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Bestimmtheit einer Patientenverfügung

Der Bundesgerichtshof hat im Februar 2017 eine wegweisende Entscheidung zum Thema  Patienten­verfügung und die Anforderungen an dessen Bestimmtheit erlassen. Hauptaussage des Beschlusses ist: Bei Unklarheiten muss vor allem der mut­maßliche Wille des Patienten Beachtung finden!

Eine wirksame Patienten­verfügung muss nach der Rechtsprechung des BGH möglichst konkret sein. Dabei ist „möglichst“ jedoch wörtlich zu nehmen und gewisse Zweifel aufgrund fehlender Bestimmtheit sollen durch den hypothetischen Willen des Patienten ermittelt werden, d.h. das Gericht soll feststellen, wie ein Patient mutmaßlich entschieden hätte, wenn er noch selbst bestimmen könnte.

Anlass dieser Entscheidung war ein Fall, bei dem eine Dame seit einem Schlaganfall im Jahre 2008 im Wachkoma liegt. Der Sohn will die  Einstellung der künstlichen Ernährung bewirken, der Ehemann der Patientin ist jedoch dagegen. Ein von der Patientin unterschriebenes Schriftstück aus dem Jahre 1998, welches mit der Überschrift „Patientenverfügung“ betitelt ist, liegt vor. Darin legte sie pauschal fest, dass u.a. dann, wenn keinerlei Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusst­seins bestehe, oder aufgrund von Krankheit/Unfall ein schwerer Dauer­schaden des Gehirns zurückbleiben werde, alle lebens­verlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen. Zudem hatte sie diesen Wunsch mehrfach ggü. ihren Angehörigen geäußert. Bevor die Frau nach dem Schlagan­fall ins Wachkoma fiel, soll sie ggü. ihrer Therapeutin sogar geäußert haben, dass sie sterben wolle.

Aber sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht sahen dies bisher als nicht konkret genug und verweigerten den Abbruch der künstlichen Ernährung. Die zentrale Frage, welche das Landgericht nun unter Berücksichtigung des Beschlusses des BGH klären muss ist, wie die Betroffene entschieden hätte, wenn sie noch in der Lage wäre, über sich selbst zu bestimmen.

Grds. gilt also: Je konkreter eine Patienten­verfügung ist, umso besser! Jegliche lebensverlängernde Maßnahmen pauschal abzulehnen reicht idR. nicht aus. Vielmehr sollte, um jedwede Zweifel auszuräumen und somit die Rechtsprechung des BGH erst gar nicht in Anspruch nehmen zu müssen, eindeutig beschrieben sein, bei welcher Krankheit welche ärztlichen Maßnahmen gewünscht oder abgelehnt werden. Der Vorstand der Deutschen Stiftung „Patienten­schutz“ rät deshalb, seine Patientenverfügung daraufhin zu prüfen. Doch auch bei einer Unbestimmtheit ist nun aufgrund dieser Entscheidung eine Lösung gefunden worden, um dem Sinn der Patientenverfügung gerecht zu werden. Wenn Sie bei der Erstellung oder Überprüfung einer Patientenverfügung Hilfe benötigen, so sind wir Ihnen gerne dabei behilflich.

Quelle: BGH, Beschluss vom 08.02.2017, Az. XII ZB 604/15

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