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Erwachsenenadoption nach §1767-§1772 BGB

Nicht selten bestehen familiäre Beziehungen, obwohl die Personen nicht miteinander verwandt sind. Gerade in Zeiten von Patchwork-Familien kommt dies immer häufiger vor. Die Parteien fühlen sich zwar wie eine Familie, sind es aber vor dem Gesetz nicht, dass heisst sie haben weder Pflichten noch Rechte. Bei vielen wächst dann der Wunsch, diese familiäre Beziehung auch vor dem Gesetz besiegeln zu lassen. Was viele allerdings nicht wissen: dies ist auch dann noch möglich, wenn der/die zu Adoptierende bereits schon volljährig ist.

Doch wie läuft ein solches Adoptionsverfahren ab?

Zunächst müssen die Beteiligten eine Annahmeerklärung unterzeichnen und diese notariell beurkunden lassen. Sodann werden diese nebst Antrag auf Adoption an das Familiengericht versandt, welches sich dann in einem mündlichen Termin einen eigenen Eindruck von der Gesamtsituation verschafft und über die Zulässigkeit der Adoption entscheidet. Eine Ablehnung erfolgt i.d.R. nur dann, wenn das Gericht die Adoption als sittenwidrig erachtet.

Zu unterscheiden gibt es in rechtlicher Hinsicht die „schwache“ Adoption, bei der lediglich ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Betroffenen entsteht, und alle weiteren Familienmitglieder (abgesehen der Kinder des/der Adoptierten) völlig unberührt bleiben. Des Weiteren gibt es die „starke“ Adoption, wobei ein Verwandtschaftsverhältnis zu jeweils allen Verwandten der Beteiligten entsteht. Durch die Adoption erlischt zudem die Verwandtschaft zu den leiblichen Familienmitgliedern.

Rechtlich hat diese Unterscheidung insbesondere deshalb eine hohe Bewandtnis, da sich u.a. anhand des gesetzlichen Verwandtschaftsverhältnisses die Unterhaltspflichten (z.B. bei Pflegebedürftigkeit) oder die Erbenberechtigung bestimmen.

Die „schwache“ Adoption entfaltet die gleiche rechtliche Wirkung wie die Adoption eines Minderjährigen. Deshalb wird grds. bei der Erwachsenenadoption die „schwache“ Wirkung angenommen. Welche Wirkung jedoch eintreten soll, können die Parteien durch den Antrag beim Gericht selbst entscheiden.

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