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Nachträgliche Entschädigung für Homosexuelle

Homosexualität sollte heutzutage zu der Vielfalt der Menschheit, ebenso wie eine Haut- oder Haarfarbe gehören. Es ist daher für viele nur schwer vorstellbar, dass Homosexualität einst sogar mit Gefängnisstrafen geahndet wurde.

Doch so liberal wie wir es heute sehen, ist es leider nicht immer gewesen. Seit Anbeginn der Bundesrepublik war Homosexualität etwas Verwerfliches und galt sogar als sittenwidrig. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte noch im Jahre 1957 den fragwürdigen § 175 des Strafgesetzbuches und ließ verlauten: „Gleichgeschlechtliche Betätigung verstößt eindeutig gegen das Sittengesetz“.

Damit waren die Würfel für viele Homosexuelle gefallen. Nach diesem Urteil erfolgte die Anwendung des § 175 StGB exzessiv. Es wurden ca. 100.000 Ermittlungen eingeleitet und sodann über 50.000 Männer verurteilt.

Unvorstellbar auch die Vorstellung, dass noch bis 1978 eine sog. „Rosa Liste“ geführt wurde. Dabei handelte es sich um eine Kartei, in der alle Homosexuellen zwecks Strafverfolgung geführt wurden. 1969 wurde sodann gleichgeschlechtlicher Verkehr ab dem 21. Lebensjahr legalisiert, im Jahre 1973 wurde die Altersgrenze auf das 18. Lebensjahr herab gesetzt.

Erst im Jahre 1994 wurde der § 175 StGB sodann vollends aufgehoben, sodass nun das Schutzalter, wie auch bei heterosexuellen Personen, auf 14 bzw. 16 Jahre herabgesetzt wurde. Im Februar 2001 wurde überdies endlich das Lebenspartnerschaftsgesetz verabschiedet. Seit 2010 wird zudem über die Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe diskutiert.

Für all diejenigen, die damals aufgrund des § 175 StGB verurteilt wurden, hatte dies enorme Konsequenzen. In ca. 5.000 Fällen hatte die Verurteilung sogar die Freiheitsentziehung zur Folge. Die entsprechenden Urteile sollen nun per Gesetz aufgehoben werden. Dafür sollen Betroffene bei den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften eine sog. "Rehabilitierungsbescheinigung" beantragen können. "Ihnen soll der Strafmakel genommen werden, mit dem sie bisher wegen einer Verurteilung allein aufgrund ihrer sexuellen Orientierung leben mussten", heißt es im Entwurf des Justizministers. Zudem soll jedem, dessen Urteil aufgehoben wird, eine Entschädigung in Höhe von pauschal 3.000 € zukommen. Zudem soll denen, die aufgrund eines solchen Urteils zu einer freiheitsentziehenden Strafe verurteilt wurden, ein weiterer Betrag in Höhe von 1.500 € pro angefangenem Jahr der Freiheitsentziehung ausgezahlt werden.

In all diesen zuvor genannten Problematiken und Vorgängen werden wir Sie gerne beraten und Ihnen bei der Durchsetzung der Ansprüche zur Seite stehen. Sprechen Sie uns einfach an.

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