Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in letzter Instanz der Klage einer Kassiererin (aus den Medien bekannt unter dem Namen "Emmely") stattgegeben, die wegen angeblich unterschlagener Pfandbons in einem Wert von 1,30 € die fristlose Kündigung erhalten hatte (Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09).
Grundsätzlich stellte das Gericht fest, dass die Unterschlagung auch geringwertigster Gegenstände eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Insbesondere bei einer Kassierertätigkeit müsse der Arbeitgeber vollstes Vertrauen zu dem Arbeitnehmer haben. In diesem besonderen Fall berücksichtigte das Gericht allerdings in besonderem Maße, dass das Arbeitsverhältnis über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen verlaufen sei. Die Klägerin habe sich in diesem konkreten Einzelfall ein hohes Maß an Vertrauen erworben. Dieses Vertrauen habe durch die Unterschlagung nicht vollständig zerstört werden können. Zu dem Ergebnis, dass die Klägerin nunmehr weiterzubeschäftigen ist, kam das Gericht also aufgrund einer Interessenabwägung im Einzelfall.