Seit Monaten beschäftigt der Prozess zwischen dem japanischen Mediengiganten Sony und dem US-amerikanischen Hacker George Hotz die Hacker-, aber auch die Userszene der PlayStation 3-Nutzer.
Inzwischen hat das zuständige amerikanische Gericht verfügt, dass Hotz Auskunft über sämtliche Personen erteilen muss, die Anwender seines "Jailbreaks" geworden sind. In Deutschen Wohnzimmern geht die Angst um, Sony könnte nunmehr jeden abmahnen, der nachgewiesenermaßen die von Hotz geknackte Sicherheitslücke (den von Hotz veröffentlichten Root Key) nutzt, um z.B. eigene Programme aufzuspielen, die von der PS3 als von Sony authorisiert erkannt werden.
Nach unserer Einschätzung wird nach Deutschem Recht allein hierdurch keine Urheberrechtsverletzung begründet, die erfolgreich abgemahnt werden könnte. Denn das Urheberecht bewahrt den Rechteinhaber vor Schutzrechtsverletzungen, nicht jedoch davor, dass ein Berechtigter (der Eigentümer einer ordnungsgemäß erworbenen PS3 ist insoweit berechtigt) eine Schutzlücke ausnutzt. Denn es ist Aufgabe des Herstellers, Schutzlücken zu vermeiden, und nicht Aufgabe des Kunden, jederlei Schutzlücken zu erkennen und zu beachten. Sonst könnte man auf den Kopierschutz ja ganz verzichten; der Kunde müsste von alleine erkennen, welche Grenzen der Hersteller eingehalten wissen möchte - eine total absurde Vorstellung!
Gleichwohl kann man nicht ausschließen, dass Sony und diverse Publisher auch in Deutschland die nächste große Abmahnwelle eröffnen, zumal das neuere Deutsche Urheberrecht und die hierzu ergangene Rechtsprechung den Rechteinhabern vielerlei Rückendeckung für solche Vorhaben bietet.
Wenn Sie also wegen einer vermeintlichen Urheberechtsverletzung wegen o.g. Fragen abgemahnt werden oder verklagt werden, finden Sie hier den richtigen Ansprechpartner.