Anklagen wegen Insolvenzverschleppung oft auf ungenügende Gutachten gestützt:
Gegen vielen Unternehmern wird, nachdem ihr Unternehmen nicht mehr zu retten war, wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a InsO Strafanklage erhoben.
Der Vorwurf: Der Unternehmer hat nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 3 Wochen, seit Überschuldung nach § 19 InsO oder Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO seiner Firma, Insolvenzantrag gestellt.
Gegründet wird die Anklage dabei auf das Gutachten des Insolvenzverwalters, der für das Insolvenzgericht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu prüfen hat, ob dessen Voraussetzungen vorliegen.
Die Staatsanwaltschaft bezieht sich oftmals ohne weitere Prüfung auf das Gutachten, um die Anklage zu erheben. Jedoch berücksichtigen die Insolvenzgutachten meist zur Feststellung, ob eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt, nur den Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung oder gar der Fertigung des Prüfungsgutachtens, aber nicht den für die Verurteilung wesentlichen Zeitraum 3 Wochen vor Antragstellung.
Damit fehlt jedoch der für eine Verurteilung wesentliche Nachweis der Insolvenzverschleppung.
Dies führt dazu, dass das Strafgericht wegen fehlenden Nachweises der Insolvenzverschleppung den Angeklagten freisprechen muß oder zur Vermeidung kostenträchtiger und zeitaufwendiger weiterer Gutachten das Verfahren oftmals einstellt.
Wir vertreten Sie gern, falls gegen Sie Anklage wegen Insolvenzverschleppung erhoben wird und prüfen die rechtliche Haltbarkeit des vom Insolvenzgutachters vorgelegten Gutachtens.