Hemer. Was tun, wenn ein Stück Straße als wichtigstes Beweisstück in einem Gerichtsverfahren fehlt?
Vor diesem Problem steht ein Hemeraner, der nach einem Unfall auf der Hönnetalstraße das Land verklagt.
Im Jahr 2006 war die Hönnetalstraße kurz vor der Hönne ein Unfallschwerpunkt. Auf plötzlich vereister Fahrbahn rutschte auch der Hemeraner mit seinem Pkw in den Gegenverkehr. Nach Ansicht des Klägers hätte das Land an dem bekannten Unfallschwerpunkt rechtzeitig abstreuen und Gefahrenstelle beseitigen müssen. Zudem habe der vorhandene, glatte Fahrbahnbelag das Rutschen gefördert.
Nach Ansicht des Rechtsanwaltes des Landes handelt es sich bei der Unfallstelle weder um eine gefährliche Stelle, noch um eine verkehrswichtige Straße. Demnach bestehe gar keine Räum- und Streupflicht. In erster Instanz wies das Landgericht Hagen die Klage ab, eine Streupflichtverletzung des Landes liege nicht vor. Ob der Fahrbahnbelag zu glatt gewesen sei, könne der Kläger letztlich nicht beweisen, weil der Fahrbahnbelag inzwischen erneuert worden sei.
Just dies ist das Problem des Hemeraners, der ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der alten Fahrbahndecke einholen wollte. "Während des Verfahrens ist die Beweiserhebung teilweise vereitelt worden", so sein Rechtsanwalt Harmuth. Nun ist er gespannt wie das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren entscheidet.