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April, April

Am kommenden Samstag ist es wieder einmal so weit. Viele nehmen den 1. April als Anlass für einen kleinen Scherz oder Streich. Der sogenannte Aprilscherz ist ein internationaler Brauch und wird weit über den Globus zelebriert. Um den Ursprung des Aprilscherzes ranken sich zudem zahlreiche Theorien, Mythen, und Vermutungen.

Zudem bewegen sich jedes Jahr aufs Neue viele Leute auf einem dünnen Pfad zur Strafbarkeit. So kam es schon oft vor, dass sog. Amoklauf-Androhungen oder Notfallanrufe zum Scherz durchgeführt wurden. Dort ist jedoch höchste Vorsicht geboten! Abgesehen davon, dass darüber wohl kaum einer tatsächlich lachen kann, entstehen durch die ausgelösten Rettungseinsätze erhebliche Kosten, wofür der Scherzbold natürlich aufkommen muss. Auch die strafrechtlichen Gesetze gelten am 1. April genauso, wie an allen anderen Tagen des Jahres.

Aber auch im deutschen Rechtsdschungel finden sich etliche skurrile Gesetze, Urteile und Fälle, die durchaus als Aprilscherz durchgehen könnten.

…die vom 01. April stammen könnten.

Gesetze: Ein kurioses Beispiel liefert die Hessische Landesverfassung. Obwohl die Todesstrafe in Deutschland schon mit Inkrafttreten des Grundgesetzes vor vielen Jahren abgeschafft wurde, ist es dort bisher nicht gelungen, die Verfassung entsprechend zu ändern. Da in Hessen nicht nur die Mehrheit des Landtags, sondern auch eine Mehrheit der Bevölkerung für eine Verfassungsänderung zustimmen muss, ist die Todesstrafe dort nach wie vor in Art. 21 als Strafmaß für besonders schwere Verbrechen vorgesehen. Vollstreckt werden kann sie allerdings aufgrund des Art. 102 GG nicht mehr.

Klagen: Bei den Sicherheitskontrollen an einem Flughafen fiel das Handgepäck eines Reisenden auf, da er 272g Büffelmozzarella, 155g Nordseekrabbensalat und 140g „Flensburger Fördetopf“ auf seine Flugreise mitnehmen wollte. Diese Mitnahme wurde ihm von Beamten der Bundespolizei verboten, woraufhin der Mann sich dermaßen aufregte, dass er schlussendlich sogar Klage erhob. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht bestätigten aber die Unzulässigkeit der Mitnahme solcher Lebensmittel im Handgepäck.

Urteile: Ein äußerst amüsantes Beispiel ist das Urteil auf die Klage eines Urlaubers. Er klagte auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, da sein Doppelzimmer nicht mit einem Doppelbett, sondern mit zwei Einzelbetten ausgestattet war und somit der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin erheblich beeinträchtigt worden wären. Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies damit, dass das Gericht mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs kenne, die zur Zufriedenheit aller Beteiligten auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden könnten. Selbst wenn dem Kläger seine besonderen Beischlafpraktiken zugestanden werden könnten, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, so hätte er diesen Mangel mit wenigen Handgriffen selbst beseitigen können. Hierzu hätte er sich lediglich eine Schnur besorgen müssen. Bis dahin hätte er zum Zusammenbinden der Einzelbetten auch seinen eigenen Gürtel nutzen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Moment sicherlich nicht benötigt.

Wie Sie sehen bedarf es, zumindest unter Juristen, nicht den 1. April, um andere in die Irre zu führen :-)

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