Mieter haben einen mietrechtlichen Anspruch auf eine beheizte und somit warme Wohnung. Die Heizung muss vom Vermieter so eingestellt sein, dass in der Heizperiode, also in der Regel vom 1. Oktober bis zum 30. April von 6-23 Uhr eine Temperatur von mindestens 20-22 C° erreicht wird. Nachts (von 23 Uhr - 6 Uhr) sind 18 C° ausreichend. Klauseln im Mietvertrag, die niedrigere Temperaturen/kürzere Heizzeiten vorgeben sind unwirksam. Werden die Mindesttemperaturen nicht erreicht, muss der Vermieter sofort informiert werden.
Er ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der Heizung verantwortlich und muss unverzüglich Abhilfe schaffen. In dringenden Notfällen, wenn der Vermieter nicht erreichbar ist oder wenn er trotz sofortiger Mängelanzeige und Mahnung keine Reparatur einleitet und nichts unternimmt, kann der Mieter auch zur Selbsthilfe greifen. Der Vermieter muss die Kosten dafür ersetzen, jedoch nur soweit diese notwendig waren!
Für die Dauer des Heizungsausfalls kann die Miete gemindert werden. Je nach Außentemperatur beträgt die Minderungsquote 20% - 50%. Beispiele aus der Rechtsprechung: Zimmertemperatur tagsüber nur 16C° - 18C°: Mietminderung von 20% (AG Köln). Ausfall der Heizung im Winter: Mietminderung 50 % (LG Kassel). Bei Außentemperaturen von 13–17 C° im Sommer nicht heizbar: Mietminderung von 50%. In der Heizperiode gar nicht beheizbar: Mietminderung 75% (AG Waldbröl). Über die Mietminderung hinaus kann der Mieter laut dem LG Berlin sogar Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, nämlich dann, wenn er um die Wohnung überhaupt in irgendeiner Form bewohnbar zu erhalten, z.B. Elektro-Heizöfen anschaffen muss. Der Vermieter muss dann die Anschaffungskosten sowie den zusätzlichen Stromverbrauch erstatten, sofern dieser nachweisbar ist. Die mangelnde Beheizbarkeit ist sogar ein Grund zur fristlosen Kündigung.