Dieses Sprichwort kennt jeder, doch kaum einer weiß, was es rechtlich damit auf sich hat.
Gerade jetzt zur Weihnachtszeit spielt Schenken eine große Rolle. Man will ja schließlich seinen Lieben eine Freude machen. Doch was, wenn aus den Lieben plötzlich Gegner werden und man sein Geschenk zurück haben möchte. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber zu der grundsätzlichen Verbindlichkeit einer Schenkung eine Ausnahme zugelassen und den §530 Abs. 1 BGB entwickelt, in dem es heißt:
„Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.“
Doch was bedeutet grober Undank? Der BGH hat dazu im Jahre 2011 klargestellt, dass objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere, und subjektiv der Ausdruck einer Gesinnung, die in erheblichem Maße eine von Dankbarkeit geprägte Rücksichtnahme vermissen lässt, vorliegen müssen. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, können dabei neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung auch die Umstände sein, die zu der Schenkung geführt haben. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist in jedem Fall anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände jedes Einzelfalles zu entscheiden. Hier genügen bei weitem nicht Kleinigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten im Alltag, sondern es muss schon ein erhebliches Verhalten des Beschenkten vorliegen, wie z.B. ein Tötungsversuch, eine schwere Körperverletzung oder Vergleichbares. Nicht ausreichend hingegen sind Beleidigungen, das Zerbrechen einer Beziehung, ja noch nicht einmal das Betrügen des Partners. Doch bei wirklich schweren Verfehlungen kann der Schenker sein Geschenk aufgrund von groben Undanks des Beschenkten zurückfordern.
Wiederholen ist also nicht immer gestohlen.
In diese Sinne wünscht die Kanzlei Harmuth & Kollegen ein frohes Weihnachtsfest!
Quelle: BGH Urteil vom 13.11.2012, Az.: X ZR 80/11