In einer Wettbewerbsstreitigkeit (einstweiliges Verfügungsverfahren) vor dem Oberlandesgericht Hamm hat sich der dortige Senat für Wettbewerbssachen unserer Auffassung zu einer noch nicht entschiedenen Rechtsfrage angeschlossen. Vorliegend ging es darum, dass unser Mandant eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem sogenannten „Hamburger Brauch“ (wie heute üblich) gegenüber seinem Wettbewerber abgegeben hatte, dann jedoch versehentlich einen kleinen Wettbewerbsverstoß nicht abgestellt hatte. Die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung sah es so, dass dann eine zweite strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sei, deren Vertragsstrafeversprechen oberhalb der ersten liegen müsse. Wie das im „Hamburger Brauch“ vonstattengehen soll, haben die Obergerichte bislang offen gelassen. Wir hatten sie mit dem 1,5-fachen Satz abgegeben, was das Oberlandesgericht Hamm für zulässig und richtig ansah, nachdem das Landgericht Bochum in erster Instanz noch der Gegenseite recht gegeben hatte, dass dies zu unbestimmt sei. – Die Auffassung des Gerichts dürfte weitreichende Folgen auch für Unterlassungserklärungen bei Rechten geistigen Eigentums haben.