in Kunde muß, wenn er von einem Geschäft im Versandhandel zurücktritt, lediglich die unmittelbaren Kosten für die Rücksendung der bestellten Artikel tragen.
Der Lieferer darf in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der vorhergehenden Zusendung der Ware nicht auferlegen, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Diese Versandkosten-Regelung folgt aus Art. 6 der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG vom 20.05.1997, nach welcher dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts nur die Kosten der Rücksendung der Waren auferlegt werden können.
Ziel der Richtlinie ist, den Verbraucher nicht davon abzuhalten, sein Widerrufsrecht auszuüben. Dies hat der Europäische Gerichtshof am 15.04.2010 (Rechtssache C-511/08) in einem Rechtsstreit zwischen dem deutschen Versandhändler "Handelsgesellschaft Heinrich Heine" und der Verbraucherzentrale NRW e.V. entschieden.