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50m² Wohnung für einen Ein-Personen-Haushalt angemessen!

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 16.05.2012 (Az.: B 4 AS 109/11 R) die Rechtsposition und damit die Ansprüche der Leistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sizialgesetzbuch (SGB II) – auch unter dem Begriff Hartz IV bekannt – gestärkt und ist damit der Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 16.05.2011, Az.: L 19 AS 2202/10) gefolgt.

Das Landessozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ab dem 01.01.2010 auf die in Nr. 8 der Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes NRW festgesetzter Werte zurückzugreifen ist und mithin als angemessene Wohnungsgröße für Ein-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 50 qm² zu berücksichtigen ist.“

Für einen Leistungsbezieher von „Arbeitslosengeld II / Arbeitslosenhilfe“ in einem Ein-Personen-Haushalt heißt das nunmehr, die Bewilligungsbescheide des zuständigen Jobcenters (früher ARGE) genau zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Derzeit genehmigen die leistungsbewilligenden Stellen lediglich Wohnungen mit maximal 45 m² Wohnfläche. Die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sind – unter Beachtung der vorerwähnten Rechtsprechung – jedoch ausgehend von einer maximalen Wohnfläche von 50 m² zu ermitteln und entsprechend zu Gunsten des jeweiligen Leistungsbeziehers zu bewilligen. Jeder Leistungsbescheid ist daher genau zu überprüfen.

Auch sollte jeder betroffene Bürger unverzüglich Rechtsrat einholen, da §44 SGB X i.V.m. 40 Abs. 1 SGB II auch die rückwirkende Überprüfung für die Dauer von längstens einem Jahr zulässt, sodass seitens der Leistungsbezieher in der Regel auch erhebliche Nachzahlungen gegenüber dem zuständigen Jobcenter beansprucht werden können. Gegen nunmehr ergangene Bescheide besteht die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs innerhalb von einem Monat. Doch selbst danach ist jedoch – wie bereits benannt – auch ein Antrag auf Überprüfung nach §44 SGB X möglich.

Zur Wahrung und Durchsetzung Ihrer – nunmehr nachhaltig festgestellten – berechtigten Interessen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Sie erreichen uns Montags bis Freitags von 08.00 Uhr bis um 17.00 Uhr in unseren Büros sowie auch per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.. Selbstverständlich stehe ich Ihnen (RA Dennis Formans) für eine kurzfristige Terminabsprache auch telefonisch unter der Nummer 02372/5536-0 gerne persönlich zur Verfügung. Ich freue mich auf Ihren Besuch!

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