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Hitzewelle: Ihre Rechte als Arbeitnehmer und Mieter

Derzeit macht den meisten die anhaltende Hitze in der eigenen Wohnung oder am Arbeitsplatz zu schaffen. Doch das muss man nicht immer hinnehmen.

Am Arbeitsplatz

Die Temperatur in Arbeitsräumen sollte grundsätzlich nicht über 26 °C liegen. Steigt das Thermometer darüber, ist der Arbeitgeber angehalten, entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. So z.B. die Jalousien zu schließen, die Wärme erzeugenden Geräte entfernen, mobile Kühlgeräte aufstellen oder die Bekleidungsregeln lockern. Bei einer Raumtemperatur von über 30 °C muss der Chef aktiv werden. Er kann dann z.B. die Arbeitszeiten vorverlegen in die kühleren Morgenstunden oder auch die Arbeitszeit am Nachmittag verkürzen. Laut Gesetzgeber ist ein Arbeitsplatz ab 35 °C nicht mehr zum Arbeiten geeignet. Das heißt aber nicht, dass der Arbeitsgeber automatisch den ganzen Tag „hitzefrei“ geben muss. Er muss dies nur für die Zeit, wo die Temperatur tatsächlich so hoch ist.

Ausgeschlossen davon sind natürlich Arbeitsplätze, wo diese Temperaturen alltäglich sind und nicht durch die Außentemperatur beeinflusst werden, wie z.B. in der Backstube einer Bäckerei.

In der Wohnung

Grundsätzlich richten sich die zu erduldenden Temperaturen nach den Werten am Arbeitsplatz. Sollte sich die Wohnung dermaßen aufheizen, dass davon die Wohnqualität beeinträchtigt ist, so gilt dies als Mangel und berechtigt den Mieter zur Mietminderung. Jedoch darf die Miete nur für die Tage gemindert werden, an denen die Temperaturen auch wirklich derart hoch waren. Man sollte folglich mit Hilfe einer Temperaturanzeige diese festhalten, damit man gegebenenfalls später die genauen Zeiträume nachweisen kann.  Ausgeschlossen davon sind jedoch stets Dachgeschosswohnungen, da dem Mieter dieser Umstand zum Zeitpunkt des Einzugs bereits bekannt sein muss.

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