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Filesharing – Frist zur Geltendmachung: 10 Jahre!

In einem wegweisenden Urteil hat der Bundesgerichtshof nunmehr bestätigt, was viele User schon befürchteten:

Nachdem einige Landgerichte diese Auffassung bereits vertreten hatten, nimmt nun auch Deutschlands höchstes Zivilgericht  an, dass gem. § 102 S. 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB die Ansprüche der Verletzten beim Filesharing erst in 10 Jahren ab der Verletzung verjähren. – Wir erwarten daher eine gewaltige neue Abmahnwelle und – was beinahe noch schlimmer ist – das Wiederaufleben der bereits ad acta gelegten Vorgänge seit 2006.

Umso wichtiger werden jetzt die Argumentationsketten unserer Kanzlei, die den Abmahnern eben auch zahlreiche andere Hürden bereiten, die schwierig bis gar nicht zu überwinden sind. Nachdem nun auch das Verjährungsargument in vielen Fällen entfallen ist, gilt: Es gibt keine einfachen Lösungen mehr!

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