Wie ein Fall der letzten Woche zeigte, ist nicht immer nur der endgültige Ausgang eines Verfahrens entscheidend. Vorliegend ging es um die Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches in Sozialsachen grundsätzlich von Amtswegen einzuholen ist. Dabei ist durch Antrag des Betroffenen auch die zweite Anhörung eines bestimmten Arztes möglich, jedoch in jedem Fall sodann auf Kosten des Antragstellers. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Prozesskostenhilfe bezieht.
Vorliegend ist es jedoch gelungen, dass Gericht von der Notwendigkeit einer sog. Zweitbegutachtung ohne Kostenlast der Antragstellerin zu überzeugen.
Somit ist die Möglichkeit einer Zweitbegutachtung, wenn sie denn nötig ist, unter Gewährung von Prozesskostenhilfe eröffnet. (Entscheidende Normen: § 106 SGG, § 109 SGG)