Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Sonnabend nicht mitzählt (Urteil vom 13.07.2010, Az. VIII ZR 129/09).
Viele Mietverträge enthalten - entsprechend der gesetzlichen Regelung - die Klausel, dass der monatliche Mietzins zum dritten Werktag eines jeden Monats beim Vermieter einzugehen hat. Bei verspäteten Zahlungen drohen Abmahnungen bzw. dann sogar die Kündigung des Mietvertrages. Entscheidend kann daher sein, ob der Samstag als Werktag i.S. dieser Vorschrift anzusehen ist. Dies hat der BGH jetzt verneint. Begründet wurde dies vor allem damit, dass der Samstag kein üblicher Bankgeschäftstag ist, so dass dieser Tag auch nicht mitzählen darf, wenn es um die Beurteilung der Pünktlichkeit der Zahlungen des Mieters geht.