Sozialhilfeempfänger können in Ausnahmefällen den Ersatz doppelter Mietaufwendungen verlangen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen gezwungen sind, aus ihrer bisherigen Wohnung auszuziehen und die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist deswegen nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können.
Der Sozialhilfeempfänger muss aber alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten. So muss er z.B. Verhandlungen mit dem Vermieter über ein vorzeitige Beendigung führen, einen Nachmieter suchen pp (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.02.2010, 9 SO 6/08).