Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen im Ausland können seit der Entscheidung des EuGH zur sogenannten Brüssel-I-Verordnung (Az. C-463/06 Odenbreit) vor deutschen Gerichten eingeklagt werden.
Der EuGH hatte entschieden, dass der deutsche Anspruchsteller an seinem Wohnsitz vor dem dort international und örtlich zuständigen Gericht eine Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer erheben kann.
Zwar ist aufgrund des sogenannten deutschen Internationalen Privatrechts gem. Art. 40 EGBGB grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Unfall passiert ist; nach der o.g. Entscheidung können deutsche Anspruchsteller aber nun ihre Ansprüche direkt in Deutschland geltend machen.
Oftmals melden die ausländischen Haftpflichtversicherer sich nicht innerhalb der geltenden Fristen beim Gericht, so dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass zu Gunsten des deutschen Klägers ein Versäumnisurteil ergeht.