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Haftung bei Halloween-Streichen

Am 31.10.2019 feiern auch hierzulande immer mehr Leute, insbesondere Kinder, das eigentlich amerikanische Fest „Halloween“. Dabei fordern die Kinder, in gruselige Kostüme gehüllt, Süßigkeiten und drohen andernfalls Streiche an  („Süßes oder Saures“). Misslingt jedoch solch ein Halloween-Streich, kann das mitunter sehr teuer werden. Doch wer haftet in solchen Fällen für etwaige Schäden und können  die Kinder selbst schon verantwortlich gemacht werden, wenn durch die Streiche Schäden verursacht werden?

Da Kinder bis 7 Jahren nicht deliktsfähig sind, sind diese nicht selbst haftbar zu machen, sodass die Eltern sodann in Anspruch genommen werden können. Eltern sollten wissen, dass zunächst eine Schuldvermutung zu ihrem Nachteil gilt. Sie müssen also nachweisen können, dass das Kind ausreichend beaufsichtigt wurde. Dabei gilt: Je jünger das Kind ist, desto mehr Aufsicht wird erwartet.

Ältere Kinder haften evtl. schon selbst. Dabei kommt es aber auf die individuelle Einsichtsfähigkeit an. Ist diese nicht ausreichend gegeben, können wiederum die Eltern aufgrund der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht haftbar gemacht werden. Die Kosten für die Schäden werden i.d.R. von Privat-/Haftpflichtversicherungen abgedeckt. Wenn aber ein Kind noch deliktsunfähig ist und seine Eltern ihrer Aufsichtspflicht ausreichend Genüge getan haben, so entfällt diese gesetzliche Haftung. Der Geschädigte bleibt dann auf den Schäden und den Kosten sitzen.

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