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Das Recht am eigenen Bild

Dieser Begriff stammt nicht direkt aus dem derzeit viel diskutierten BDSG (Bundesdatenschutzgesetz), hat aber dennoch unmittelbar mit dem Schutz „personenbezogener Daten“ zu tun. Denn die Abbildung einer Person ermöglicht den Personenbezug, das heisst eine Person ist durch persönliche Merkmale auf dem Bild bestimmbar. Grundsätzlich wird ein Bild wesentlich stärker wahrgenommen als z.B. der Schriftzug des Namens; ebenso ermöglichen technische Verfahren zur Gesichtserkennung mittlerweile die eindeutige Zuordnung von Personen durch dessen biometrischen Daten.

Das Recht am eigenen Bild wird unmittelbar aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Grundgesetzes hergeleitet und als Schutzbereich nach §22 S. 1 KunstUrhG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art 2 Abs. 1 GG definiert. Die Normen des KunstUrhG gehen als bereichsspezifische Vorschriften grds. den Regelungen des BDSG vor. Abbildungen von Personen, ob auf Fotos, als Zeichnungen oder Grafiken dürfen nicht einfach so der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, gem. § 22 KunstUrhG liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor.  Ohne diese Einwilligung darf gem. § 23 KunstUrhG eine Veröffentlichung nur stattfinden bei Bildnissen bzgl. der Zeitgeschichte, wenn die abgebildete Person nur Beiwerk ist (z.B. auf einem Landschaftsportrait),  Bilder von Versammlungen, Aufzügen o.Ä., an der die dargestellten Personen teilgenommen hat, wenn die abgebildete Person ein Honorar dafür erhält (z.B. Model) oder wenn die Verbreitung/Veröffentlichung einem höheren Interesse der Kunst dient. All dies jedoch immer nur dann, wenn dadurch nicht berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Ein gesetzeswidriges Handeln kann (auf Antrag) bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nach sich ziehen (§ 33 KunstUrhG).  Man sollte sich folglich immer eine Einverständniserklärung der abgebildeten Person einholen, bevor man Bildmaterial der Öffentlichkeit zugänglich macht. Dabei ist aber darauf zu achten, dass diese sich auf den geplanten Verwendungszweck beziehen muss. Zudem ist zu beachten, dass an die Einwilligung zur  Veröffentlichung im Internet höhere Anforderungen zu stellen sind, da durch die weltweite Verbreitung und der Möglichkeit der weiteren Verbreitung, Speicherung und Bearbeitung das Schutzinteresse des Betroffenen höher ist als bei der Veröffentlichung in den Printmedien. Bei Veröffentlichungen innerhalb eines Betriebs, im sog. Intranet, ist ebenso die Einwilligung des Mitarbeiters einzuholen, auch obwohl das Bild nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wird. Das liegt daran, dass hier nicht das KunstUrhG anwendbar ist, sondern das BDSG, und somit nach der höheren Schutzwürdigkeit entschieden wird. 

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