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Angebots- Versendungen durch GWE-Wirtschaftsinformations GmbH unzulässig!

Sogenannte Angebots-Versendungen durch GWE-Wirtschaftsinformations GmbH bzw. anderen Betreibern von Internetportalen zur Gewerbeauskunft sind unzulässig, vermeintlich abgeschlossene Verträge sind unwirksam!

Das OLG Düsseldorf bestätigt den Wettbewerbsverstoß einer Betreiberin eines Internetportals zur Gewerbeauskunft durch Versendung von Formularschreiben für einen Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis. Der BGH wertet die zustande gekommenen "Verträge" als unwirksam.

Nach wie vor versendet die Betreiberin eines bekannten Gewerbeauskunft-Portals diverse Formularschreiben für einen Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis und beruft sich dabei wiederkehrend auf diverse erstinstanzliche Urteile u.a. der Amtsgerichte Düsseldorf und Köln. Wiederkehrendes Vorgehen seitens des "eintragenden" Unternehmens ist dabei die Versendung stets offiziell wirkender Formularschreiben, bei denen dem Empfänger unweigerlich der Eindruck vermittelt werden soll, es handele sich um ein öffentlich-rechtliches Auskunftsersuchen zur Pflege einer staatlichen Gewerbeauskunftszentrale. Im Regelfall überlesen die meist gewerblichen Empfänger das Kleingedruckte und lassen sich von der äußeren Aufmachung des Formulars täuschen. Infolge dessen werden die Formulare kurzerhand unterzeichnet und per Telefax innerhalb einer (willkürlich) gesetzten Frist per Fax an das Unternehmen zurückgesandt. Unmittelbar nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist erfolgt sodann eine Rechnungsstellung in Höhe von 569,06 €, wobei sich das Unternehmen sodann auf den rechtsgültigen Abschluss eines Zweijahresvertrages beruft.

Zunächst hat auch das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 14.02.2012 (AZ: I-20 U 100/11) unter Bestätigung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 15.04.2011 zwischenzeitlich rechtskräftig festgestellt, dass das Vorgehen seitens der Betreiberin wettbewerbswidrig und damit unzulässig ist. Insbesondere durch die Aufmachung des in einer Vielzahl versendeten Formulars und dem dadurch beim Empfänger bewusst hervorgerufenen Eindruck einer öffentlichen (unentgeltlichen) Auskunft, verstoße das Unternehmen gegen die §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 3, 5 Abs. 1 UWG (siehe s. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Insgesamt dürfte sich aus diesem gesetzeswidrigen Gebaren auch die Unwirksamkeit vermeintlich geschlossener Verträge ergeben. Dies bestätigte nunmehr auch der BGH mit Urteil vom 26.07.2012 (Az.: VII ZR 262/11), welcher insbesondere die Preisklausel nach § 305c BGB für unwirksam erachtet.

In der Konsequenz sollte daher ein jeder Empfänger entsprechender Formularschreiben zwingend davon absehen, von der scheinbaren "Anmeldung" Gebrauch zu machen. Sollte bereits aufgrund erfolgter Rücksendung ein Rechnungseingang erfolgt sein, so ist von einem dahingehenden Rechnungsausgleich abzuraten. Es empfiehlt sich hier jedenfalls, unverzüglich Rechtsrat einzuholen, um gegen das wettbewerbswidrige und rechtswidrige Gebaren des Unternehmens juristisch vorzugehen.

Sind auch Sie von etwaigen Forderungsschreiben durch Betreiber diverser Portale zur Gewerberegisterauskunft im Internet betroffen, kontaktieren Sie mich unter der Mail-Adresse Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein., per Post oder rufen Sie an und vereinbaren einen Besprechungstermin mit mir. Gerne stehe ich Ihnen für eine rechtliche Beratung zur Verfügung.

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