zu den jeweiligen Tonträger-Herstellern. Besagte Kopien könnten von Gerichten als nicht zulässiges Beweismittel gewertet werden - allerdings muss das nicht so sein.
Auch mache es einen formalen Unterschied, wem die Urheberrechtsverletzung konkret vorgeworfen wird: dem Anschlussinhaber oder dem tatsächlichen Nutzer.

Selbst die Musikindustrie räumt auf Nachfrage ein, dass über die Höhe der Forderungen im Einzelfall verhandelt werden kann. In weniger dramatischen Fällen seien viele Nutzer mit einem blauen Auge davon gekommen, heißt es beim Phonoverband: Sie mussten dann nur einen Teil der ursprünglichen Vergleichsforderung und die Anwaltskosten zahlen.

Fachanwälte und die Musikindustrie empfehlen zudem, die fraglichen Dateien von der Festplatte zu löschen, um weitere Uploads zu verhindern. Das komme keiner Vernichtung von Beweismitteln gleich.

 

Rechtsanwalt Harmuth im Gespräch auf WDR 2. Klicken Sie hier für den Beitrag (WMA-Datei).

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