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Gutschriftenverrechnung mit noch nicht fälligen Abschlägen ist unwirksam!

Mit Klage vom 26.07.2012 wurde beim AG Menden (Sauerland) -AZ: 3 C 273/12- u.a. die Rechtsfrage anhängig gemacht, ob ein Energieversorgungsunternehmen im Rahmen des Stromlieferungsvertrages ein (erhebliches) Guthaben aus einer Jahresabrechnung mit zukünftigen noch nicht fälligen Abschlagszahlungen einbehalten und verrechnen darf.

Streitgegenständlich ergab sich aus der Jahresrechnung ein Guthaben aus bereits gezahlten Abschlägen für die Stromlieferung in Höhe von 877,01€.

Das alternative Energieunternehmen -welches auch weiterhin die Stromlieferung übernehmen sollte- verrechnete dieses Guthaben mit noch nicht fälligen monatlichen Abschlagszahlungen für die zukünftigen sechs Monate, wobei auch die Abschlagshöhe -in Anbetracht des erheblichen Guthabens aus dem Vorjahr- nicht herabgesetzt wurde. Der durch die Klägerin bevollmächtigte Rechtsbeistand hielt dieses Vorgehen insgesamt für unzulässig und reichte beim AG Menden Klage ein. Das Klagebegehren zielte darauf ab, die Verrechnung seitens des Stromlieferungsunternehmes mangels Bestehens einer Aufrechnungslage für unzulässig zu erklären. Darüber hinaus galt es festzustellen, dass der Energieversorger zwingend gehalten ist, lediglich einen -dem vorherigen Verbrauch angepassten- angemessenen Abschlag verlangen zu können, da nicht einzusehen ist, dass der Kunde der Strombelieferung zu Gunsten des Energieunternehmens als zinsloser Darlehensgeber fungiert.

Vorbenanntem Begehren entsprach nunmehr das AG Menden unter dem 11.11.2012 mit dem Hinweis, dass Klauseln in den AGB des Energieunternehmens stets unwirksam sind und den Kunden unangemessen benachteiligen, wenn diese dem Energieunternehmen einseitig die Möglichkeit geben, Guthaben aus Jahresabrechnungen mit zukünftigen (noch nicht fälligen) Abschlagszahlungen zu verrechnen. Der Stromkunde wird durch ein solches Vorgehen unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Das Gericht führt aus, eine derartige Klausel enthalte bei kundenfeinlicher Auslegung keine summen- oder zeitmäßige Begrenzung, so dass der Kunde das Risiko unangemessen hoher Vorauszahlungen trotz Erteilung der Jahresabrechnung unbefristet über den Ablauf des Abrechnungszeitraums hinaus trägt. Dem stehe kein gleichgewichtiges Interesse des Energieunternehmens entgegen. Das Interesse des Stromlieferanten an einer Vorfinanzierung sei nicht einzustellen, da es hierauf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch habe. Das Interesse des Energielieferanten können allenfalls auf Vermeidung eines Buchungsvorgangs gehen. Doch insoweit sei das Interesse des Kunden an Rückerstattung überzahlter Beträge erheblich höher zu gewichten.

Gleichzeitig deutete das vorbenannte Gericht an, dass das jeweilige Energieunternehmen auch zwingend gehalten sei, die ab Zugang der Jahresabrechnung zu leistenden Abschlagszahlungen angemessen dem zuvor ermittelten Jahrsverbrauch anzupassen.

Unter Beachtung des Vorbenannten sollten Kunden von Energieunternehmen sich nicht darauf verweisen lassen, etwaige Guthaben aus einer Jahresabrechnung mit noch nicht fälligen zukünftigen Abschlagszahlungen zu verrechnen. Bei entsprechendem -wie nunmehr festgestellt unzulässigem- Geschäftsgebahren solcher Stromunternehmen sollte der Kunde unverzüglich Rechtsrat einholen und seine Ansprüche ggf. auch gerichtlich durchsetzen. Das AG Menden wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass das sodann in Anspruch genommene Energieunternehmen unter Verzugsgesichtspunkten natürlich auch die vorgerichtlichen und gerichtlichen (Rechtsanwalts-)Kosten zu tragen hat.

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