Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied aktuell (Urteil vom 09.06.2010, VIII ZR 294/09), dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm ausdrücklich die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offensteht.
In dem dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Mietvertrag war zwischen den Mietparteien eine Verpflichtung des Mieters vereinbart worden, die fälligen Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen. Der BGH vertritt die Auffassung, diese Klausel könne auch dahingehend verstanden werden, dass "dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss". Diese Klausel sei daher wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Ist eine solche Klausel in einem Mietvertrag enthalten, müssen keine Schönheitsreparaturen ausgeführt werden.